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Stadtpolizei Zürich: Wenn Observierung zu Stalking wird

Die Affäre mit dem schwarzen Kombi: „Wir haben Wechselschilder!“

XY, ein:e Leser:in des „Zurich Observer“, sah sich durch den ZO-Bericht über Stanley Browns Erfahrung mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an ein Erlebnis im Jahr 2012 erinnert. Mutmasslich waren es Zivilfahnder der Stadtpolizei Zürich, die XY sprichwörtlich wie die STASI observierten. Gewissheit hat XY bis heute nicht. War es die Kantonspolizei? War es das organisierte Verbrechen? Der PKW, mit dem XY verfolgt wurde, war laut Autoindex rechtswidrig zugelassen. Und die Ombudsstelle des Kantons Zürich sieht die Probleme anderswo.

Geschätzte Lesedauer: 12 minutes

„Zeltinhalt chaotisch vor dem Zelt verstreut“

  1. XY entdeckte im Herbst 2012 im Wald ein verwaistes Zelt mitsamt Inhalt (Kleider, Campingutensilien, Schlafsack etc.). 
    Das Zelt war nicht besonders gut versteckt. Es war im Wald etwas abseits einer für Autos des Forstdienstes befahrbaren einspurigen Waldstrasse aufgestellt. Dort war es sogar von der Strasse aus sichtbar, wenn man von der Strasse aus in den Wald hinein spähte. 
  2. Zeltinhalt teils chaotisch vor dem Zelt verstreut. Doch XY gehört nicht zu den Leuten, die in so einem Fall sofort die Polizei rufen.
  3. Ursprünglich hatte XY der Stadtpolizei am 10. Oktober 2012 telefonisch einen Falschparker im Wald gemeldet, einen schwarzen Kombi – und nebenbei erwähnt, dass ganz in der Nähe dieses Falschparkers das seit einiger Zeit verwaiste Zelt im Wald steht. XY mutmasste gegenüber der Polizei, es könnte ein Zusammenhang zwischen Zelt und Falschparker bestehen.

  4. Am nächsten Tag, 11. Oktober 2012, erscheinen uniformierte Beamte der Stadtpolizei Zürich, um das Zelt zu begutachten.
    XY bekommt diesen Vorgang mit: Da XY neugierig war, mehr über das Zelt und seinen Hintergrund zu erfahren, ging XY am Abend im Wald spazieren. Dabei kam XY am Zelt zufällig genau in dem Moment vorbei, da sechs Beamte der Stadtpolizei im Halbkreis um das Zelt und ihre zwei Einsatzfahrzeuge auf dem Waldweg standen.

    XY spaziert regelmässig im Wald und kommt dabei fast immer an dieser Stelle vorbei. Dieses Waldstück befindet sich im Naherholungsgebiet „Entlisberg“ der Stadt Zürich (Quartier Leimbach) und grenzt an das Gebiet der Agglomerationsgemeinde Adliswil.
  5. Am Freitagmorgen, 12. Oktober, um 8:58 verschickt XY eine Email mit Titel „Unbewilligte Naturbestattungen im Entlisbergwald? Oder sonst Unsauberes?“ an die Emailaddresse „STP-Feedback“ der Stadtpolizei Zürich. Darin fasst XY den Befund der Recherche zum Falschparker zusammen. XY erhielt Antwort von Wm Peter Sahli vom Mediendienst der Stadtpolizei, Sachbearbeiter Kommunikation.

Jagd die Stadtpolizei Zürich eine Auskunftsperson?

In den folgenden Tagen fällt XY wiederholt ein PKW auf. Es ist ein schwarzer Kombi, der im Wohnquartier von XY und in der näheren Umgebung des Entlisbergs zu patrouilleren scheint oder parkiert:

Dieser Kombi fiel XY einmal auf dem Weg zum Einkaufen auf: Er schien XY ins Stadtzentrum von Adliswil zu folgen. Dabei sei der PKW immer wieder an ihr vorbei gefahren. An XY vorbei in Richtung Stadtzentrum und kurz darauf wieder an XY vorbei zurück sei er gefahren. Dieses Hin und Her interpretierte XY als Versuch des Fahrers, mit XY Schritt zu halten. Der Fahrer wollte den Sichtkontakt zu XY nicht verlieren.

Wie eingangs geschildert, war dieser Kombi XY ursprünglich schon im Waldstück nahe dem Zelt-Fundort aufgefallen. Er parkte dort, als XY im Wald spazierte. Der Kombi stand auf einem Wegstück, dessen Befahren verboten ist.
Als XY dieser Kombi mit der Zeit in der näheren Umgebung immer wieder auffiel, dachte sich XY zunächst nichts Böses: „Polizei in Zusammenhang mit dem Zelt im Wald wahrscheinlich?“

Zum Problem wurde der Kombi erst, als XY bestimmte Personen, die mit ihm in Verbindung zu stehen schienen, mehrfach auf der Strasse oder im Wald begegneten, selbst im Wohnquartier von XY. Mit Sicherheit wusste XY, dass diese Personen keine „neuen Nachbarn“ im Wohnquartier waren. 

Die Affäre mit dem Kombi: „Wir haben Wechselschilder!“

Das entscheidende Ereignis, das XY in Alarmstimmung versetzte, war die Begegnung mit dem Kombi und gleichzeitig mit zu diesem gehördenden Personen an einem freien Tag von XY: 

  1. XY spazierte am Morgen oder am frühen Nachmittag zu einem kleinen Park in Leimbach mit Parkbänken. Als XY zuvor das Haus verlassen hatte, war ihr:ihm sofort der schwarze Kombi aufgefallen: Gerade als XY das Haus verlassen hatte, fuhr dieser von XY’s Wohnhaus aus gut sichtbar mit übersetzter Geschwndigkeit auf der Quartierstrasse in Richtung Bahnhof Leimbach. Das zeitliche Zusammenfallen Zufall? Oder gab es einen Beobachtungsposten im Quartier, der dem Kombifahrer XY beim Verlassen des Hauses meldete?
  2. XY erreichte die Quartierstrasse und ging bis zu besagtem Platz mit den Sitzbänken. XY setzte sich auf eine Sitzbank mit Aussicht auf den Entlisberg.
  3. Alsbald fiel XY ein Mann auf, der etwa 20 Meter entfernt alleine auf dem Trottoir stand und mit einer kleinen, aber professionell aussehenden Handtaschen-Filmkamera zunächst Bäume filmte. Seltsam, denn in oder an diesen Bäumen gab es im Oktober nichts Weltbewegendes zu filmen. Der Mann drehte sich dann unauffällig langsam in Richtung von XY. XY beobachtete den Unbekannten von der Parkbank aus. Dieser begann in Richtung von XY zu filmen. Sprich: der Unbekannte filmte XY auf der Parkbank.
  4. Als der Unbekannte nicht aufhörte, XY zu filmen, stand XY von der Parkbank auf, aktivierte seine:ihre Handykamera und bewegte sich in Richtung des Unbekannten. 
    Hinweis: Auf dem Handy-Video von XY (siehe unten) ist zu sehen, wie sich XY von der Parkbank zu einem Mann hin bewegt. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, dass dieser Mann eilends etwas [seine Filmkamera] in seinem Rucksack verstaut, als XY sich direkt auf ihn zubewegt. 
  5. XY fällt bei dieser Annäherung ein zweiter Mann auf, der von der Parkbank aus nicht zu sehen gewesen war. Dieser zweite Mann steht auf der anderen Strassenseite hinter Bäumen versteckt. Von dort hat er den Mann beim Filmen und mutmasslich auch XY auf der Parkbank beobachtet. 
  6. Auf dem Video ist zu erkennen, wie XY die Strasse überquert, nachdem sie:er am ersten Mann, der die Videokamera in den Rucksack packt, vorbei gegangen ist. Auf dem Video nicht zu sehen ist, dass der zweite Mann hinter den Bäumen seine Position verlässt, um zu einem auf der Strasse parkenden Auto zu gehen – der schwarze Kombi. Eben dieser schwarze Kombi ist es, dem XY in den vergangenen Wochen mehrmals in der Umgebung von Leimbach begegnet war. Die Szene, dass der Mann hinter den Bäumen sich umdrehte und zu einem PKW ging, der sich als eben jener schwarze Kombi entpuppte, sei ein Schockmoment gewesen, sagt XY.
  7. Auf dem Video ist zu sehen, wie der zweite Mann einsteigt und dann das Seitenfenster herunter lässt. Während er losfährt, sagt der Mann am Steuer zum geöffneten Seitenfenster hinaus zu XY:Wir haben Wechselschilder. Es nützt gar nichts.“
    Der Mann bezog sich damit wahrscheinlich auf eine mögliche Identifikation des Fahrzeughalters anhand des Kennzeichens. Mit seinem Hinweis auf „Wechselschilder“ versuchte er möglicherweise zu suggerieren, dass eine Identifikation nicht möglich wäre. Allerdings haben Wechselschilder keinen Einfluss auf die Identifikation der Fahrzeughalter. Nur die Zuordnung eines bestimmten Fahrzeugs zu einem bestimmten Kennzeichen zu einem bestimmten Zeitpunkt würde theoretisch erschwert.
  8. XY lässt sich vom Hinweis auf Wechselschilder nicht beeindrucken, filmt weiter. Der schwarze Kombi fährt los, lässt den ersten Mann unten auf der anderen Strassenseite, der die Kamera in den Rucksack gepackt hatte, aber stehen. Der schwarze Kombi fährt an diesem vorbei, als ob der Fahrer vermeiden wollte, dass sein mutmasslicher Kollege mit der Videokamera mit dem Kombi in Verbindung gebracht werden könnte. 
  9. XY geht zum ersten Mann zurück und fragt im Vorbeigehen, ob dieser einen „Herrn Sahli“ kenne. Wm Sahli war der Beamte des Mediendienstes der Stadtpolizei Zürich, mit dem XY betreffend Zelt im Wald in Kontakt gestanden hatte. Wm Sahli war auch der Beamte, dem XY auch die späteren Begegnungen mit dem schwarzen Kombi zurück gemeldet hatte. „Nein“, lautete die Antwort des Mannes, der XY auf der Parkbank gefilmt hatte.

Observierung wird zu Stalking

XY hatte Wm Sahli im Lauf der Emailmitteilungen betreffend Sichtungen des Kombis sinngemäss gebeten, die Beschattung zu stoppen. XY vermutete, die Stadtpolizei observiere den Entlisberg und Umgebung wegen des Zelts. Die Vermutung lag nah, XY sei nun in den Fokus der Ermittler gelangt, da sie:er fast täglich im Wald spazieren ging.
Deshalb fragte XY bei der neuen Begegnung mit Gestalten aus dem Umfeld des schwarzen Kombis den ersten Mann, der XY auf der Parkbank geflimt hatte, ob dieser „Herrn Sahli“ kenne. Die Überlegung von XY war: Wenn es sich um Zivilfahnder der Stadtpolizei handelte, hatte möglicherweise der Mediendienst XY’s Rückmeldungen betreffend den schwarzen Kombi an diese Zivilfahnder oder deren Einsatzleiter weitergeleitet. Dann liesse sich dem Spuk womöglich mit einem vernünftigen Gespräch ein Ende bereiten? Fehlanzeige. Der Mann, der XY geflimt hatte, verneinte, einen Herrn Sahli zu kennen. Und der Spuk dauerte an.

XY wurde zu einem späteren Zeitpunkt an einem Tag richtig gehend gejagt von diesem Kombi (am Steuer ein anderer Mann als auf obigem Video). XY floh in die City von Zürich, um den Verfolgern dort zu entgehen.
Auf der Flucht vor dem Kombi zog sich XY eigener Aussage zufolge eine Sprunggelenks- oder Bänderverletzung zu, in deren Folge XY rund eine Woche kaum gehen konnte und deshalb auch die Wohnung nicht mehr verliess. 
Dies sei der Schlusspunkt hinter die Affäre mit dem Kombi gewesen. XY habe diesen danach nicht mehr gesichtet.

Rechtswidrige Zulassung des Kombis

XY hat das Kennzeichen des schwarzen Kombis im elektronischen Fahrzeugindex identifiziert. Zum Erstaunen von XY war der Eintrag nicht gesperrt, sondern freimütig mit einem Firmennamen versehen.
NB: PKW können nur auf Firmen zugelassen werden, wenn diese im Handelsregister eintragen sind (vgl. Email mit Titel „Unbewilligte Naturbestattungen im Entlisbergwald? Oder sonst Unsauberes?“).
Unter dem betreffenden Firmennamen gab es allerdings keinen Eintrag im Handelsregister. Es gab auch keine Handelsregistereinträge auf ähnlich benannte Firmen. Es stand fest, dass über die Firma, auf die der schwarze Kombi zugelassen war, kein Handelsregistereintrag existierte. Somit war eine rechtswidrige Zulassung des schwarzen Kombis festzustellen. 

Auch wenn es keine Internetseite und keinen Handelsregistereintrag zur Firma gab, gab es doch einen Briefkasten an ihrem Domizil. Es gab an dieser Adresse aber keine Wohnung, keine Büro- oder Ladenräume, die von dieser Firma gemietet worden wären.

Zusammenarbeit mit Behörden

Den Befund bei der Fahrzeugzulassung hatte XY zeitnah der Polizei gemeldet, per Email an Wm Sahli vom Mediendienst der Stadtpolizei Zürich. Das Fahrzeug war trotz dieser Meldung weiterhin in der Gegend von XY unterwegs. Die Polizei unternahm nichts, und sie bezog zu XY’s Feststellung der rechtswidrigen Fahrzeugzulassung auch nicht Stellung. In der Folge orientierte XY über die rechtswidrige Zulassung die Ombudsstelle des Kantons Zürich.

Abschliessend stellte XY 2023 bei der Kantonspolizei Anfang 2013 ein Akteneinsichtsgesuch. XY wollte erfahren, warum sie:er beschattet worden war. Diesem Gesuch entsprach die Kantonspolizei nicht. Es gebe keine Akten über XY. Die Antwort der Polizei belehrte XY zudem, dass XY kein Einsichtsrecht in laufende Ermittlungen oder andere Personen betreffende Akten habe.

Was 2023 geschah

Zehn Jahre später, 2023, überprüft XY die Adresse, an der die Halterin des schwarzen Kombis ihren offiziellen Sitz hat, erneut. Der Briefkasten dieser Firma ist immer noch dort. In eine Wohnung oder ein Büro im Erdgeschoss ist sie nicht eingemietet. Im Handelsregister ist sie immer noch nicht eingetragen. XY nimmt 2023 auch erneut Akteneinsicht bei der Kantonspolizei. Und siehe da: jetzt tauchen bei der Kantonspolizei Einträge auf, die allerdings nur einen mittelbaren Zusammenhang zum Stalking aufweisen, dem XY Ende 2012 ausgesetzt war:

XY hatte sich 2017 an die Ombudsstelle des Kantons Zürich gewendet in einem anderen Fall (aus dem Jahr 2008).

Dieser andere Fall betraf die Kantonspolizei Zürich bzw. Unregelmässigkeiten bei einem Einsatz der Kantonspolizei im Jahr 2008.

Die Ombudsstelle hatte XY 2009 in diesem Zusammenhang geraten, bei der Kantonspolizei Zürich Akteneinsicht in die Journale eines fallbeteiligten Regionalpolizeikorps zu nehmen. Der Vorschlag, in die Journale Einsicht zu nehmen, war von lic. iur. Simon Gerber von der Ombudsstelle gekommen. XY hatte ihn in den Räumlichkeiten der Ombudsstelle zu einem persönlichen Gespräch getroffen.

XY stellte den von der Ombudsstelle empfohlenen Antrag auf Akteneinsicht bei der Kantonspolizei allerdings erst 2017. Die Kantonspolizei antwortete, es bestehe kein Einsichtsrecht in Journale der Polizei. NB: Simon Gerber hatte XY 2009 anlässlich Besprechung des Falls angeboten, die Ombudsstelle würde das Akteneinsichtsgesuch übernehmen, falls die Polizei Akteneinsicht verweigere.

Ombudsstelle hält Abmachung nicht ein

XY meldete, wie 2009 mit Simon Gerber vereinbart, die abschlägige Antwort der Kantonspolizei 2017 an die Ombudsstelle schriftlich per Brief.

Dem Schreiben legte XY die Kopie der Antwort der Kantonspolizei bei.

Im Brief machte XY auch ihrem:seinem Ärger Luft, was dazu führte, dass Frau Tamara Wyss, die Chefsekretärin der Ombudsstelle, den Brief an die Kantonspolizei Zürich „zur Abklärung des Gewaltpotenzials“ weiterleitete.

Dadurch erfuhr die Kantonspolizei von der Beschwerde, die XY 2009 wegen Unstimmigkeiten eines Einsatzes der Kantonspolizei bei der Ombudsstelle eingereicht hatte. Hinsichtlich Amtsgeheimnis und Datenschutz ist diese Offenlegung durch die Ombudsstelle problematisch. XY wurde von der Ombudsstelle gegenüber der Kantonspolizei förmlich als Beschwerdeführerin gegen die Kantonspolizei gedoxxt. Und die Unterstüzung bei der Akteneinsichtnahme, die Simon Gerber in Aussicht gestellt hatte, leistete Ombudsmann Dr. iur. Thomas Faesi nicht. Die Ombudsstelle hielt die Abmachung nicht ein.

Die Frage ist, ob der eine, einzelne Satz in dem Brief, der laut Akten der Kantonspolizei Zürich Tamara Wyss zu einer Meldung an die Kantonspolizei veranlasste, tatsächlich genügt, um XY und deren:dessen Beschwerde bei der Ombudsstelle dem "Dienst Gewaltschutz" zu melden; diese Frage müssten wohl Gerichte entscheiden. Doch auch Politik, Medien und Zivilgesellschaft müssen sich mit Fragen der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen auseinandersetzen. Und sie müssen Stellung beziehen. 

Pingpong-Ball der Behörden?

Ombudsmann Thomas Faesi, der den fraglichen Brief von XY umgehend beantwortete (ohne Hinweise auf eine Meldung an die Polizei), verlor in seiner Antwort kein Wort zum Satz, mit dem Tamara Wyss beim Dienst Gewaltschutz vorstellig geworden war (oder zum damaligen Zeitpunkt noch vorstellig werden sollte).
XY erinnert sich, Thomas Faesi habe angerufen und den Ausfall im Schreiben thematisiert. XY habe am Telefon klargestellt, dass keine Drohung beabsichtigt war und ja auch nicht da stehe. XY erinnert sich, Thomas Faesi dabei das Problem nochmals erläutert zu haben: Das Problem war, dass Simon Gerber behauptet hatte, XY habe ein Einsichtsrecht in die Journale, während die Kantonspolizei nun trotzdem das Gegenteil behaupte. XY komme sich dabei vor wie ein Pingpong-Ball, mit dem die Behörden Pingpong spielen. Damit sei die Angelegenheit für XY erledigt gewesen. Dass die Ombudsstelle danach trotzem eine Meldung an den Dienst Gewaltschutz gemacht und dies XY gegenüber geheim gehalten hat, sei nicht kongruent zum Telefonat mit Thomas Faesi und auch nicht kongruent zu seinem Antwortschreiben. Allerdings sei auch das Nichtgewähren der zugesagten Unterstützung bei der Akteneinsichtnahme nicht kongruent zur Fallbesprechung 2009 mit Simon Gerber.

Es stellt sich die Frage, ob der eine Satz aus XY's Brief von 2017 genügte, um eine "Abklärung" durch den "Dienst Gewaltschutz" zu veranlassen. Es fragt sich, ob da etwas aufgebauscht, eine Aussage zu einer "Gewaltandrohung" umgedeutet wurde, die augenscheinlich keine Gewaltandrohung war. Notabene enthält der Brief keine strafbaren Inhalte. Die Ombudsstelle hat keine Anzeige gegen XY erstattet.
Es stellt sich dabei auch die Frage, ob es andere, unterschwellige andere Gründe gab für die Ombudsstelle, der Kantonspolizei Meldung über XY's Beschwerde von 2009 zu erstatteten. Oder ob es umgekehrt Gründe gegeben hätte, in diesem Fall besondere Zurückhaltung zu wahren bei Meldungen an die Kantonspolizei, die selber ja Gegenstand der betreffenden Beschwerde war.

Zu diesem Fall und dieser Frage Stellung bezogen hat die Ombudsstelle des Kantons Zürich bis heute nicht.

Ein extralegales Strafsystem

Die letzte Frage ist, was für gesellschaftliche und berufliche Konsequenzen der "Gewaltschutzbericht" der Kantonspolizei für XY hatte. Dazu in anderen Berichten des Zurich Observer an anderer Stelle mehr.
Wir müssen uns die Frage stellen, ob die Polizei hier an Rechtstaat und Gerichten vorbei ein extralegales Strafsystem aufbaut. Ein extralegales Strafsystem, das ohne lästige Gerichte einfach schön nach Gutdünken der Polizei (und der Staatsanwaltschaften und der Statthalterämter) "reibungslos" funktioniert. Ausserhalb gerichtlicher Kontrolle. Sprich: Keine Widerrede von Strafverteidigern, keine Gerichte, die der Meinung von Staatsanwälten und Polizeijuristen widersprechen. Geschlossene Türen, hinter denen der kleine Mann in Uniform wüten und toben kann, wie er will. Ein extralegales Strafsystem, das auf psychologische Gewalt und Rufschädigung (eine Form von psychologischer Gewalt) setzt, um ohne faire gerichtliche Verfahren missliebige Personen zu "Gefährdern" zu stempeln, einzuschüchtern, zu diskreditieren und zu diffamieren. Personen wie XY, die davon noch nicht einmal Kenntnis haben, bis sie Jahre später durch eine gezielte Akteneisichtnahme davon erfahren.

XY’s Stalking-Erfahrung „verdichtet“

Wichtig ist, was XY erfuhr, als sie:er 2023 Einsicht in die Akten des „Dienstes Gewaltschutz“ nahm: Die Kantonspolizei hat 2017 auf Meldung der Ombudsstelle des Kantons Zürich ein Dossier über XY mit sog. „Aktenmonitoring“ angelegt. Das heisst, Polizeikontakte von XY und Aussagen von XY gegenüber der Polizei im Kanton Zürich werden darin verzeichnet. Es sind keine belastende Kontakte. An dieser Stelle von Interesse ist, was zu den Meldungen von XY betreffend die Begegnung mit dem schwarzen Kombi 2012 und seinen Insassen polizeintern 2017 an den Dienst Gewaltschutz rapportiert wurde: 

„Im Februar 2013 hat XY als Auskunftsperson mehrere Schreiben an die Medienstelle der Kantonspolizei verfasst. In einer Selbstauskunft hat XY berichtet, dass sie:er seit geraumer Zeit alkoholabstinent sei. XY nehme keine Drogen oder Medikamente. Zwecks Aufnahme eines Medizinstudiums habe XY Tests absolviert und gut abgeschnitten. Die Briefinhalte wirken vorwurfsvoll, pedantisch und weitschweifig.“ 

Die „Verdichtung“ erklärt

Fasst diese „Verdichtung“ der von XY Polizei und Ombudsstelle des Kantons Zürich zurückgemeldeten Sachverhalte betreffend schwarzen Kombi treffend zusammen? Wird Relevantes übernommen und erwähnt? Nö:

  1. Meldungen betreffend Zelt im Wald und schwarzen Kombi erfolgten seitens XY zeitnah im Herbst 2012 (nicht „im Februar 2013“), an die Medienstelle der Stadtpolizei Zürich (Entlisberg liegt auf Gebiet der Stadt Zürich und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich), nicht an die Medienstelle der Kantonspolizei Zürich. 
  2. „Briefinhalte“ gibt es keine. Denn Briefe hat XY an die Polizei keine Verfasst. XY wandte sich an die Medienstelle der Stadtpolizei, gerade weil diese als einzige Stelle öffentlich per Email erreichbar war.
  3. Die „Selbstauskunft“, die XY unterstellt wird, stand in Zusammenhang mit der Jagd, die der schwarze Kombi und dessen Insassen auf XY in der Wohnumgebung von XY gemacht hatten. XY erläutert dazu: 
    „Ich weiss nicht mehr, was ich per Email alles geschrieben habe. Ich erinnere mich, dass ich Angst hatte, der Beamte nehme meine Meldungen nicht ernst. Denn Wm Sahli reagierte nicht wirklich auf meine Rückmeldungen (es kamen keine Antworten). Es kamen auch keine Verhaltensanweisungen. Nichts, was ich tun sollte. Nichts brauchbares.“
    Trotz des Kontakts zu Wm Sahli blieb XY mit dem Problem, zu dem der schwarze Kombi geworden war, auf sich alleine gestellt. Deshalb versuchte XY mit der „Selbstauskunft“ Wm Sahli zu vermitteln, dass sie:er sich die Verfolgung durch den schwarzen Kombi und die Beschattung durch dessen Insassen absolut real und kein hirngespinnst ist.
  4. Im „Gewaltschutzbericht“ von 2017 über XY wäre der guten Ordnung halber zu ergänzen, dass XY’s „Selbstauskunft“ erst erfolgte, als XY sich nicht ernst genommen fühlte, in der Situation sich selbst überlassen blieb. Eine Situation notabene, in der XY der Verfolgung durch den schwarzen Kombi und durch unbekannte Personen akut ausgesetzt gewesen war.
Stalking ist seit 1. Januar 2026 schweizweit eine Straftat (Art. 181b StGB): "Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Am Tag der Publikation (25.2.2026) per Mail den Link zu diesem Artikel zugestellt hat der "Zurich Observer" an: 

Mitglieder des Zürcher Kantonsrats:
Bischof Alexia (GPK, Mitte), Sahli Manuel (GPK, AL), Loss Davide (GPK/JUKO, SP), Wäfler Daniel (KJS, SVP), Abou Shoak Mandy (KJS, SP), Gisler Andrea (IFK/KJS, GLP), Hauser Beat (KJS, GLP), Keiser Andreas (KJS, SVP), Letnansky Lisa (KJS, AL), Romero Angie (KJS, FDP)

Behörden:
Ombudsstelle des Kantons Zürich
Updates

Update 26.2.2026:
(1) Inhaltliche Anpassungen gemäss Überlieferung von XY
(2) Ergänzung um erstes Email von XY an die Stadtpolizei betreffend den schwarzen Kombi
(3) Ergänzung um Fotos des Falschparkes und der Einsatzbusse der Stadtpolizei Zürich

Update 28.2.2026:
(1) Handy-Video von XY hinzugefügt
(2) Sprachliche Kosmetik

Missbrauch Tür und Tor geöffnet? Das Schweizer Octagon-System.

Octagon ist ein strukturierter Versuch, Gewalt­risiken einzuordnen – aber die Ankreuz-Logik ohne Begründungsfelder, dehnbar formulierte Merkmale (Persönlichkeit, „Extremismus“-Nähe, Social-Media-Interessen) und weitere Unklarheiten machen das System anfällig für Bias, Übergriffigkeit und Rechtsverletzungen.

Den Zurich Observer per Email erreicht hat heute jener Fragebogen, der als Herzstück des Schweizer „Octagon“-Systems dient, „um Risiken von vermeintlich gefährlichen Personen zu beurteilen“, wie es die Website algorithmwatch.org1 in ihrem Überblick über „Octagon“ formulierte. Den Fragebogen erstellt haben Jérôme Endrass und Astrid Rossegger. Wie steht es um dessen „Betriebssicherheit“? Haben sie damit Missbrauch Tür und Tor geöffnet?

Jérôme Endrass ist ein Schweizer Psychologe, Forensiker und Hochschullehrer. Er ist ausserplanmässiger Professor für Forensische Psychologie an der Universität Konstanz* und stellvertretender Leiter des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, wo er eine interdisziplinäre Forschungsgruppe leitet. Endrass ist bekannt für seine Forschungsarbeiten zur Risikoeinschätzung bei Gewalt- und Sexualstraftätern, zur Radikalisierung sowie zur Wirksamkeit forensischer Interventionen. (Wikipedia)

Astrid Rossegger (* 7. Dezember 1977) ist eine Schweizer Psychologin und Forensikerin. Sie ist Privatdozentin für Forensische Psychologie an der Universität Konstanz sowie stellvertretende Forschungsleiterin des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich. Rossegger ist bekannt für ihre Forschung zu forensischen Risikoeinschätzung, Rückfallprävention und forensischen Interventionen, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Sexualstraftaten sowie der Radikalisierung. (Wikipedia)

* Ebenfalls an der Universtität Konstanz lehrt der bekannte forensische Psychiater Frank Urbaniok, aktuell bekannt aus Funk und Fernsehen für seine Thesen zur kulturellen Prägung der Delinquenz; Vater des ebenfalls nicht unumstrittenen Präventivdiagnosesystems "FOTRES".

Beim Überfliegen des Octagon-Formulars (Version 3, 2019) sprang ins Auge, dass viele Fragen des Fragebogens zur korrekten Beantwortung eigentlich professioneller Fachkunde bedürften.
Es liegt auf der Hand, dass Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und allenfalls Staatsanwälte mit dem Octagon-Formular fachlich und menschlich überfordert wären. Denn die meisten Fragen erfordern theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen und menschliche Fähigkeiten aus dem Bereich Psychiatrie und Psychologie.

Missbrauch Tür und Tor geöffnet?

Auch ins Auge stach ein gewisses Missbrauchspotenzial einzelner Fragen. Zwar entstammen die meisten dem klinischen Kontext und zielen auf ein Assessment klinisch relevanter Sachverhalte ab. Doch sind die Wahrnehmungen der Beamten, die überhaupt zu einer Einschätzung führen, in den meisten Fällen nirgendwo festzuhalten. Nicht einmal ein konkreter Vermerk auf beiliegende Akten oder Aktenstellen ist in dem Formular vorgesehen. Außerdem könnten einzelne Fragen zur missbräuchlichen Pathologisierung objektiv gesehen berechtigter Anliegen und Interessen zweckentfremdet werden. Ohne Pflicht, die gemachten Feststellungen auch zu belegen, ist solchem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Anstatt jede Sektion des Fragebogens einzeln zu diskutieren, anstatt sie alle einschließlich ihres Fragenkatalogs auf ihr Missbrauchspotenzial zu prüfen, haben wir unsere Bedenken und Eindrücke nach einmaligem Überfliegen des Formulars ChatGPT zur Auswertung vorgelegt.

Fragen des ZO an ChatGPT betreffend "Octagon"-Formular

Wir analysieren dieses Formular gemeinsam. Es ist das System "Octagon". Vielleicht kennst du es und weißt, wer es entwickelt hat? Es wird in der Schweiz von kantonalen Polizeikorps benützt, um Risiken von vermeintlich gefährlichen Personen zu beurteilen. Der Bewertungsrahmen soll dabei verschiedene Formen von Gewalt erfassen. Ziel sei es, den Handlungsbedarf und geeignete Maßnahmen vom Einzelfall abhängig zu ermitteln.

PROBLEMZONEN:
Lies es mal und identifiziere die Problemzonen, die entstehen, wenn Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und Beamte eines Nachrichtendiensts (z.B. Abteilung für Extremismusbericht) Formulare
- über Zielpersonen der Personenüberwachung,
- über Deliktsverdächtige und auf andere Weise der Polizei zugeführte Personen (während Inhaftierung oder durch Nachforschung von Polizeibeamten)
ausfüllen aufgrund subjektiver Eindrücke und Beurteilungen.

RISIKEN & FRAGEN ZU RISIKEN:
Beurteile bitte als zweites das Risiko, das aus diesen Fragen und der Methode, diese Fragen zu beantworten (durch Ankreuzen eines Schweregrades nämlich), entsteht, dass Beamte einfach aus dem hohlen Bauch heraus, sozusagen "Handegelenk mal Pi", Behauptungen aufstellen, ohne diese Behauptungen näher zu begründen (es gibt keinen Platz auf dem Formular, um die Wahrnehmung konzise zu bezeichnen oder die Beurteilung zu begründen) und ohne einer etwaigen Archivierung oder Übermittlung des Formulars Belege für die Behauptungen und Einschätzungen beizulegen.

Welche Fragen müssten wir den parlamentarischen Kontrollkommissionen zur Verwendung dieses Formulars stellen, welche den politischen Exekutivverantwortlichen, um heraus zu finden,

wie die Korrektheit des Inhalts dieser Formulare überprüft (gewährleistet) wird, wie lange sie jeweils archiviert und von der Polizei bewirtschaftet (eingesehen) werden,

wie missbräuchliche Erfassung ... verhindert wird,

welche Akteneinsichtsrechte in solche Formulare bestehen und

inwiefern das EMRK-Grundrecht auf Privatsphäre verletzt wird?

SACHDIENLICHKEIT:
Drittens, beurteile bitte die Rubriken und ihre Fragen auf ihre Sachdienlichkeit bezüglich des Assessments "möglicher Gewalttaten".

KI-Analyse des Octagon-Formulars

Die von der OpenAI-KI erzeugten Antworten auf unsere obigen Fragen stellen wir als politische Diskussionsgrundlage im Folgenden öffentlich zur Verfügung:

Nachgedacht für 37s

Starkes Thema. Ich hab dein PDF „Octagon“ gründlich gelesen und binde dir die heiklen Stellen sauber in drei Blöcken auf. Wo sinnvoll, zitiere ich zusätzlich die Rechtsgrundlagen und die öffentliche Octagon-Version für Präzision.

Kurzfazit
Octagon ist ein strukturierter Versuch, Gewalt­risiken einzuordnen – aber die Ankreuz-Logik ohne Begründungsfelder, dehnbar formulierte Merkmale (Persönlichkeit, „Extremismus“-Nähe, Social-Media-Interessen), unklare Basisraten sowie fehlende Beleg-/Audit-Pflichten machen das System anfällig für Bias, Übergriffigkeit und Rechtsverletzungen. Ohne harte Verfahrenssicherungen kollidiert das schnell mit EMRK Art. 8 (Privatsphäre) und dem Schweizer DSG (revFADP). octagon-intervention.ch+2ECHR+2


1) Problemzonen beim Ausfüllen durch Polizei/Justiz/Nachrichtendienst

a) Ankreuzsystem ohne Begründungs-/Belegfeld

Das Formular verlangt, Merkmale als erfüllt zu markieren und „Flags“ (red/orange/yellow) zu setzen – ohne Pflicht zur kurzen Begründung, Quelle, Datumsangabe, Kontext. Das begünstigt Bauchentscheide, verhindert Nachvollziehbarkeit und erschwert nachträgliche Prüfung/Korrektur. (Instruktionen zur Flag-Setzung und Typologie, aber kein Pflichttextfeld).

b) Vage/weit auslegbare Merkmale
Beispiele: „Schwarz-Weiss-Denken“, „feindselig gegenüber Personengruppen“, „starkes Interesse an gewaltassoziierten Inhalten“, „Kontakt zur extremistischen Szene“, „querulatorische Muster“. Definitionsgrenzen fehlen; ohne operationalisierte Schwellen wird Alltagskonflikt schnell als Gefahrenindikator geframed

c) Politische/gesundheitliche Spezialkategorien
Rubriken zu Ideologie/Extremismus (politische Meinung), Psychose/Suizidalität/Substanzgebrauch (Gesundheitsdaten) sind besonders schutzwürdig. Ihre Erfassung per Checkbox ohne strikte Zweck-/Notwendigkeitsprüfung kollidiert mit DSG-Schutz der „besonders schützenswerten Daten“.

d) „Historisch“ vs. „aktuell“ bleibt schwammig
Das Formular fordert, bewusst eine Zeitgrenze zu ziehen – ohne Standard. Dadurch droht Vergangenheits-Overreach (alte Episoden werden zu stark gewichtet)

e) Basisraten werden verlangt – aber nicht geliefert
Octagon will, dass Fallführende Basisraten schätzen (z. B. 1/1000 auffällige Personen überschreiten die Schwelle). Ohne verbindliche Referenzen/Training führt das zu Pseudo-Präzision.

f) Eskalations-Szenarien/Management
Sinnvoll gedacht, aber auch hier keine Pflicht zur Evidenzverlinkung (z. B. Protokolle, Logs, Screenshots). Audit-Trail fehlt.

g) Teamcheck empfohlen – kein Muss
Die „10 Gebote“ predigen Teamarbeit und Falsifikation; das Formular erzwingt diese Qualitätsmechanismen aber nicht.


2) Risiko „Handgelenk × Pi“ (Ankreuzen statt begründen)
Hohe Gefahr systemischer Fehler, u. a.:
Confirmation Bias: Merkmal wird angekreuzt, weil es in die vorgefasste Hypothese passt; Gegenindizien verschwinden. Octagon mahnt zwar zur Falsifikation, sichert sie aber nicht prozessual.

Anchoring durch Flags: Ein früh gesetztes „red flag“ dominiert Folgebeurteilungen („labeling“).
Basisraten-Fehlschluss: Laienhafte Prozent-/Odds-Schätzungen wirken „objektiv“, sind es aber nicht, wenn Quellen fehlen.
Spezialkategorien ohne Schranken: Gesundheits-/Politik-/Sozialdaten werden eingetragen, ohne dokumentierte Notwendigkeit & Verhältnismässigkeit → Profiling-Risiko nach DSG & EMRK-Art. 8-Eingriff.
Weiterverwendung/Offenbarung: ECHR-Rechtsprechung zeigt, dass selbst zutreffende, aber nicht verurteilte Vorfälle in polizeinahen Registern unzulässig offengelegt sein können (Art. 8-Verstoss). Das unterstreicht die Notwendigkeit enger Leitplanken.
Bottom line: Ohne Pflicht-Begründungsfeld, Quellenangaben, Datierung, Verantwortungszeichnung und Peer-Review wird das Kreuzchen-System zu einer Meinungsdatenbank – für Betroffene kaum anfechtbar.


3) Fragenkatalog an parlamentarische Aufsicht & Exekutive

Rechtsgrundlage & Zweckbindung

a) Welche explizite Rechtsgrundlage (kantonales Polizeigesetz/Verordnung) erlaubt Octagon-Erfassung inkl. besonders schützenswerter Daten (Gesundheit, politische Meinung)? Bitte Artikel/Paragraph nennen. (Beispiel Kt. ZH PolG regelt Datenarten/Aufbewahrung). www2.zhlex.zh.ch

b) Wie wird Zweckbindung dokumentiert (Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung vs. Nachrichtendienst)? Cross-Use ausgeschlossen?

Datenqualität & Verfahren

c) Gibt es Pflichtfelder für Begründung/Quelle/Datum/Kontext zu jedem gesetzten Flag? Wenn nein: warum nicht?

d) Vier-Augen-Prinzip/Teamreview verpflichtend? Wie viele Fälle werden stichprobenartig auditiert?

e) Schulung/Zertifizierung der Anwender (Bias-Training, Basisraten, EMRK/DSG-Compliance) – Nachweis?

Aufbewahrung, Zugriff, Protokollierung

f) Aufbewahrungsdauer der Octagon-Formulare? Unterschiede: Fall ohne Delikt/ohne Verfahren? (Viele Kantone setzen 3–5 Jahre für diverse Polizeidaten; bitte kantonale Norm benennen.) bdlf.fr.ch

g) Zugriffsrechte (wer, wann, wozu), Zugriffslogs, Protokoll-Einsicht für Betroffene?

h) Datenweitergabe (an andere Kantone, fedpol/RIPOL, NDB) – auf welcher Grundlage, mit welcher Proportionalitätsprüfung?

Betroffenenrechte & Kontrolle

i) Auskunft/Berichtigung/Löschung/Sperrung: Wie üben Betroffene diese Rechte praktisch aus? (Beim Bund: fedpol bietet ein standardisiertes Auskunftsgesuch; was ist kantonal vorgesehen?) fedpol.admin.ch

j) Akteneinsicht: Fällt das Formular unter kantonales Verfahrensrecht oder unter Öffentlichkeitsgesetz/Informationszugang? (Bund: FDPIC vermittelt nach BGÖ – kantonal: Pendant?) edoeb.admin.ch

k) Beschwerdeweg bei Falschdaten oder Rechtsverletzung (Datenschutzaufsicht, Verwaltungsgericht, ggf. Strafanzeige)?

Missbrauchs-/Profiling-Schutz

l) Welche negativen Merkmalslisten sind verboten (z. B. Zugehörigkeit zu legalen politischen Gruppen ohne unmittelbaren Gewaltbezug)?

m) Trennwände zwischen Polizei/Nachrichtendienst? Rolle der parlamentarischen Kontroll­delegation (GPDel/CDel) bei systemischer Aufsicht? parlament.ch

Wirksamkeit & Transparenz

n) Gibt es Validitätsdaten: Trefferquote, False-Positive-Rate, Outcome-Tracking? Jährliche Transparenzberichte (anonymisiert, nach Deliktkategorien)?


4) Grundrechts- und Datenschutz-Einordnung (EMRK/DSG)

EMRK Art. 8 schützt Privat-, Familienleben und Kommunikation; Eingriffe sind nur zulässig „in accordance with the law“, notwendig und verhältnismässig. Octagon-Erfassungen sind Eingriffe und brauchen klare gesetzliche Grundlage, enge Zwecke, strenge Minimierung, Speicherlimits, Betroffenenrechte, wirksame Aufsicht. ECHR

revDSG (seit 1.9.2023) verlangt Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Korrektheit, Sicherheit; Gesundheits-, Straf- und Politdaten sind besonders schützenswert → höhere Schwelle und Privacy-by-Design. fedlex.admin.ch

ECHR-Linie: Zu breite polizeiliche Ermessensspielräume bei Offenlegung/Verwendung nicht verurteilter Sachverhalte verletzen Art. 8 (vgl. jüngst AR v UK, 2025). Lehre: klare Kriterien, enges „Need-to-know“, Rechtsmittel. thetimes.co.uk


5) Sachdienlichkeit der Rubriken für „mögliche Gewalttaten“

"2.1 Persönlichkeit (lebenslang)" – Gemischt

Kann relevante Muster adressieren.
− Viele Items sind unscharf/interpretationslastig; Gefahr der Pathologisierung von Dissens (z. B. Hostilität ggü. Gruppen) und Stigmatisierung. → Nur sachdienlich mit klaren Definitionen, inter-rater-Training, Belegpflicht.

"2.2 Psychische Vorbelastung" – Heikel

Relevanz bei akuter Störung kann hoch sein.
− Gesundheitsdaten; Checkbox-Logik ohne aktuelle Diagnostik → Overreach. Nur sachdienlich, wenn klinisch verifiziert, zeitlich eng und konkret deliktrelevant.

"2.3 Deliktische Vorbelastung/Dissozialität" – Sinnvoll mit Grenzen

Strafrechtliche Historie kann Prognose stützen.
− „Eingestellte Verfahren“ dürfen nicht leichtfertig als „plausibel“ gewertet werden – Unschuldsvermutung! Belege/Urteile beifügen.
octagon-intervention.ch

"2.4 Gewalt-Vorbelastung" – Kernnah

Direkter Prädiktor.
− „Geringe Hemmschwelle“ ist subjektiv, funktionsgebundene Gewalt (z. B. Einsatzkräfte) erfordert scharfe Angemessenheitsprüfung.

"2.5 Aktuelles Problemverhalten" – Sachdienlich bei enger Definition

Konkrete Vorbereitungshandlungen sind relevant.
− Formular warnt selbst: bloßes Interesse (Radikalisierungsinhalte) reicht nicht → Muss an plausible Eskalationshypothese geknüpft sein und belegt werden.

"2.6 Aktuelle psychische Belastung" – Nur mit Fachbezug

Akute Krisen können Schwellen senken.
− Checkbox ohne fachliche Beurteilung = Risikofiktion. Ärztliche/therapeutische Einschätzungen nötig.
octagon-intervention.ch

"2.7 Kontext des aktuellen Problemverhaltens" – Nützlich, aber breit

Lebensereignisse, Zugang zu Waffen etc. sind relevant.
− Weite Kontexte (Szene-Nähe, wirtschaftliche Lage) müssen konkret deliktrelevant gemacht und nicht politisch missbraucht werden.

"2.8 Reaktion auf behördliche Intervention" – Vorsicht Stufe

Non-Compliance kann Risiko signalisieren.
− „Fühlt sich moralisch im Recht“ ist wertend; Trennung zu legitimer Rechtsausübung (Beschwerde, Kritik) nötig.

"2.9 Typologische Einordnung" (et 3.x, 4.x Dringlichkeit/Flags) – Rahmen ja, Objektivität nein

Bringt Struktur in Managemententscheidungen.
− Ohne Green-/Blue-Flag-Belege und Outcome-Tracking nur Scheingenauigkeit.


6) Konkrete Mindest-Safeguards (ohne die ich Octagon nicht zulassen würde)

Pflicht-Freitext pro Flag (Beobachtung + Quelle + Datum + Kontext + Evidenzlink).

Vier-Augen-Review + periodische Team-Audits; Dokumentation im System.

Getrennte Layer für Spezialkategorien (Health/Politik) mit höherer Freigabeschwelle und strikter Zweckbindung.

Automatische Aufbewahrungs-Timer (kantonal normiert), Protokoll-Einsicht für Betroffene, jährliche Lösch-Reports. (Kantone teils 3–5 Jahre als Richtwert, aber verbindliche Normen abfragen.)
bdlf.fr.ch


Betroffenenrechte prominent (Auskunft/Berichtigung/Löschung) mit klaren Anlaufstellen; Verweis auf fedpol-Auskunft wo Bundessysteme betroffen sind. fedpol.admin.ch

Validierung/Wirksamkeit: Kennzahlen zu Trefferquote, False Positives, Interventions-Outcomes – jährlich veröffentlicht (anonymisiert).

Externe Aufsicht: Datenschutzaufsicht (kantonal/FDPIC) + parlamentarische Delegation bei NDB-Berührung; verpflichtende Compliance-Audits.

(ChatGPT-5)

Fazit: Bias, Übergriffikeit und Rechtsverletzungen

Die drei problematischsten Stellen des Octagon-Formulars, die am härtesten Missbrauch Tür und Tor öffnen, hat übrigens nicht ChatGPT als solche geflagged, sondern ein Mensch:

  1. In der Einleitung des Formulars halten seine Verfasser auf Seite 2 unter Punkt 8 fest: „Sehen Sie Fehlprognosen als Chance … Versuchen Sie, Informationen über den weiteren Verlauf beurteilter Fälle zu erfahren.“
    Problematisch sind diese Zeilen insofern, als sie Beamte anstiften zu einer extralegalen Beschaffung sensibler Personendaten auf eigene Faust, ohne behördliche oder gerichtliche Anordnung. Damit besteht Gefahr, dass sie ungesetzlich die Privatsphäre missachten. Eine solche Form von extralegaler Bespitzelung ohne Rechtsgrundlage ist mit Sicherheit nicht EMRK-kompatibel. Sie könnte sogar als eine strafrechtlich relevante Form des Stalkings manifestieren oder zumindest von Betroffenen ohne Weiteres als Stalking erlebt werden, wenn sie Verfolgung bemerken (Psychoterror). ChatGPT hat diese Problematik nicht erwähnt.

  2. Auf eine ähnliche Weise höchst problematisch ist der Abschnitt „2.7 Kontext des aktuellen Problemverhaltens“: „Es geht darum, den Lebenskontext auf Faktoren zu untersuchen, die eine Gewaltanwendung begünstigen. „Lebenskontext“ eröffnet hier einen extrem dehnbaren Hintereingang für umfassende Überwachung und Profilierung bzw. Beschaffung von privaten Personendaten. Es fehlen indes klare Rechtsgrundlage und nachvollziehbar ausgewiesener Bedarf. Auch hier ist Zweckentfremdung und Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

  3. Die problematischste Passage finde sich jedoch schon in Abschnitt 2.4, im Hinweis auf die Informationsquellen, auf die sich die Behörden abstützen sollen: „Die Prüfung der Angemessenheit der Gewaltanwendung sollte sich aber nicht (nur) auf formaljuristische Kriterien abstützen.“
    Was wohl „formaljuristische Kriterien“ hier im Klartext bedeuten? Es könnte bedeuten, dass gerichtliche Beurteilungen von Gewaltanwendungen (beispielsweise die gerichtliche Beurteilung einer Gewaltanwendung als legitime Notwehr) als Folge dieses Passus für Polizeibeamte irrelevant würden, wenn sie anderer Meinung wären als das Gericht. Geradezu eine Einladung zu Bias, Übergriffikeit und Rechtsverletzungen.
    Hier muss unbedingt eine Präzisierung angebracht werden, was unter „formaljuristische Kriterien“ genau gemeint ist und was nicht. Denn hier sind Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK vorprogrammiert. Aber auch Verletzungen des Rechts auf Unversehrtheit drohten, wenn die Beamten vermittels dem Octagon-System einem Menschen zwar unrechtmäßig aber deswegen nicht minder faktisch das Recht auf Selbstverteidigung absprechen.
Der die Verantwortung trägt...

Als gefährlich anzusehen sind Personen wie die Forensiker, die - sehr wohlbewusst, was sie tun - auf leisen Sohlen einen bewährten Rechtsstaat in einen unberechenbaren Polizeistaat umzufunktionieren drohen.
Wer Breitbandspektrum-Tools zur Überwachung wie das "Octagon"-System schafft, das sich mangels strikter Richtlinien für die Anwendung und mangels strikter Beweisführung und Kontrolle der Einträge ohne Weiteres zur missbräuchlichen Überwachung aller nur irgendwie von streng bürgerlichen Normen abweichenden Menschen zweckentfremden ließe, macht sich mitschuldig am Aufbau eines Überwachungsapparats, der per se, immer, in den Totalitarismus abzudriften prädestiniert ist. Denn haben die Mächtigen erst einmal die Tools, politisch missliebige Stimmen STASI-mäßig zu gängeln, zu diskreditieren, zu jagen, dann werden die Mächtigen sich noch so gerne dieser Tools bedienen.
Gerade als qualifizierte Psychologen und Psychiater müssten die Urheber des Octagon-Systems dies denn auch ganz genau wissen. Deshalb sind sie umfassend in die Verantwortung zu nehmen für die "Betriebssicherheit" ihres Systems - und damit für allfällige Missbräuche.

Was für eine Geschichte des Verbrechens die Psychiatrie im Dritten Reich, im kommunistischen Osteuropa und durchaus auch im freien Westeuropa geschrieben hat, ist in der Mainstream-Presse zwar längst untergegangen. Aber noch leben genug Menschen, die sich auch daran erinnern. Und es gibt genug geschichtsbewusste Menschen in dieser Gesellschaft, die darüber orientiert sind. Es sind insbesondere eine ärztliche Pfuschkultur und ärztliche Machtallüren, auf deren Konto viele dieser Verbrechen gingen.

Was hier mit Octagon, FOTRES etc. vorliegt: ein großer Menschenversuch mehr der Psychiatrie, den sie an unfreiwilligen Proband:innen teils ohne deren Wissen, insbesondere ohne Rechtsgrundlage und in vielen Fällen ohne jede sachliche Begründung vornimmt. Notorisch. Die Psychiatrie notorisch.

Unser Tipp: Leisten Sie Widerstand gegen unrechtmäßige Überwachung - so lange Sie können. Greifen Sie zu verhältnismäßigen Mitteln, aber wehren Sie sich effektiv. Schließen Sie sich zu Bürgerbewegungen zusammen und leisten Sie Widerstand!
Denn in einem totalitären psychiatrischen Apparat sitzen Sie schneller mit gebundenen Händen fest als Sie wieder heraus kommen - wenn Sie da jemals wieder heraus kommen.

Anhang

Eine Ultrakurzzusammenfassung auf 1 Seite A4 dieser Auseinandersetzung der KI mit dem Octagon-System gibt es als PDF:

Für parlamentarische und behördliche Hearings zum Thema „Octagon“ läge ein seitens ChatGPT großzügigerweise erstellter konziser Fragenkatalog ebenfalls als PDF vor:

Der Vollständigkeit halber zum Schluss unsere persönlichen Notizen zum Octagon-Formular, bevor wir schließlich die weitere Analyse an ChatGPT übergaben:


Medienberichte: Drei Schweizer Medien berichteten 2019 und 2020 über das Octagon-System – seither Funkstille

Schon 2014 berichtete das Schweizer Onlinemagazin watson.ch (FixxPunkt AG) unter dem Titel Schweizer Polizisten sagen mit Spezial-Software Verbrechen punktgenau voraus. Nachfragen sind unerwünscht, dass in Zürich und Basel „der Computer Einbrüche mit wissenschaftlicher Präzision“ prognostiziere. Der damalige Bericht von Daniel Schurter über die Prognose-Software „Precobs“ erwähnte das Octagon-System indes noch nicht. Doch schon damals stellte watson.ch den Behörden ein schlechtes Zeugnis aus bezüglich Transparenz: „Es stellen sich viele Fragen – die Verantwortlichen ‚mauern'“, und im Titel: „Nachfragen sind unerwünscht“.

Am 18. Dezember 2019 berichtete im Züricher „Tages-Anzeiger“ (Tx Group, vormals Tamedia AG) Patrice Siegrist unter dem Titel „Mit 50 Fragen Gewalttäter erkennen“ über ein System, bei dem die Züricher Polizei „mit einer Web-App“ arbeite, die Gewalt verhindern helfen soll. Es handelt sich um den ersten Medienbericht über das Octagon-System. Allerdings berichtete der Tages-Anzeiger nicht besonders kritisch sondern in seiner für Medien der Tx Group (vormals Tamedia AG) charakteristischen, gegenüber Autoritäten syncophantischen Art.

Die Republik (Project R Genossenschaft) titelte am 11. Dezember 2020 über dem Artikel von Adrienne Fichter und Florian Wüstholz: „Die Polizei weiss, was Sie morgen vielleicht tun werden“.
Im Lead alarmieren sie: „Die Schweiz ist eine Pionierin im Einsatz von Software, die voraussagt, wer wann wo ein Verbrechen begehen könnte. Doch die Tools sind weder rechtlich noch demokratisch legitimiert.“ Der Artikel verweist auf eine Studie der Universität St. Gallen und verlinkt diese (der Link führt heute ins Leere). Als key takeways hält der Artikel fest:

  • „Die Schweiz ist im deutsch­sprachigen Raum Pionierin für Predictive Policing. Immer mehr sogenannte «Gefährder» werden in Daten­banken erfasst, in der eigenen Wohnung aufgesucht und angesprochen, beobachtet, überwacht.“
  • „Es gibt keine öffentliche Debatte über Predictive-Policing-Programme und auch keine Regulierungen. Nur wenige wurden von unabhängiger Seite evaluiert. Für viele Polizei­beamtinnen ist nicht nachvollziehbar, wie die Programme funktionieren. Die Algorithmen sind Geschäfts­geheimnis der Anbieter, und die Daten liegen teilweise auf Servern im Ausland.“
  • „In einigen Kantonen wurden jahrelang digitale Prognostik­programme und Präventiv­massnahmen im rechts­freien Raum angewendet. Gefährder­datenbanken wurden ohne rechtliche Grundlage angelegt.“

Die Schaffhauser AZ (AZ Verlags AG), in Zusammenarbeit mit der „Republik“, titelte ebenfalls am 11. Dezember 2020 nüchtern über dem Artikel von Matthias Greuter: „Präventive Überwachung im rechtsfreien Raum“. Der Artikel stellt fest: „Für das Bedrohungsmanagement fehlt die gesetzliche Grundlage.“ Dazu führt er aus: „Im Jahr 2017 wollte die Regierung das Polizeigesetz überarbeiten und – unter anderem – das Bedrohungsmanagement rechtlich untermauern – mit grosszügigen neuen Kompetenzen für die Polizei. Das neue Polizeigesetz scheiterte aus anderen Gründen letztlich bereits in der Vernehmlassung, ein neuer Entwurf lässt auf sich warten. Aber: Nichtsdestrotrotz arbeitet das Schaffhauser Bedrohungsmanagement bereits, holt Informationen über ‚Gefährder‘ ein, erhebt Daten – auch mit einem Vorhersage-Tool Namens ‚Octagon‘ – und teilt sie mit anderen Behörden.“

Begeisterung der Züricher Exekutive

Dass die Schweizer Politik oder wenigstens einzelne Parteien sich mit der Thematik des „Predictive Policing“ und konkret auch mit „Octagon“ in der Vergangenheit beschäftigt hätten oder sich aktuell beschäftigen würden, ließ sich nicht erstellen und auch vorliegenden Zeitungsberichten nicht entnehmen. Man lässt die Exekutive kücheln?
Am Status quo, den die „Republik“2020 festgestellt hatte, scheint sich bis heute nichts geändert zu haben: „‚Politischen Widerstand gab es nie‘, erzählt uns eine Polizistin. ‚Wir nehmen den Politikern auch viel Arbeit ab.'“

NB: Die STASI hat dem SED-Regime auch "viel Arbeit abgenommen".

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich widmet im „Schlussbericht vom 28. Februar 2021 zum Vorporjekt IP6.4“ unter dem Titel „Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung: rechtliche und ethische Fragen“ auf Seite 25, Ziffer 3. „Polizeiarbeit“, litera a „Predictive Policing“ bewusster Thematik knappe Ausführungen und erwähnt Octagon als Eigenentwicklung des Züricher Justizvollzugs.

Zur Prognosesoftware „Precobs“ äußert sich der Bericht wie folgt:

„In der Schweiz betreiben die Kantonspolizeien Aargau und Basel-Landschaft sowie die Stadtpolizei Zürich ortsbezogenes Predictive Policing mit der kommerziellen, in Deutschland
entwickelten Software PRECOBS. Die Software wird in der Schweiz zurzeit ausschliesslich zur Bekämpfung von Wohnungseinbruchsdiebstählen eingesetzt. Allerdings ist die Anwendung auf weitere Deliktstypen grundsätzlich möglich und zurzeit in Planung.125 PRECOBS basiert auf der kriminologischen Near-Repeat-Theorie, welche besagt, dass professionelle Einbrecher häufig serienmässig arbeiten und damit örtlich und zeitlich konzentriert zuschlagen.126 Dieses Phänomen soll genutzt werden, um Vorhersagen über erhöhte Wahrscheinlichkeiten für Wohnungseinbrüche in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten zu treffen.127 Im Juni 2020 hat auch der Kanton Basel-Stadt ein Projekt zur automatisierten Analyse von
Lagedaten in Auftrag gegeben, wobei ebenfalls Predictive Policing-Anwendungen geprüft werden sollen.“

In Zusammenhang mit „Octagon“ äussert sich der Bericht euphorisch:

Sechs Kantone (Glarus, Luzern, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Zürich) arbeiten (bzw. arbeiteten im Falle Zürichs) mit dem Analysetool DyRiAS-Intimpartner. Das Tool analysiert das Risikopotenzial einer männlichen Person, ein Gewaltdelikt gegen die aktuelle oder ehemalige Partnerin zu begehen. Das Tool gibt auf der Grundlage eines beantworteten Fragekatalogs eine Risikoeinschätzung ab, ob die Person eine schwere Gewalttat gegen die Partnerin begehen wird. Neuerdings kann das System zusätzlich auch Handlungsoptionen für das Fallmanagement aufzeigen. Während DyRiAS aus einer Stichprobe mit Daten von tatsächlich straffällig gewordenen Gewalttätern zwar 82 Prozent der Täter in den beiden höchsten Risikostufen einordnete, verübten jedoch nur 28 Prozent der von DyRiAS als gefährlich eingestuften Personen tatsächlich ein Gewaltdelikt. DyRiAS arbeitet folglich mit einer Risikoüberschätzung. Im Frühjahr 2018 präsentierte der Kanton Zürich Octagon, ein Programm, welches das gleiche Ziel wie DyRiAS verfolgt. Auch die Funktionsweise erscheint ähnlich, sie ist aber eine Eigenentwicklung des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amtes und soll das Risiko deutlich realistischer einschätzen. Dabei handelt es sich auch um eine Reaktion auf die Probleme, welche DyRiAS aufgeworfen hat. Mittlerweile sollen auch die drei Kantone Solothurn, Neuenburg und Tessin mit dem Tool arbeiten.

Allerdings: die im Titel der Publikation angekündigte Auseinandersetzung mit „rechtlichen und ethischen Fragen“ suchen wir zum Thema „Predictive Policing“ vergeblich. Stattdessen hält sie auf Seite 11 zu „Eingrenzung und Zielgruppen“ fest:

„In der vorliegenden Studie sollen die rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen eines KI-Einsatzes in der öffentlichen Verwaltung thematisiert und Vorschläge dazu für den Kanton Zürich entwickelt werden. Die untersuchten Bereiche der Verwaltung wurden von den Autorinnen und Autoren weiter konkretisiert, um eine vertiefte Analyse der ethischen und rechtlichen Herausforderungen zu ermöglichen. Unberücksichtigt blieb daher einerseits der Einsatz von KI in der medizinischen Diagnostik, da dies kein hoheitliches Handeln der Verwaltung im klassischen Sinne darstellt. Anderseits wurde weitgehend auf Ausführungen zum Predictive Policing verzichtet, da diese KI-Technologien bereits mehrfach untersucht worden sind und die juristischen Vorgaben zudem sehr spezifisch und insoweit nicht für weitere Zweige der kantonalen Verwaltung anwendbar sind. Allerdings wird im Rahmen der Auslegeordnung (Status-quo-Recherche) von KI-Anwendungen in der Schweiz aufgrund ihrer weiten Verbreitung auf Predictive Policing eingegangen.“

Die Behauptung des Berichts, dass Predictive Policing „bereits mehrfach untersucht worden“ und die „juristischen Vorgaben zudem sehr spezifisch“ seien, widerspricht allerdings diametral dem Befund der Medien. Zur Rekapitulation die key takeaways der „Republik“ vom 11. Dezember 2020: „Es gibt keine öffentliche Debatte über Predictive-Policing-Programme und auch keine Regulierungen. Nur wenige wurden von unabhängiger Seite evaluiert. Für viele Polizei­beamt:innen ist nicht nachvollziehbar, wie die Programme funktionieren. Die Algorithmen sind Geschäfts­geheimnis der Anbieter, und die Daten liegen teilweise auf Servern im Ausland.“ Wie sollte „Predictive Policing“ der Züricher Verwaltung da als „bereits mehrfach untersucht“ gelten und die juristischen Vorgaben als „zudem sehr spezifisch“? Die Publikation der Staatskanzlei spricht sich mit diesem Widerspruch jede Wissenschaftlichkeit ab – oder straft die Medien Lügen.

Die einzigen kritischen Erwägungen zum „Predicitve Policing“ finden wir an der einzigen weiteren Stelle, an der die Publikation dieses erwähnt. Auf Seite 40 betreffend „rechtliche Rahmenbedingungen für den staatlichen KI-Einsatz im Kanton Zürich“, Kapitel „III. Diskriminierungsverbot“, 2. Abschnitt über „Diskriminierungsverbot und KI“, zitiert die Publikation zu „möglichen Diskriminierungsquellen in KI-Systemen“ konkret:

„Das Diskriminierungspotenzial wird in der Literatur besonders im Zusammenhang mit Predictive Policing diskutiert. So ist etwa bekannt, dass sich Vorurteile der Polizistinnen und Polizisten in der Auswahl der zu kontrollierenden Orte niederschlagen können. Nutzt man solche Orte als Trainingsdaten, können dadurch Verzerrungen entstehen.
Ein präexistierender Bias kann aber auch von Systementwicklerinnen und -entwicklern ausgehen. Das Design eines jeden Artefakts ist an sich eine Ansammlung von Entscheidungen, angefangen bei den zu berücksichtigenden Eingaben bis hin zu den mit dem System verfolgten Zielen. Ist das Ziel eine grösstmögliche Effizienz oder sollen auch die Wirkungen auf Menschen und die Umgebung berücksichtigt werden? Ist es das Ziel des Systems, so viele potenzielle Betrügerinnen und Betrüger wie möglich zu finden, oder soll die Überwachung von unschuldigen Personen möglichst vermieden werden? Solche Entscheidungen werden auf die eine oder andere Weise von den inhärenten Vorurteilen der Personen, die sie treffen, bestimmt.“

Die Schlussfolgerungen, die die Autoren der Publikation der Züricher Staatskanzlei auf Seite 41 ziehen („grosses Diskriminierungspotenzial durch KI“), ließen sich 1:1 auf die Probleme der human intelligence mit Systemen wie Octagon übertragen:

KI-Anwendungen benötigen (quantifizierbare) Daten, die für das System bearbeitbar sind. Geht es darum, mithilfe von KI-Anwendungen eine personenbezogene Entscheidung zu treffen, ist zu bedenken, dass auf einer solchen Datengrundlage lediglich ein fragmentarisches Bild einer Person entstehen kann. Diese Lückenhaftigkeit in der Beurteilung von Personen
anhand von wenigen verfügbaren Informationen stellt zwar kein KI-spezifisches Problem dar. Dennoch wird in der Literatur auf das Risiko der Entstehung eines sogenannten digitalen Positivismus hingewiesen, wonach KI-Systeme so interpretiert werden, als würden sie die Realität abbilden bzw. transparent machen und nicht mehr kritisch hinterfragt werden. Dadurch
entsteht die Gefahr, dass KI-basierte Empfehlungen unhinterfragt übernommen werden, auch wenn sie unter Umständen zu einer Diskriminierung führen.

Die Exekutive scheint begeistert. Uns würde indes interessieren, welche politischen Parteien im Kanton Zürich sich aktiv mit dieser Thematik auseinandersetzen, dazu eine klare Haltung entwickelt haben und diese auch offiziell und verbindlich einnehmen. Alle d'accord mit dem Status quo? Unisono? Unisono wie eine SED?

Update folgt, sobald wir mehr wissen. Bei wem wir nachgefragt haben, entnehmen Sie unserem Email vom 7. November 2025 an politische Parteien im Kanton Zürich. Eingehende Antworten auf diese Anfrage werden nachfolgend in der Reihenfolge ihres Eingangs verlinkt:
- EDU (10.11.2025)

Fußnote

  1. AW AlgorithmWatch, 10115 Berlin (Selbstbeschreibung: „AlgorithmWatch ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation in Berlin und Zürich. Wir setzen uns dafür ein, dass Algorithmen und Künstliche Intelligenz (KI) Gerechtigkeit, Demokratie, Menschenrechte und Nachhaltigkeit stärken, statt sie zu schwächen.“) ↩︎

39 Prozent Realität: Wie abhängig die Schweiz wirklich ist

Kommentar: Die Schweiz hat sich im vergangenen Jahrhundert zwar keine Autarkie, aber immerhin eine bemerkenswerte wirtschaftliche Autonomie aufgebaut – mit ihrer Pharmaindustrie, dem Finanzsektor und der Feinmechanik. Doch all das steht heute auf dem Spiel.

Die Credit Suisse ist Geschichte. Ein Grossteil der Schweizer Pharmaproduktion wurde nach Asien ausgelagert; viele Medikamente werden importiert. Als während der Corona-Pandemie die globalen Lieferketten stockten, traf das auch die Schweiz – einige Präparate sind bis heute schwer erhältlich. Wie abhängig die Schweiz vom Ausland wirklich ist, wüssten wir von daher schon.

Der aktuelle 39-Prozent-Zollhammer der Trump-Administration führt nun schmerzhaft vor Augen, wie verletzlich und abhängig die Schweizer Wirtschaft auch vom US-Markt geworden ist.

Diese Strafzölle wären eigentlich ein Weckruf: Die Schweiz müsste ihre Exportabhängigkeit von den USA reduzieren, neue Märkte erschliessen und ihre Handelsbeziehungen breiter aufstellen. Doch solche Mahnungen erübrigen sich – die Realität wird dies nun ohnehin erzwingen.

Wie abhängig die Schweiz wirklich ist

Die offen zutage getretene Abhängigkeit sollte uns allerdings wachrütteln. Wir haben uns in einem bequemen Traum gewiegt – im Glauben an die USA als „befreundete Nation“. Nun erleben wir, wie die Vereinigten Staaten genau so auftreten, wie sie einst in der sogenannten „antiimperialistischen Propaganda“ gezeichnet wurden: als Macht, die ihre Interessen unilateral durchsetzt. Sie verhängen Zölle im Alleingang, vorbei an Institutionen wie der WTO, bestrafen Ungehorsam und führen auf hoher See „Operationen gegen Narkoterroristen“ durch. Während westliche Medien diese Rechtsbrüche allenfalls zögerlich kommentieren, fanden erst die Vereinten Nationen am 31. Oktober 2025 klare Worte dazu. Es bräuchte allerdings kein Jurastudium, um zu erkennen, dass dieses Vorgehen völkerrechtswidrig und menschenrechtswidrig ist; gesunder Menschenverstand genügte.

Die Trump-Administration nutzt die wirtschaftliche Abhängigkeit vieler Verbündeter geschickt aus. Es wäre falsch zu behaupten, ganz Amerika wüte wie Trump. Verantwortlich sind seine Administration und deren Strippenzieher: Howard Lutnik, Architekt des Zollregimes; Stephen Miller, zuständig für die Migrationspolitik; Pete Hegseth, Trumps Haudegen als „Secretary of War“. Und Russel Vought, der Übervater des „Project 2025“, das die US-Politik ideologisch umbaut. Entscheidend ist jedoch das Schweigen des Rests der Welt. Nur China bietet den USA spürbar die Stirn – und dies mit wachsendem Erfolg. Die meisten anderen US-Verbündeten sind, wenig überraschend, eingeknickt.

Trump-Administration bleibt hart

Nicht so die Schweiz. Sie lebt weiterhin mit 39 Prozent Einfuhrzoll auf ihre US-Exporte. Das mag schmerzhaft sein, beweist aber, dass Washington zumindest konsequent ist – unbestechlich wie die Algorithmen von Suchmaschinen, die Informationen nach eigenen Regeln sortieren. Howard Lutnik hat der Schweiz die Spielregeln unmissverständlich erklärt: Die Zölle dienen der Korrektur des US-Aussenhandelsdefizits, und es gibt keine Sonderbehandlung. Persönliche Sympathien zählen nicht.

Es beweist indes nicht, dass die Schweiz den USA die Stirn böte. Natürlich würde die Schweiz die US-Bedingungen zur Zollreduktion tunlichst erfüllen, wenn sie könnte – doch sie kann es nicht. Und genau darin bleibt die Trump-Administration hart: Gleiches Recht für alle, auch wenn es für manche ruinös ist. Hart, ja – aber in gewissem Sinn fair. Es ist letztlich Aufgabe der Schweiz, ihre Exportabhängigkeit so weit zu reduzieren, dass ein einzelner Markt nicht das ganze Schiff zum Kentern bringt.

Die Lehre liegt auf der Hand: Exportdestinationen diversifizieren. Abhängigkeiten abbauen.

Apropos Abhängigkeiten... 

In der Büroautomation ist die Schweiz vollständig von US-Software abhängig – Apple macOS, Microsoft Windows, Google Android. Dasselbe Bild bei Suchmaschinen: Microsoft Bing, Google, DuckDuckGo – alles US-Dienste. Auch Elon Musks x.com oder bsky.app stammen aus den Vereinigten Staaten. Spätestens hier sollten die Alarmglocken schrillen.
Und was tut der Bund? Die Bundesverwaltung lagert ihre gesamte Büroautomation an Microsoft aus – inklusive der Armeeinfrastruktur. Erst seit Armeechef Patrick Süssli intervenierte, erkennt das politische Establishment, welch riskantes Abhängigkeitsverhältnis auch hier geschaffen werden soll. Dieses notabene zu einem Zeitpunkt, da die Schweiz schon unter den Strafzöllen ächzt... Auch das sagt einiges über den Zustand der Schweizer Politik: Es wäre definitiv kein Armeechef nötig, um die immense Problematik einer Abhängigkeit von Microsoft zu erkennen.

Schweizer Tamedia blockiert Torproject

Schweizer Medien-Multi „Tx Group / Tamedia“ blockiert Zugriffe auf Online-Content über Privacy-Netzwerk

Das Torproject leitet den Datenverkehr verschlüsselt durch mehrere zufällige Server („Relays“) weltweit, sodass weder Beobachter (Geheimdienste) noch Zwischenstationen (ISP) nachvollziehen können, wer mit wem kommuniziert. Dadurch entsteht starke Anonymität, bei der eine eindeutige Identifikation der Webseitenbesucher:innen nicht möglich ist. Doch die Schweizer Tamedia blockiert Zugriffe auf ihre Medien über dieses Netzwerk. Sie erzwingt damit eindeutige Identifikation der Webseitenbesucher:innen.

Journalist:innen schützen ihre Arbeit weltweit mit dem Torproject. Auch sind manche Medien selber über spezielle Adressen dieses Netzwerks erreichbar, zum Beispiel der Britische „Guardian“.

Guardian: Keine eindeutige Identifikation der Besucher:innen, da über Onion-Adresse des Tor-Netzwerks erreichbar
Im Browser des Torprojects macht der linksliberale „Guardian“ ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er über eine Adresse dieses Netzwerks erreichbar ist: „verfügbar“ (rechts oben im Bild)
"Guardian": keine eindeutige Identifikation der Webseiten-Besucher:innen, da über Onion-Adresse des Tor-Netzwerks erreichbar

Die Adressen des Torprojects sind spezielle Internetadressen, die nur über das Netzwerk des Torprojects erreichbar sind. Dieses verbirgt den Standort einer Webseite. Die Identität der Besucher:innen wird ebenfalls verschleiert.

Medien freier Nationen sind, auch wenn sie selber nicht mit einer eigenen Adresse an dieses Netzwerk angebunden sind, wenigstens anstandslos über das Netzwerk erreichbar. Wäre zu erwarten.

In der Schweiz trifft dies (bei den durch ZO überprüften 20 Schweizer Medien) nur teilweise zu, und zwar auf die rechtskonservative „NZZ“, die neurechte „Weltwoche“, auf die Onlinemedien nau.ch, watson.ch und „Republik“ sowie auf die Ringier-Medien „Blick“ und „Beobachter“.

Deutschlands Medien über Torproject erreichbar

In Deutschland waren alle acht überprüften Medien auf Anhieb über das Netzwerk des Torprojects erreichbar: FAZ, Süddeutsche, Welt, taz, Frankfurter Rundschau, Neues Deutschland, Bild und Berliner Zeitung.

Schweizer Tamedia blockiert das Netzwerk

In der Schweiz blockieren derweil die Medien der reichweitenstärksten „Tx Group“ (vormals „Tamedia AG“) Zugriffe über das Netzwerk des Torprojects, angefangen beim „Tages-Anzeiger“:

Schweizer Tamedia blockiert Tor und erzwingt eindeutige Identifikation der Besucher:innen
Der „Tages-Anzeiger“ blockiert Zugriffe über das Tor-Netzwerk.

Es ist dies unter den Tamedia-Medien beiweitem nicht nur der Züricher „Tages-Anzeiger“, wie die folgenden Screenshots nahelegen:

Mit dem „Tages-Anzeiger“ im wahrsten Sinn des Worts gleichgeschaltet blockieren alle unter dem Dach der „Tx Group“ vereinten Klone1 des „Tages-Anzeigers“ Zugriffe über das Torproject.
Mit einheitlichem Auftritt: „24 heures“, „Basler Zeitung“, der „Bund“, „Berner Zeitung“, „Berner Oberländer“, „Landbote“, „Le Matin Dimanche“, „Thuner Tagblatt“, „Tribune de Genève“, „Zürichsee-Zeitung“, „Zürcher Unterländer“. Ihr Torauftritt ist so einheitlich wie schweizweit ihr redaktioneller Inhalt. Dazu kommen, ebenfalls im Besitz der „Tx Group“ (vormals „Tamedia AG“), die zweiwöchentliche „Finanz und Wirtschaft“ und die Gratiszeitung „20 Minuten“, beide Redaktionen übrigens am Stammsitz des „Tages-Anzeigers“ bzw. der „Tamedia AG“ (heute „Tx Group“) in Zürich domiziliert.
Ist die einheitliche Fehlermeldung auf allen Kanälen der „Tx Group“ (vormals „Tamedia AG“) Sinnbild für die vielbeschworene „redaktionelle Unabhängigkeit“ dieser einst unabhängigen lokalen Medien nach ihrer Übernahme durch die Tamedia?

Das Torproject... 
...bietet:
Datenschutz durch Anonymisierung
• Zensurumgehung in restriktiven Ländern
Schutz vor Tracking und Netzwerküberwachung

...bietet nicht:
• absolute Sicherheit gegen kompromittierte Endpunkte
• Schutz vor Schadsoftware auf dem eigenen Gerät
• moralische oder juristische Bewertung des Inhalts

Davon profitieren:
• Journalist:innen, Aktivist:innen, Whistleblower:innen, die sicher kommunizieren müssen,
normale Nutzer:innen, die schlicht Privatsphäre wollen,
• Webseitenbetreiber:innen, die ihre Dienste zensurresistent anbieten möchten.

Davon profitieren nicht:
Datenhändler, Werbenetzwerke und Überwachungsbehörden,
• Regierungen oder Konzerne, die Kontrolle über Informationsflüsse beanspruchen,
• Nutzer:innen, die das Torprojects missverstehen und es für Schutz vor eigenem Fehlverhalten halten.

(ChatGPT)

Eindeutige Identifikation der Webseitenbesucher:innen

Von den vorgenannten Tamedia-Medien sind ausnahmslos alle, die auch als Epaper veröffentlicht werden, über das Netzwerk des Torprojects erreichbar. Das heißt, ihre Subdomain „epaper“ ist erreichbar. Sie sind also erreichbar, sofern das Epaper geladen wird. Dies verrät, worum es den Herren der Tamedia mit der Blockade geht:

  1. Insofern, als Epaper grundsätzlich nur exklusiv registrierten Abonnent:innen zugänglich sind, liesse sich daraus schliessen, dass den Herren der Tamedia anonymes Lesen „ihrer“ Zeitungen ein Dorn im Auge sein muss. Denn hier, beim Zugriff auf die Webseiten der Tamedia-Medien, werden eindeutige Nutzerprofile erstellt und der Marketing-Branche gegen Bares verkauft. Die Unternehmenseinheit der Tx Group in diesem Business heisst Goldbach Media AG. Sie benötigt für ihr Geschäftsmodell natürlich eine eindeutige Identifikation der Webseitenbesucher:innen. Die Epapers hingegen sind für Werbekunden weniger interessant hinsichtlich Webtracking und Analysen. Doch bezahlen Abonnent:innen für Epapers, was den Wertverlust des Epapers für Werbekunden kompensiert.
  2. Die tiefere Analyse der Dynamiken erfordert ebenfalls eindeutige Identifikation der Webseitenbesucher:innen. Erkenntnisse darüber, wie die Leser:innen mit den Tamedia-Webseiten interagieren, helfen beispielsweise dabei, Nachfragetrends besser zu entsprechen.
  3. Die Tamedia könnte mit der Blockade versuchen, Geoblocking für ihre Medien durchsetzen.
    Dabei fiele allerdings auf, dass ihre Medien über die (zwei von ZO getesteten) kommerziellen VPN-Dienste aktuell alle erreichbar sind. Anscheinend wird ausschließlich das Community-basierte Torproject blockiert.2
Gesamtnationale intermediale Reichweiten der TX Group-Titel (Print + Online) 2025

Die folgende von ChatGPT recherchierte und erstellte Tabelle gibt einen Überblick über die durchschnittlichen täglichen Nettoreichweiten (Print + Online) ausgewählter Zeitungen/Medienmarken der TX Group: 📊 (ca. 2.5 Mio Print-Reichweite für gesammelte Tx Group, im Vergleich zu rund 275 Tsd. für Blick und rund 200 Tsd. für die NZZ).

Als Quellen dienen die WEMF-Studien – insbesondere MACH Total Audience für crossmediale Zahlen – sowie Mediapulse Online Content Audience Data für Online-Nutzungsdaten. Wo eine offizielle intermediale Reichweite verfügbar ist, wird diese direkt angegeben. Andernfalls werden Print- und Online-Reichweite getrennt ausgewiesen. Die angegebenen Werte beziehen sich – soweit verfügbar – auf die neueste Erhebungswelle (Publikation Frühjahr 2024 oder 2025) und gelten pro Durchschnittstag. Alle Reichweiten verstehen sich in Tausend Personen (Netto), gerundet.

(ChatGPT; ohne Gewähr)

Final Thoughts

Anhaltende Verbindungsprobleme über das Torproject gab es zudem bei der traditionell arbeiternahen Schweizerischen Wochenzeitung (WOZ):

Auch hier: die WOZ war über die kommerziellen VPN-Dienste erreichbar, nicht aber über das Torproject. Vielleicht derselbe Webhoster wie die Tamedia-Medien?


Hinweis: 

Erhalten hat der Zurich Observer einstweilen eine Eingangsbestätigung auf die Anfrage vom 3.11.2025 bezüglich des Hintergrunds der Blockade. Auf eine Antwort der Tx Group, Unternehmenskommunikation, warten wir aktuell noch. Update folgt, sobald diese vorliegt. (3.11.2025)

Updates:

Warum dieser Beitrag von Suchmaschinen nicht gelistet wurde, erfahren Sie aus der diesbezüglichen Konversation mit ChatGPT; als direkte Konsequenz dieser Konversation haben wir sämtliche gemäß ChatGPT sensiblen Begriffe dieses Beitrags ersetzt, meist einheitlich mit "Torproject". (4.11.2025)

Der Kundendienst der Tamedia teilt bezüglich der Anfrage vom 3.11. am 7.11. per Email mit: "Grundsätzlich erfolgt die Blockierung aus Sicherheitsgründen: Unsere Web Application Firewall (WAF) blockiert Traffic aus dem Tor-Netzwerk, da dieser leider häufig für Angriffe oder missbräuchliche Aktivitäten genutzt wird. Dass die E-Paper-Subdomains davon ausgenommen sind, hängt vermutlich damit zusammen, dass diese von einem externen Partner betrieben werden." (7.11.2025)

Fußnoten

  1. Der Inhalt dieser Medien ist heute tatsächlich schweizweit größtenteils gleichgeschaltet:
    Die sogenannte Mantelredaktion – personell und technisch aus der ehemaligen Redaktion des Tages-Anzeigers hervorgegangen – sitzt in Zürich und liefert heute den Löwenanteil des redaktionellen Inhalts für praktisch alle Tageszeitungen der Schweiz.
    In den vergangenen zwanzig Jahren hat die aus dem Tages-Anzeiger hervorgegangene Tamedia AG – weitgehend unbehelligt von der schweizerischen Wettbewerbskommission (WEKO), der staatlichen Aufsichtsbehörde für Markt und Wettbewerb – schrittweise Zeitungen in der ganzen Schweiz übernommen.
    Als Krönung dieses Medienimperiums schluckte Tamedia schließlich auch die Goldbach Media, über die sie heute das größte nationale Werbenetzwerk im eigenen Haus betreibt.
    Einen konzisen Überblick über das Medien-Geflecht der Tx Group gewährt die Wikipedia. ↩︎
  2. NB: Auch kommerzielle VPN-Dienste können Werbung und Tracking blockieren. Entweder hat das Tamedia-Management dies übersehen. Oder es gibt einen anderen Grund, speziell das Community-basierte, nicht-kommerzielle Tornetzwerk zu blockieren. ↩︎

UNO-BRK: Schweiz unter Druck

Der UN-Behindertenrechtsausschuss rügt Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie, Sonderschulen und fehlende persönliche Assistenz. Seine „Concluding Observations“ vom 13. April 2022 setzen Bund und Kantone unter Zugzwang – bis 2028 muss ein Kurswechsel erkennbar sein.

UNO-BRK: 80 Empfehlungen für menschenrechts­konforme Psychiatrie & Inklusion

Mit Veröffentlichung am 5. Oktober 2023 warf ein Blogpost der Berner Fachhochschule BFH die Frage auf: Wo steht die Schweiz bei den Menschenrechten in der Psychiatrie? Autor ist Prof. Dr. Dirk Richter, Leiter der Fachschaft psychische Gesundheit und psychiatrische Versorgung. Anlass zum Artikel gegeben hat das Staatenberichtsverfahren zur Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK). Dieses wurde in der Schweiz erstmalig 2022 durchgeführt, nachdem die Schweiz die UNO-BRK 2014 unterzeichnet hat. Das Ergebnis dieses Berichts sei „für die Schweiz wenig schmeichelhaft“, konstatiert Dirk Richter.

„Am 13. April 2022 veröffentlichte der Ausschuss seine abschliessenden Bemerkungen, womit der erste Berichtszyklus der Schweiz abgeschlossen wurde. Das Dokument enthält über 80 Handlungsempfehlungen und ist eine Aufforderung an die Schweiz, ihre Bemühungen bei der Umsetzung der UNO-BRK fortzusetzen.“ (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB)

Wie sehen diese abschliessenden Empfehlungen aus?

Was die UNO von der Schweiz verlangt: Die 80 Empfehlungen der BRK-Expertinnen im Überblick

Bereich UNO-BRKWichtigste KritikKernaussagen & zentrale Empfehlungen
Übergreifend (Art. 1-4)• Rechtsrahmen spiegelt noch das „Invaliditäts-Modell“
• Fakultativprotokoll nicht ratifiziert
1️⃣ Behindertenrecht in Bund / Kantonen systematisch ans Menschenrechts­modell anpassen, diskriminierende Begriffe streichen.
2️⃣ Umfassende nationale Strategie + Aktionsplan auf allen Ebenen.
3️⃣ Fakultativprotokoll zügig ratifizieren. 
Diskriminierungs­schutz (Art. 5)Kein einheitliches Antidiskriminierungs­gesetz; unzureichender Schutz bei Mehrfach- und IntersektionalitätHarmonisierung aller Gesetze, explizite Aufnahme von „mittelbar“, „mehrfach“, „intersektionell“, Klagerecht und Rechtsmittel sicherstellen. 
Frauen / Kinder (Art. 6 & 7)Rechte von Frauen u. Mädchen m. Behinderung nicht im Gleichstellungs­recht verankert; Kinderrechte-Konzept entspricht nicht dem „übergeordneten Kindes­interesse“Geschlechterspezifische Perspektive in alle Behinderten- und Gleichstellungs­gesetze integrieren; Ombuds­stelle Kinderrechte mit klarer Beschwerde­kompetenz + Barrierefreiheit schaffen. 
Zugänglichkeit (Art. 9)Kein bundeseinheitlicher Masterplan; Privat­gebäude & -dienste ausgenommen; EU-Normen teils niedriger als BRKNationale Zugänglichkeits­strategie (Universal Design, Digital, ÖV, Bau) und Erweiterung des BehiG auf alle öffentlich zugänglichen Gebäude & Dienste. 
Rechts­fähigkeit (Art. 12)System der Beistandschaft entzieht Menschen die RechtsfähigkeitZivilgesetzbuch & Erwachsenenschutzrecht ändern; Modell der unterstützten statt ersetzenden Entscheidungs­findung einführen. (Eilt – vom Ausschuss als „dringend“ markiert) 
Freiheit/Sicherheit (Art. 14-16)Zwangs­einweisungen, Fixierungen, „Packing“, Gewalt in EinrichtungenZwangsbasierten Freiheits­entzug gesetzlich abschaffen; Heimunterbringung von Kindern beenden; alle Formen von Zwangsbehandlung, Fixierung, Isolation verbieten; robuste Beschwerde­mechanismen einführen. 
Unabhängiges Leben (Art. 19)Weiterhin weit verbreitete Heimunterbringung, fehlende persönliche AssistenzDe-Institutionalisierungs­strategie mit Zeitplan, Budget & Monitoring; Ausbau persönlicher Assistenz, barrierefreier & bezahlbarer Wohnraum in der Gemeinde. (Eilt – gehört zu Top-3-Prioritäten) 
Bildung (Art. 24)Hoher Anteil an Sonderschulen; Ressourcenlücke im RegelsystemVerfassungsrecht auf inklusive Bildung, Transfer von Ressourcen aus Sonderschulen, qualifizierte Lehrkräfte, Zugang zu Beruf & Hochschule. 
Arbeit (Art. 27)Segregierter «geschützter» Arbeitsmarkt, NiedriglöhneAktionsplan für Übergang in den ersten Arbeitsmarkt, gleicher Lohn, Quoten / Anreize, Fokus auf Frauen mit Behinderung. 
Politische Teilhabe (Art. 29)Wahl­ausschluss bei «dauerhafter Urteils­unfähigkeit», Leistungskürzungen bei politischem EngagementBedingungsloser Abbau aller Wahl­rechts­ausschlüsse; Schutz vor Verlust von Sozialleistungen bei politischer Aktivität. 
Daten & Monitoring (Art. 31-33)Kein kohärenter Datenrahmen; Koordinations­mechanismus und National­institution zu schwachBundesweiter Datenstandard (aufgeschlüsselte Statistik), Stärkung Koordinations­stelle, Paris-konforme Menschenrechts­institution, systematische Einbeziehung der Selbstvertretung. 

Drei Punkte DER UNO-BRK, die der Ausschuss als besonders dringlich hervorhebt

  1. Nichtdiskriminierung (Art. 5) – lückenloser Schutz inkl. angemessener Vorkehrungen.
  2. Rechtsfähigkeit (Art. 12) – Abschaffung ersetzender Beistandschaft.
  3. Unabhängiges Leben (Art. 19) – Ausstieg aus institutionellen Wohnformen.
     

Kontext & Einordnung

  • Zeitachse: Dialogsitzungen 14-16 März 2022; Annahme der Beobachtungen 23. März 2022; Veröffentlichung 25 März 2022. Der nächste Staatenbericht (kombinierte 2.–4. Periode) ist bis 15 Mai 2028 fällig. 
  • Ton des Ausschusses: Anerkennung für Fortschritte (NHR-Gesetz, Marrakesch-Vertrag), aber klare Forderung nach systemischer Angleichung an das Menschenrechts­modell.
  • Strategischer Hebel: Viele Empfehlungen verlangen kantonal-bundesweite Harmonisierung – gerade in Zugänglichkeit, Bildung, Justiz- und Fürsorgesystem.
Präzision und Stichhaltigkeit dieses ersten Staatenberichts sind hauptsächlich dem sogenannten Schattenbericht von "Inclusion Handicap" (IH), Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz, zu verdanken; dieser Schattenbericht war zusätzlich zum Bericht des politischen Establishments ("aus Bund und Kantonen") eingereicht worden. IH schreibt dazu in einer Medienmitteilung vom 3. März 2022: 

"Die Schweiz wird im März 2022 zum ersten Mal zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) geprüft. Die Schweiz vertritt die Ansicht, die BRK schon weitgehend zu erfüllen. Der nun vorliegende Schattenbericht von Inclusion Handicap zuhanden des UNO-Behindertenrechtsausschusses zeigt klar: Die Schweiz hat die Anforderungen der BRK bei weitem noch nicht erfüllt. Mitbestimmung, Wahlfreiheit und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen sind nicht gesichert."

Kommentar:
In Anbetracht der Schweizer Lage gehen wir beim Zurich Observer davon aus, dass der FollowUp-Artikel anlässlich nächstem Staatenbericht diesen Titel tragen wird: "UNO-BRK: Schweiz weiterhin unter Druck"...

Medienberichte:

Pressemitteilungen der Kantone:

ZO / ChatGPT

Europas Feind im Innern

Kommentar: Korrosion ist keine Meinung

Auf J. D. Vances Statement zum Zustand Europas auf der 61. Münchner Sicherheitskonferenz gab es in der Schweiz Unruhe: Nachdem die Schweizer Finanzministerin und amtierende Bundespräsidentin Karin Keller-Suter (FDP) J. D. Vances Haltung als „schweizerisch“ gelobt hatte, hagelte es Kritik. Vances Hinweis auf Europas „Feind im Innern“ stiess sauer auf.

Besondere Aufmerksamkeit gebührt Alt-Bundesrat Pascal Couchepins (FDP) Reaktion. Die Boulevard-Zeitung „Blick“ zitierte am 16. Februar 2025:

«In einer Demokratie hat man Gegner, aber keinen Feind im Inneren, wie der amerikanische Vizepräsident behauptet.»

Im Folgenden sei die Feststellung des US-amerikanischen Vizepräsidenten, J. D. Vance, zum Zustand Europas sinngemäss wiedergegeben: die Korrosion von seit der französischen Revolution hoch gehaltenen ur-europäischen demokratischen Werten wie Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und natürlich auch Schwesterlichkeit, gerade in Angedenk an Olympe de Gouges‘ Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne von 1791, sei für Europa das grössere Problem als China oder Russland. Vance bezeichnete diese Korrosion sinngemäss als Europas „Feind im Innern“.

Der Schweizer Alt-Bundesrat Pascal Couchepin kommentierte gegenüber „Blick“ also, in einer Demokratie habe man „Gegner, aber keinen Feind im Innern, wie der amerikanische Vizepräsident behauptet“.

This Corrosion

Alt-Bundesrat Couchepin könnte hier nicht falscher liegen! Sicherlich fühlte er sich als Mann durch J. D. Vance heraus gefordert und liess sich im „Blick“-Interview deshalb zu unbedachtem Widerspruch hinreissen. Doch eine kurze Reflexion seiner Worte hätte ihn rechtzeitig erkennen lassen, dass die Korrosion an zentralen Trägern europäischer Demokratie – so zentrale Träger wie Glaubens-, Meinungs- und Äusserungsfreiheit – nicht das Geringste mit einer legitimen oppositionellen demokratischen Meinung zu tun hat.

Korrosion ist keine Meinung, die demnach von politischen „Gegnern“ demokratisch legitim vertreten würde. Diese Korrosion wird von Feinden der Demokratie, von inneren Feinden der Demokratie verursacht: Politische Gegner, die demokratische Plattformen und Institutionen des demokratischen Staats missbrauchen, um Glaubens-, Meinungs- und Äusserungsfreiheit, Grundrechte zu untergraben, vertreten mit ihrer Sabotage keine legitimen demokratischen Positionen. Sie sabotieren einfach die ur-europäische Demokratie, was sie zu Feinden der Demokratie, zu Feinden Europas und insofern, als sie die Institutionen der Demokratie selbst für deren Sabotage missbrauchen, zu Feinden im Innern degradiert.

Bild von DALL-E

Die Französische Revolution war ein entscheidender Meilenstein für die Entwicklung moderner Demokratien in Europa. Aber sie war nicht die erste Demokratie auf dem Kontinent. Sie war jedoch die erste, die auf einem universellen Menschenrechtsgedanken basierte und Monarchie, Adel und Klerus entmachtete. Dadurch hatte sie enormen Einfluss auf spätere demokratische Bewegungen.
Und das ist es, was wir heute im Westen erleben: die Rekonstituierung einer neuen verschleckten „Elite“, die die Grundrechte der Menschen wieder missachtet.

Karin Keller-Suter zur Haltung von J. D. Vance

Die Schweizer Finanzministerin und amtierende Bundespräsidentin Karin Keller-Suter (KKS) kommentierte die Haltung von J. D. Vance laut staatlichem Schweizer Fernsehen SRF wie folgt:

Keller-Sutter stellte klar, dass sie sich von dieser Kritik nicht angesprochen fühle. Das Schweizer Modell sei das Gegenteil davon. «Die Tatsache, dass wir eine Regierung mit vier Parteien haben, dass es Volksabstimmungen gibt und Kritik geäussert werden kann – auch gegen mich –, zeigt, dass diese Meinungsfreiheit in der Schweiz funktioniert», sagte Keller-Sutter weiter.

KKS hat keine Ahnung. Wo Rechtsmissbräuche und Rechtsverweigerungen so Alltag sind wie im Schweizer Kanton Zürich, der mit STASI-Methoden gegen Kritiker vorgeht, kann keine Rede davon sein, dass „diese Meinungsfreiheit in der Schweiz funktioniert“, wie Keller-Suter meint. Offensichtlich sind die Menschen eingeschüchtert. Es gibt ja auch kaum mehr unabhängige Schweizer Blogs. Vor 15 Jahren waren es deutlich mehr. Schon aufgefallen? Wo sind die denn alle hin?

Stanley Brown: Psychologische Tortur nach sadistischem Drehbuch

Kanton Zürich mit STASI-Methoden auf Hexenjagd

Am 5. November 2024 brachte der Tages-Anzeiger Stanley Browns Geschichte: ein Leidensweg, wie ihn nach der STASI der DDR nur noch Behörden der Schweiz zu schreiben vermöchten. Kein «amerikanischer Traum» also, sondern psychologische Tortur nach sadistischem Drehbuch. Ein sadistisches «Drehbuch», das Schreibtischtäter:innen aus dem kleingeistigen Mief der Schweizer Justiz geschrieben haben.

Nichts Weltbewegendes: keine physische Folter. «Nur» Psychoterror traf Stanley Brown* wie ein Bannstrahl. Gezielt und systematisch durchdacht. Darauf ausgerichtet, einen Menschen zu quälen. In der DDR sprach die STASI bei solchen psychologischen Methoden von «Zersetzung» des Gegners (vgl. verlinkten Wikipedia-Artikel). Solche Methoden sind nicht weniger als physische Folter auf Qual ausgerichtet. Es sind dies «Drehbücher» von sadistischen Schreibtischtäter:innen, die auch in der Schweiz immer wieder ihr Unwesen treiben.

Stanley Browns Geschichte: vielschichtig, facettenreich – und von öffentlichem Interesse!

Redakteur Quentin Schlapbach stellt im Artikel über Stanley Browns Leidensweg schon einleitend fest, dass die Geschichte zu vielschichtig, facettenreich für eine genaue Wiedergabe ist:

«Den Fall in all seinen Details und Wendungen auszuleuchten, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.»

Alle relevanten Aspekte zu erzählen, würde den Rahmen eines einzigen Artikels tatsächlich sprengen. Und mit seinem Hinweis dämpft der Artikel die Erwartungen: Nur das zum Verständnis der Zusammenhänge allerwichtigste könnte folgen. Denn journalistischer Prägnanz geschuldet müsste vieles, was an diesem Fall vielleicht nicht ganz unwichtig wäre, vorerst im Dunkeln bleiben. Manches gäbe vielleicht sogar eine eigene Story her. Ob der Tages-Anzeiger eine Fortsetzung plant, wissen wir nicht.

Von Stanley Brown persönlich wissen wir, dass er nach dem Lesen von Quentin Schlapbachs Artikel kein «gut zum Druck» erteilte. Er zog die Zustimmung zur Publikation seines Falls komplett zurück. Auch der Tages-Anzeiger schrieb: «Diese Redaktion konnte in den vergangenen Tagen und Wochen mehrmals mit Brown sprechen. Seine Zitate für diesen Artikel zog er allerdings kurz vor der Publikation zurück.»
Zur Begründung bezeichnete Brown dem Zurich Observer gegenüber Schlapbachs Artikel als einseitig – aufgrund der engen Auswahl der Fakten, die Schlapbach im Artikel präsentierte (im Kontrast zu allen Fakten, die verfügbar wären) nicht ganz von der Hand zu weisen. Je mehr Fakten weggelassen oder vereinfacht dargestellt werden, umso bruchstückhafter, verschwommener ist eine Berichterstattung unweigerlich. Der Hinweis, alle Details wiederzugeben würde den Rahmen einer Berichterstattung im Tages-Anzeiger sprengen, wird der Komplexität von Stanley Browns Fall sicher gerecht.

Durch den Kakao gezogen – von öffentlichem Interesse?

Von ganz besonderer Bedeutung ist die Publikation ohne Einverständnis des Protagonisten:

  1. Die Redaktion erachtet Stanley Browns Geschichte als Fall von öffentlichem Interesse.
  2. Das öffentliche Interesse am Fall stufte die Redaktionsleitung als so hoch ein, dass die Geschichte sich gegen zahlreiche andere Geschichten auf den Pulten der Redaktion durchsetzte. Auch ohne das Einverständnis der Quelle wurde sie publiziert; sie ist damit sicher nicht einfach nichts.

Ob es dem Tages-Anzeiger um den Kakao ging, durch den Stanley Brown schon von Behörden des Kantons Zürich im Verlauf seines Falls gezogen worden war und nun durch den Bericht des Tages-Anzeigers nochmals gezogen würde, diesmal vor einer breiten Öffentlichkeit? Und Brown war ja nicht nur durch den Kako gezogen worden, er ist regelrecht fertig gemacht worden.
Ob es dem Tages-Anzeiger darum geht, mit diesem Kakao, durch den Brown gezogen wurde, schadenfreudige Sensationslust seiner Leserschaft anzuspielen? Geht es dem Tages-Anzeiger mit der Publikation von Stanley Browns Geschichte vielleicht nur um auflagenträchtigen Sensationalismus? Um Schadenfreude als Garant, dass der Artikel gelesen wird?

Dass sich Verständnis und Bedienung des «öffentlichen Interesses» durch Redaktionen heute mehr denn je um Auflagen und Börsenwert ihrer Verlage dreht, entspricht ihrer marktorientierten Entwicklung der letzten Jahrzehnte. Zur Steigerung ihrer Auflagen sprechen Medien zudem gezielt niedere Instinkte ihrer Leserschaft an. Vor allem für die Boulevardpresse, etwa «Blick» in der Schweiz oder die «Bild»-Zeitung in Deutschland, ist dies charakteristisch.

Dass Stanley Browns Geschichte im Tages-Anzeiger erschien, nicht im Blick, setzt ein Zeichen. Es kann nicht in erster Linie um den Kakao gehen, durch den Brown von seinen Kontrahenten im Rechtsstreit gezogen wurde. Es dürfte dem Tages-Anzeiger mit dem Bericht also nicht darum gehen, Schadenfreude frustrierter Spiesser:innen zu bedienen, sondern um etwas anderes.

Rechtsmissbrauch: Wie Stanley Browns Geschichte den Public Watchdog weckt

Dass der Tages-Anzeiger in Stans Geschichte öffentliches Interesse erkannte, hat tiefere Gründe: In Stans Geschichte spiegeln sich Machtmissbräuche, die das Interesse des Tages-Anzeigers in seiner Funktion des «public watchdog» zu wecken vermochten.

Auch dem Zurich Observer liegen Akten des Falls von Stanley Brown vor. In einen einzigen Artikel lassen sich alle relevanten Aspekte der Geschichte tatsächlich nicht verpacken. Die Akten vor dem Hintergrund von Stans persönlicher Geschichte in der Schweiz ergeben auf einen Blick aber eines: hier wurde von Zürcher Justiz- und Polizeibehörden aus durchsichtigen politischen Motiven, befeuert möglicherweise zudem von «gutschweizerischen» anti-angelsächsischen Ressentiments (vielleicht einfach Xenophobie?), eine Hexenjagd auf einen Britischen Staatsbürger veranstaltet. Rechtsmissbräuchlich. Denn dieser war «politisch» aktiv gewesen, sozusagen, mit negativen Auswirkungen für einige reiche Schweizer Elitebanker. Was dem Tages-Anzeiger interessanterweise untergegangen ist, was er nicht einmal andeutete (eine nebulöse Andeutung von Stans Aktivitäten wäre möglich gewesen, ohne Stans Anonymität unmittelbar zu gefährden, aber ohne sein Einverständnis zur Publikation wäre dies medienethisch trotzdem problematisch gewesen).

Hintergrund: Einige Schweizer Banker hatten Strafverfahren zu gewärtigen (oder hätten zumindest im Ausland Strafverfahren zu gewärtigen gehabt wie einige ausländische Banker, die wegen Stan im Ausland ins Visier der Finanzermittler geraten waren).

Die von Zürcher Strafverfolgern veranstaltete Hexenjagd auf Stan erfolgte mit eben jenen psychologischen Methoden, die in der DDR von der STASI bewusst zur «Zersetzung des Gegners» angewendet wurden. Und wahrscheinlich genauso «politisch» (wohl eher sadistisch?) motiviert, wie STASI-Schergen agierten.

Geht der Kanton Zürich nun mit STASI-Methoden gegen politische Gegner vor? Dafür Verantwortliche müssen ihre Posten räumen. Insofern als der Fisch vom Kopf her stinkt, gibt es wohl auf Chefétage – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – noch «Luft nach oben» für personelle Entwicklung.
Die verantwortliche Beamtin im Fall Stanley Brown hat einen Namen und ein Gesicht: es ist Staatsanwältin Daniela Senn (MLaw) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl**. Eine alte Bekannte des Zurich Observers übrigens, nachdem sie schon im Artikel «Orwellscher Neusprech der Zürcher Justizdirektion» vom 7. Oktober 2023 zu einem anderen Fall die Hauptrolle eingenommen hat.

* Stanley Brown ist das Pseudonym des Tagesanzeigers für den anonymen Protagonisten des Artikels «Fragwürdige Strafverfolgung: Schweiz fahndet europa­weit nach Rentner (73), im Ausland schüttelt man den Kopf» vom 5. November 2024. Browns gebürtiger Name ist dem Zurich Observer bekannt.

** Daniela Senn hat im Jahr 2024 kurz vor der Veröffentlichung des Artikels von Quentin Schlapbach von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Staatsanwaltschaft II, Abteilung für organisierte Kriminalität, gewechselt.
Wer Staatsanwältin Daniela Senn nun öffentlich kritisierte, geriete aufgrund ihrer neuen Zuständigkeit für organisierte Kriminalität unweigerlich mit in deren Dunstkreis: Ein etwas unvorteilhafter Hintergrund. Wer will schon mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht werden? Die Hemmschwelle, Daniela Senn öffentlich zu kritisieren, erhöht sich dadurch etwas. Zu betonen ist deshalb an dieser Stelle, dass sie ihren privaten Feldzug gegen Stanley Brown noch als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unternahm.
Medien:
Die Publikation des Schweizer Tages-Anzeigers vom 5. November 2024 war nicht die erste zu diesem Fall: Der Britische Telegraph hatte über diesen Fall schon 2021 berichtet.
Stanley Brown hat im Lauf des Jahrs 2024 auch den Beobachter und den Zurich Observer kontaktiert; der Redakteur des Beobachters habe dabei nach einigen Emails im August 2024 den Kontakt wegen angeblicher "persönlicher Probleme" abrupt beendet.

Politische Verantwortung für STASI-Methoden des Kantons Zürich

Seit 2015 leitet die Sozialdemokratin Jacqueline Fehr die "Zürcher Direktion der Justiz und des Innern" (Bildquelle: Kanton Zürich). 
Ihr unterstehen die Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich.

Medizinische Behandlungen in der Schweiz?

Lange galt die Schweiz als führend auf dem Gebiet der Medizin. Reiche Ausländer reisten an für medizinische Behandlungen in der Schweiz. Noch immer ziehen teure private Kliniken, die sich über die ganze Schweiz verteilen, internationale Prominenz an. Für die breite Bevölkerung sind Aufenthalte in Luxuskliniken aber nicht erschwinglich. Die Bevölkerung ist durch die gesetzliche Grundversicherung abgedeckt. Wie konkurrenzfähig ist das Gesundheitswesen der Schweiz? Wie stark sind Patientenrechte in der Schweiz?

Medizinische Behandlungen in der Schweiz nach „Tarmed“

Für die breite Bevölkerung sind Aufenthalte in Luxuskliniken nicht erschwinglich. Die Bevölkerung ist durch die gesetzliche Grundversicherung abgedeckt. Dazu hat sie die Möglichkeit, auf eigene Kosten Zusatzversicherungen abzuschliessen, die medizinische Leistungen über die Grundversicherung hinaus abdecken, zum Beispiel homöopatische Behandlungsmethoden oder traditionelle chinesische Medizin.
Die Grundversicherung übernimmt Leistungen nach Tarmed, dem Tarif, den die Schweizer Krankenversicherer zusammen mit der Ärtzelobby FMH ausgehandelt hat und in unregelmässigen Abständen überarbeitet.*

Wann Sie sich medizinische Behandlungen in der Schweiz zweimal überlegen sollten

Die Qualität der medizinischen Leistungen in der Schweiz sind im Vergleich zum europäischen Ausland heute noch durchschnittlich: nichts Besonderes, auch nicht unterdurchschnittlich. Gleichzeitig sind aber die Kosten für medizinischer Behandlungen in der Schweiz nach wie vor einsame Spitze in Europa. Sie zahlen die höchsten Preise und erhalten dafür durchschnittliche Leistung. Schuld daran sind hauptsächlich die Löhne der Schweizer Ärzte.
Je nach Versicherungsmodell (Kostenbeteiligungen), das Sie mit Ihrer Schweizer Krankenversicherung abgeschlossen haben, könnte es sie billiger kommen, sich in Ihrer Heimat oder im grenznahen Ausland auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Medizinische Behandlungen in der Schweiz würden Sie auf Notfälle beschränken. Was für sie optimal ist, müssten Sie indiviuell anhand Ihrer Versicherungsbedingungen berechnen.

Schweiz mit schwachen Patientenrechten

Ein entscheidender Punkt sind auch die Patientenrechte, die sich von Land zu Land massiv unterscheiden können. Welche Rechte haben Sie als Patient:in in der Schweiz? Wie steht es um den Schutz Ihrer Patientenrechte und Interessen?

Patientenrechte sind in der Schweiz traditionell schwach geschützt. Was auf dem Papier feststeht, wird zudem nicht automatisch auch (überall gleichermassen) in die Praxis umgesetzt. Die Schweiz ist eine stark hierarchisch (autoritär) strukturierte und von der Werthaltung auch konservativ und patriarchal geprägte Gesellschaft. Das bedeutet, dass Ärzte auf dem Rechtsweg besonders schwer zu belangen sind im Fall von Kunstfehlern. Schweizer Justizpersonen (kleine Leute) haben kulturell bedingt eine Tendenz, vor Autoritäten zu kuschen. Unabhängigkeit der Justiz ist in der Schweiz nicht gewährleistet.* Alleine, ohne Rechtsanwälte haben Sie im Schweizer Justizapparat keine Chance gegen Ärzte.
Diese Ausgangslage bedeutet, dass Ihre Position gegenüber fehlbaren Ärzten in der Schweiz mit einer kompetenten Rechtsschutzversicherung steht und fällt. In der Schweiz benötigen Sie nebst der obligatorischen Krankenkversicherung eine freiwillige Rechtsschutzversicherung, die mindestens den Bereich der medizinischen Behandlungen und Krankenversicherungen abdeckt.

Kostenpflichtige Patientenorganisationen

Ausser diversen privaten Rechtsschutzversicherungen gibt es in der Schweiz zwei grössere Patientenorganisationen. Schweizweit ist die Schweizerische Patientenorganisation (SPO) tätig, im Raum Zürich zudem die Patientenstelle. Bei beiden sind Rechtsberatungen und Unterstützung bei Problemen mit medizinischen Behandlungen erhältlich, allerdings kostenfplichtig.
Für Mitglieder der Patientenorganisationen reduzieren sich die Kosten für Beratungen und Unterstützung um 20%. In einem dem Zurich Observer vorliegenden Beispiel, in dem zwei Ärzte die Behandlung eines dritten Arztes als lebensgefährlich einstuften, hätten sich die Kosten für Recherchen der Patientenorganisation zum betroffenen medizinischen Fachgebiet und der Behandlung, um die es ging, auf rund 500 Franken belaufen für ein Nichtmitglied bzw. auf 400 Franken für ein Mitglied. Nicht inbegriffen gewesen wären die Kosten für eine darauf aufbauende Beurteilung der Situation durch Rechtsanwälte der Patientenorganisatin, für die der Patientin nochmals Kostenin Höhe von 200 – 300 Franken in Aussicht gestellt wurden.

Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass die „Patientenstelle“, eine der beiden Schweizer Patientenorganisationen, für Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln kostenlose einmalige Beratungssitzungen anbietet. Aber die oben ausgeführten Kosten müssten auch Ratsuchende mit beschränkten Mitteln auf jeden Fall selber tragen.

Auf der Website des Kantons Zürich sind weitere Anlaufstellen für Patient:innen und Angehörige aufgelistet.

Sanija Ameti: Wo GLP-Ratspräsident Guy Krayenbühl mit zweierlei Mass misst

Der Ausfluss der patriarchalen Kultur der Schweiz. Und Nepotismus Schweizer Art? Wenn sich Interessen der Politik mit den Interessen der Justiz vermischen.

Eine Studie der Hochschule St. Gallen (HSG) stellte fest, dass Staatsanwälte im Kanton Zürich gleiche Delikte bei Frauen und Männern unterschiedlich bewerten. Gleiche Delikte führen bei männlichen Beschuldigten häufiger als bei Frauen zur Anklage. Staatsanwälte messen mit zweierlei Mass und drücken Frauen gegenüber auch mal zwei Augen zu?

Vulgär gesprochen würde sich hier die „Schwanzsteuerung des Mannes“ bemerkbar machen? Oder ist das einfach alltäglicher Sexismus der Schweizer?

Angesichts so zahlreicher gesellschaftlicher Ungleichheiten zwischen Mann und Frau wäre es sicher kein Drama, wenn Frauen im Gegenzug gegenüber Männern andernorts auch einmal bevorteilt werden.
Nun macht sich eine Bevorteilung von Frauen im Bereich der Justiz besonders schlecht. Denn sie spiegelt Willkür. Gleichbehandlung durch die Justiz ist eine unantastbare, verbindliche Vorgabe der Bundesverfassung, der Menschenrechtserklärung und anderer internationaler Vereinbarungen der Schweiz.

Heute wieder aktuell erscheint das Thema der Ungleichbehandlung durch die Staatsanwaltschaften in Zusammenhang mit dem Züricher Staatsanwalt Guy Krayenbühl.

Vorweg: Neben seiner Tätigkeit als Staatsanwalt ist Guy Krayenbühl prominent in der Züricher Politik aktiv:

  • seit Jahren amtet er als Gemeinderat der Stadt Zürich (Grünliberale),
  • bis 2023 war er Hahn im Korb (einziger Mann) im Vorstand des Vereins Spitex (spitalexterne Pflege) der Stadt Zürich
  • 2024 übernahm er das Präsidium des Züricher Gemeinderats

Sanija Ameti als GLP-Fraktionskollegin von Gemeinderatspräsident Guy Krayenbühl

Der Kontext des Züricher Gemeinderats (insbesondere der Kontext der GLP-Fraktion) bildet den Hintergrund, vor dem nun Guy Krayenbühl als Staatsanwalt unvorteilhaft in den Dunstkreist einer Kontroverse geraten könnte. Insbesondere geht es um die von Schweizer Medien im September 2024 breit getretenen Vorgänge innerhalb der GLP-Fraktion des Züricher Gemeinderats betreffend deren Mitglied Sanija Ameti:

Blick brachte den Stein ins Rollen
  1. Nach einem unvorteilhaften Medienwirbel um ihre Selbstdarstellung auf Instagram hatte sich im Internet ein Shitstorm gegen die Züricher GLP-Politikerin und Schweizer „Operation Libero“-Grösse Sanija Ameti erhoben. Ameti hatte eine Collage von Fotos von sich beim Schiessen mit einer Luftpistole im Keller ihres Wohnhauses gepostet. Als Zielscheibe zeigte die Collage ein zerschossenes Jesusbild (Maria mit Kind). Auf den Shitstorm, den dieses Instagram-Post erntete, reagierte ihre Partei auf nationaler Ebene zunächst mit einem Ausschlussverfahren (vermutlich wegen parteischädigenden Verhaltens; zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags ist dieses Ausschlussverfahren der GLP hängig).

  2. Darauf trat Sameti als Vorstandsmitglied der Züricher GLP-Kantonalpartei zurück. Als gewählte Vertreterin der Züricher Stadtkreise Langstrasse und Gewerbeschule verblieb sie aber im Stadtparlament. Sie ist damit nach wie vor – Fraktionskollegin von Staatsanwalt und Gemeinderatspräsident Guy Krayenbühl. Dieser war nur wenige Monate vor dem Eklat um Ameti zum ersten GLP-Gemeinderatspräsidenten von Zürich gewählt worden.

  3. Die Medien berichteten, dass sich die Züricher Gemeinderatsfraktion der GLP geschlossen hinter Sanija Ameti und ihren Verbleib im Gemeinderat stellte. Von ganz besonderem Interesse wäre, was Ratspräsident Guy Krayenbühl als Staatsanwalt zu ihrem Auftritt auf Instagram und den darauf gefolgten Shitstorm dachte:

    Die Züricher Medien hatten ausgiebig über Krayenbühls Antritt als Ratspräsident berichtet. „Er ist Jurist, Arztsohn, in der Zürcher Altstadt aufgewachsen, gesellig und kultiviert – aber kein Freisinniger“, schwärmte etwa die Neue Zürcher Zeitung. Grosszügig gewährten sie ihm Raum zur Selbstdarstellung etwa als „Hedonist“, wie er sich gegenüber „Tsüri“ selber bezeichnete. Sie lassen ihn einladend vom hedonistischen Lifestyle in Zürich erzählen (der Rest ergibt sich von selbst). Die Züricher Medien beschrieben seinen beruflichen Hintergrund und Werdegang. Auch zitierten sie seine Vorstellungen von der Amtsführung des Ratspräsidenten: Für ihn habe Tonalität oberste Priorität.
    Nur kritische Fragen zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Staatsanwalt mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Gemeindeparlamentarier (und der Kumulation weiterer öffentlicher Ämter) stellten sie nicht. Die traditionellen Medien schwärmen unisono unkritisch von ihrem Staatsanwalt Krayenbühl wie etwa Staatsmedien einer DDR oder Nordkoreas von ihren Parteigrössen schwärmen würden. Dass sich die Interessen der Justiz bei Krayenbühl mit Interessen der Politik vermischen (könnten), fand nicht eine Zeitung fragwürdig; und selbstverständlich auch keine einzige Frage zur Missachtung der Menschenrechte des unter dem Namen „Carlos“ bekannten Häftlings, mit der die Züricher Justiz international Aufsehen erregte. Auch zum Heimatort dieses „obersten Zürchers“ findet sich nichts.

    Zum Eklat um Fraktionskollegin Sanija Ameti liessen ihn die Züricher Medien bis heute auch nicht vernehmen: Er schweigt. Oder die Medien lassen ihn schweigen. Wir wissen aus den Medien nur, dass sich die GLP-Fraktion des Züricher Gemeinderats mit einer Erklärung hinter Sanija Ameti und ihren Verbleib im Gemeinderat stellte.

Darf es die Züricher Wähler:innen interessieren, was „ihr“ GLP-Gemeinderatspräsident und Staatsanwalt Guy Krayenbühl über den Eklat um den Instagram-Ausrutscher seiner Fraktionskollegin denkt?

Sanija Ameti: Wo Staatsanwalt Guy Krayenbühl mit zweierlei Mass misst

Wir vom Zurich Observer wissen, wie Guy Krayenbühl als Staatsanwalt tickt, wie er noch im Jahr 2023 gegen eine Geschädigte hetzte,die einen in der Stadt Zürich praktizierenden Arzt wegen medizinischer Fehlbehandlung und diverser weiterer Delikte, unter anderem anscheinend auch sexuelle Gewalt, bei der Staatsanwaltschat Zürich-Limmat angezeigt hatte (Verfahren Nr. B-1/2022/10007385 etc.):

  1. Guy Krayenbühl versenkte die Anzeige der Patientin gegen ihren ehemaligen Arzt, die ihm zugeteilt worden war. Dazu argumentierte Krayenbühl mit dem Argument, die Geschädigte habe sich gegenüber dem Arzt auf eine Weise geäussert, die dieser zu Recht als schwere Drohung verstanden habe. Damit, dass der Arzt sich bedroht gefühlt habe, rechtfertigte Guy Krayenbühl pauschal alle Rechtsverletzungen des Arztes zum Nachteil der Patientin, selbst jene, die offensichtlich keinen Konnex zu einer allfälligen Drohung aufwiesen.

  2. Konkret behauptete Guy Krayenbühl zur Rechtfertigung seiner Nichtanhandnahme der Anzeige gegen den Arzt wörtlich, der Arzt habe „zu Recht damit gerechnet“, dass die Geschädigte „mit einer Waffe an seinem Arbeitsplatz erscheinen“ könnte.
    Notabene: Implizit rechtfertigte Guy Krayenbühl mit dieser Beurteilung jede physische Gewalt, die zur Abwehr eines Angriffs mit einer Waffe gerechtfertigt wäre. Laut Guy Krayenbühls Urteil wäre allenfalls nur schon bei Betreten der betreffenden Arztpraxis gegen die Geschädigte verübte physische Gewalt legitim gewesen, und zwar selbst tödliche Gewalt (wegen der angeblich rechtmässigen Annahme eines Angriffs mit einer Waffe, die Staatsanwalt Krayenbühl in der Nichtanhandnahmeverfügung lässig postulierte).

  3. Wie unverhältnismässig Guy Krayenbühls Auslegung eines aus dem Kontext gerissenen Satzes aus einem Email der Patientin an ihren Arzt (mit CC an eine Vertrauensperson der Patientin) ist, war nicht der Punkt in ihrer Beschwerde an das Züricher Obergericht, die auf Guy Krayenbühls Nichtanhandnahmeverfügung folgte. Denn die Patientin bestritt schon im Grundsatz jede Absicht zu einer Drohung. Insbesondere aber bestritt sie auch im Grundsatz die Möglichkeit überhaupt, dass ihr Email oder darin enthaltene Äusserungen irgendwie als Drohung interpretiert werden könnten. Mit anderen Worten: der angezeigte Arzt habe da «aus Gründen» etwas zusammen gesponnen, und Guy Krayenbühl habe in seiner Funktion als Staatsanwalt ebenso «aus Gründen» unbotmässig für diesen Arzt Partei ergriffen.
    Das Züricher Obergericht – vertreten durch die Dreierbesetzung Catherine Gerwig Bircher (SVP), Philippe Klaus (SVP) und Sara Mathieu-Rüegg (Mitte ex CVP) – trat, aus ebenfalls nicht transparent deklarierten Gründen, faktisch auf ihre Beschwerde nicht ein. Doch es relativierte Guy Krayenbühls Ausfall immerhin etwas: Der Arzt habe zu Recht Verdacht geschöpft, dass eine Drohung vorliegen könnte (Anfangsverdacht), was seine Anzeige gegen die Patientin rechtfertige.

Züricher Staatsanwaltschaften: Männersolidarität, Männlicher Powerplay

Notabene begründete das Züricher Obergericht die Ansicht, der Arzt habe zu Recht Verdacht geschöpft, es könnte eine Drohung vorliegen, mit einem falschen Zitat.

Der vom Arzt und der Staatsanwaltschaft völlig aus dem Kontext gerissene und isolierte Satz musste auch noch umformuliert werden, um darin sprachlogisch überhaupt die Möglichkeit einer Drohung zu schaffen: um dem Arzt wenigstens zu attestieren, einen Verdacht auf eine Drohung habe er zu Recht geschöpft, hat das Obergericht den inkriminierten Satz erst umformuliert, da der Originalwortlaut im Email der Patientin nicht einmal die Möglichkeit einer Drohung sprachlogisch zulässt; anhand dieses umformulierten Satzes, den die Patientin so, wie ihn das Obergericht wiedergab, nie geschrieben hat, attestierte das Züricher Obergericht dem Arzt wahrscheinlich wiederum "aus Gründen", er habe zu Recht Anzeige gegen die Patientin erstattet. Jedenfalls gab es laut Obergericht, anders als laut Krayenbühl, keinen Anlass für den Arzt, sich akut bedroht zu fühlen, dass die Patientin mit einer Waffe am Arbeitsplatz des Arztes erscheinen könnte. Allenfalls habe sich ein Verdacht gerechtfertigt, es könnte eine Drohung vorliegen. Tatsächlich basiert diese Interpretation aber auf einem falschen Zitat.

So interessant dieser Fall auch wäre: Wie dieses Verfahren einer Patientin gegen einen in der Stadt Zürich praktizierenden Arzt im Detail ausging, muss an dieser Stelle erst mal dahin gestellt bleiben (laut Patientin seien in dieser Sache diverse Abklärungen und Verfahren noch hängig).

Auffällig erscheint das Verhalten von Staatsanwalt Guy Krayenbühl gegenüber der Geschädigten im Verfahren B-1/2022/10007385 besonders im Kontrast zu seinem Verhalten als GLP-Fraktionskollege von Sanija Ameti:
Denn würde man Guy Krayenbühls widersinnige «Logik», die er im Verfahren gegen einen Arzt gegenüber der Geschädigten an den Tag legte, um den angezeigten Arzt vor einer Strafuntersuchung zu bewahren, 1:1 auf die Situation seiner Fraktionskollegin Sanija Ameti übertragen, müsste er Ametis Auftritt auf Instagram ebenso hysterisch zu einer extrem schweren Drohung aufbauschen, die Menschen christlichen Glaubens die Tötung androht (einfach nur vermittels der Verwendung des betreffenden Bildes als Zielscheibe). Krayenbühl müsste mindestens analog zu seiner Fantasie im Verfahren B-1/2022/10007385 postulieren, dass Ameti jederzeit und überall mit einer Waffe auftauchen und eine Bedrohung für Menschen christlichen Glaubens darstellen könnte. Mindestens! Wie könnte er sich da nur hinter Ametis Verbleib in der GLP-Fraktion des Züricher Gemeinderats stellen?!

Immerhin, so völlig unterschiedlich die beiden Fälle sind, eine Parallele zwischen dem Fall Ameti und dem Fall der Patientin gegen den ehemaligen Arzt gibt es: die aggressive mediale Hetze gegen Sanija Ameti im Internet bauschte sich tatsächlich nur deshalb auf, weil Sanija Ameti eine Frau ist. Bei einem Mann wäre nicht viel gelaufen. Die Rechte der Patientin im anderen Fall wurden gleichsam nur deshalb von der Staatsanwaltschaft über den Haufen gefahren, weil sie eine Frau ist und sich als Frau in einem Email erdreistete, dem gesellschaflich anscheinend "höher" gestellten (männlichen) Arzt gegenüber bezüglich einiger Probleme in der Behandlung, insbesondere auch bezüglich seiner Inkompetenz Klartext zu schreiben ("er wird sich wohl mit seiner Inkompetenz konfrontiert gesehen haben", meint die Patientin gegenüber dem Zurich Observer). Die Gemeinsamkeit der Fälle kristallisiert als Ausfluss patriarchaler Kultur der Schweiz.

Ist sie das, greift sie hier, die männliche Schwanzsteuerung?

  1. Beim Insta-Auftritt seiner rund 30jährigen, attraktiven Fraktionskollegin Sanija Ameti kann keine Rede sein von Delikten, keine Rede von Rücktritt.

  2. Hingegen die Anzeige einer um 15 Jahre älteren und wirtschaftlich beiweitem nicht so gut wie Sanija Ameti gestellten Patientin gegen einen wiederum 30jährigen, finanziell ähnlich wie Ameti gestellten Arzt wischt GLP-Krayenbühl vom Tisch. Argument: das Fehlverhalten des Arztes rechtfertige sich durch eine vorangegangene angebliche schwere Drohung der Patientin; eine solche existiert allerdings schlicht nicht.

Wer derart mit zweierlei Mass misst wie Guy Krayenbühl, wie es gerade beliebt, ist weder als Staatsanwalt noch als Präsident des Gemeinderats („höchster Zürcher“) tragbar.

Wenn das nicht männliche Schwanzsteuerung spiegelt, was dann? Autoritäre Zürcher „Rechts“-Praxis, in der sich Entscheide nach Einkommen und Vermögen, Sozialprestige, berufliche Stellung, Physiognomik, „Vitamin B“ und potenzielle mediale Reichweite der Beteiligten etc. richtet statt objektiv, neutral und fair nur nach den Fakten des Falls? In der die Positionen der Beteiligten in der gesellschaftlichen Hierarchie entscheidend sind, nicht die Fakten? In der vielleicht sogar eugenische Prinzipien massgebend sind? Ist das vielleicht einfach „typisch Zürich“?

Zu guter Letzt: 
Das fragliche Email der Patientin an den Arzt und speziell auch der inkriminierte Satz (im Originalwortlaut, nicht in der vom Obergericht umformulierten Variante) wurde mit ChatGPT-4 der Firma OpenAI analysiert: Eine Drohung konnte die künstliche Intelligenz darin nicht erkennen.
Laut Patientin hätten ihr auch drei Rechtsanwälte, eine Psychologin und ein Psychiater bestätigt, dass sie keine Drohung in diesem Email erkennen; die Frage, ob sich wenigstens ein Verdacht auf eine Drohung rechtfertige, wie das Obergericht anhand eines falschen Zitats behauptete, habe sie mit der Psychologin erörtert, die dies ebenfalls verneinte.

Die Analyse vermittels ChatGPT-4, welche die Patientin mit der Beschwerde dem Obergericht eingereicht hatte, "würdigte" das Obergericht mit dem lapidaren Hinweis, dass diese "nicht relevant" sei. Und zu den Hinweisen der Geschädigten auf die Expertisen von Rechtsanwälten und Psychologen, die sich als Auskunftspersonen zum Email befragen liessen, äusserte sich der Entscheid des Obergerichts gar nicht.

Die betreffende Dreierbesetzung des Obergerichts setzte sich zusammen aus zwei Vertretern der rechts-populistischen SVP, C. Gerwig und P. Klaus, und einer Angehörigen der Mitte (ex christlich-konservative CVP), S. Mathieu.
Eine Konstellation SVP/SVP/CVP scheint nicht gerade für progressive Politik oder Engagement für Frauenrechte zu stehen, eher für die autoritären und patriarchalen Werte der Schweiz. Der beschuldigte Arzt ist sodann gebürtiger Schweizer (VS). Die Geschädigte hat Migrationshintergrund. Honni soit qui mal y pense: Nepotismus Schweizer Art?

Die alternative Erklärung für den Protektionismus, mit dem Staatsanwalt Guy Krayenbühl gefolgt von einem SVP/SVP/CVP-Dreiergremium des Züricher Obgerichts den beschuldigten Arzt vor einer Strafuntersuchung bewahrten?
Die doch auffällige Begünstigung des Arztes ergäbe genau dann noch Sinn, wenn er als Informant der Polizei arbeitete. Entscheidend wäre somit, ob es (weitere) Anzeichen gibt, dass er als Polizeispitzel arbeitet. Urteilen Sie selbst: Er ist bei der ARUD beschäftigt und behandelt hauptsächlich gesellschaftlich höher gestellte, selbstzahlende Patienten, darunter viele aus dem Kokain-Milieu. Da sitzt er tatsächlich an der Quelle für Informationen über den Drogenhandel, nach denen sich Polizei und Staatsanwaltschaften die Finger lecken dürften.
Die missbräuchliche (Gegen-)Anzeige des Arztes gegen die Patientin, welche dieser eine Hausdurchsuchung bescherte, macht sich für die ARUD grundsätzlich gar nicht gut. Alleine der Umstand, dass eine missbräuchliche Anzeige eines Arztes überhaupt zu einer Hausdurchsuchung bei einer Patientin führen konnte und Patient:innen im Kanton Zürich solchem Missbrauch schutzlos ausgesetzt sind, wäre ein Punkt, der eine tiefere Medienberichterstattung über diesen Fall nicht nur rechtfertigte, sondern zur Berichterstattung verpflichtet (wenn da nur nicht Patientengeheimnis und weitere schützenswürdige Interessen der Patientin wären, die eine Berichterstattung verkomplizieren).

(Update 26. November 2025) - Die zweite alternative Erklärung für den Verfahrensfehler des Richtertrios Gerwig (SVP), Klaus (SVP) und Mathieu (Mitte ex CVP), die zentrale Aussage der Beweisführung gegen den Arzt falsch zu zitieren und auf dieses falsche Zitat gestützt den Antrag auf ein Strafverfahren gegen den Arzt abzuweisen?
Unter dem Titel "Gibt es in der EU bald einen Narco-Staat? Ein belgischer Richter glaubt: ja" berichtet der deutsche "Spiegel" unter anderem, dass Richter in Belgien aus Angst vor Vergeltung durch das Organisierte Verbrechen ganz bewusst Verfahrensfehler herbei führten, damit sie Verbrecher der Drogenmafia nicht verurteilen müssten:

"Richter bräuchten Polizeischutz, ließen sich nach Drohungen ersetzen oder führten bewusst Verfahrensfehler herbei, um nicht für Verurteilungen verantwortlich zu sein."
(Spiegel, 28. Oktober 2025)

Wie wir bereits oben feststellten, sitzt der beschuldigte ARUD-Arzt "tatsächlich an der Quelle für Informationen über den Drogenhandel, nach denen sich Polizei und Staatsanwaltschaften die Finger lecken dürften."
Gewiss ist, dass die Richter mit Sicherheit keine Angst hatten vor Vergeltung der Geschädigten, deren Antrag auf ein Strafverfahren sie abwiesen. Deren Antrag sie anscheinend höhnisch mit einem falschen Zitat begründet abwiesen notabene. Nein, wer so anscheinend höhnt, hat sicher keine Angst vor der Verhöhnten. Aber vielleicht Angst vor dem Begünstigten? Und vor dessen Umfeld?
Dem Zurich Observer liegt auf Nachfrage inzwischen ein Antrag der Geschädigten 2023 auf Zeugenschutzmassnahmen vor. Darin äusserte sie tatsächlich Angst vor Vergeltung des Beschuldigten und seiner Vorgesetzten.

Medien: 

Über ihren Fall und seine Entwicklung hat die im Bericht erwähnte Geschädigte den "Beobachter" seit 2021 auf dem Laufenden gehalten. Bis zur Publikation dieses Artikels durch den Zurich Observer sei ihr seitens "Beobachter"-Redaktion kein Interesse an einer Publikation zum Fall oder zu Teilen des Falls mitgeteilt worden.
Mit der politischen Frage nach der Tragbarkeit von Staatsanwalt Guy Krayenbühl als Staatsanwalt und als Gemeinderatspräsident der Stadt Zürich, die sich vor dem auseinandergesetzten starken Kontrast zwischen seinen Haltungen einerseits gegenüber seiner GLP-Fraktionskollegin Sanija Ameti und andererseits gegenüber der Geschädigten im erwähnten Fall von selbst stellt, entschied sich der Zurich Observer im November 2024 zu dieser Publikation.

Den Link zu diesem Artikel haben am Tag seiner Veröffentlichung, am 23. November 2024, die Schweizer Redaktionen "Blick", "Tagesanzeiger" und "Beobachter" per Email erhalten; von dieser Seite sind beim Zurich Observer keine Reaktionen eingegangen.

Politik:

Den Link zu diesem Artikel haben ebenfalls am 23.11. einige Fraktionspräsident:innen im Gemeinderat der Stadt Zürich (AL, Grüne, Mitte/EVP, FDP und SVP) sowie die Sekretariate einiger Gemeinderatsparteien (AL, Grüne, Mitte, EVP, FDP und SVP) per Email erhalten; von dieser Seite ist beim Zurich Observer keine offizielle Reaktion eingegangen.
Den Link zu diesem Artikel haben im Januar 2025 die Mitglieder der Justizkommission des Kantonsrats Zürich per Email erhalten (ausgenommen jene Mitglieder, die von Beruf Jurist:innen sind) und die Kommissionssekretärin der Parlamentsdienste; von dieser Seite ist beim Zurich Observer keine Reaktion eingegangen.

Behörden:

Den Link zu diesem Artikel hat am 23.11. auch die Kanzlei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich per Email erhalten. Von dieser Seite ist ebenso keine Reaktion eingegangen.

Mit einem eingeschriebenen Brief enthaltend im Absender ihren vollen Namen und ihre Absenderadresse hat die Betroffene sich mit einer eigenhändig verfassten Sachverhaltsschilderung am Sonntag, 25. Mai 2025, an die Justizkommission des Kantonsrats ZH gewandt, und zwar an deren Präsidenten, Tobias Mani (EVP), und an die Kommissionssekretärin, Nathalie Malinowski.
In Anschluss an ihre Sachverhaltsschilderung wollte die Betroffene von der Justizkommission wissen, an wen im Kanton Zürich sie sich mit diesem Fall wenden könne; von der Justizkommission hat sie bis dato keine Antwort erhalten.
CC ihrer eingeschriebenen IncaMail-Sendung ging an
- einen Vertreter der Alternativen Liste (AL) aus dem Gemeinderat der Stadt Zürich, der ihr Schreiben gemäss Empfangsbestätigung der Post noch am Sonntag um 17:45 Uhr öffnete,
- an den kantonsärztlichen Dienst der Gesundheitsdirektion ZH, von dem die Sendung am Montagmorgen um 7:45 Uhr geöffnet wurde,
- an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Inneren ZH, welche die Sendung nicht öffnete (die Frist verstrich ungenutzt),
- an die Kanzlei der Oberstaatsanwaltschaft ZH, welche die Sendung am Montagmorgen um 10:22 Uhr öffnete.
Der Präsident der Justizkommission, Tobias Mani, öffnete die Sendung am Montag um 17:43 Uhr, die Kommissionssekretärin am Dienstag um 13:33.

(21. Juni 2025)

Olympische Spiele 2024: Klage wegen Cybermobbing. Ein Vergleich zur Schweiz.

Bei den Olympischen Spielen 2024 in Frankreich wurde die Algerische Boxerin Imane Khelif zur Zielscheibe des Mobs, der sie als Mann beschimpft. Beim Pariser Strafgerichtshof reichte sie Klage ein wegen Cybermobbings. Ein Vergleich zur Schweiz.

Klage wegen Cybermobbings einzureichen, erscheint hier nur logisch und konsequent. Gleichzeitig erinnert es fatal an die diesbezügliche Rechtslage in der Schweiz: in der Schweiz völlig unvorstellbar, dass eine als Mann beschimpfte Frau erfolgreich wegen (Cyber-)Mobbings oder Diskriminierung (oder wegen Beschimpfung) klagen könnte.
Das Schweizer Justizsystem tut sich unendlich schwer, gegen Cybermobbing vorzugehen. Es tut sich nur schon schwer, gegen klassisches Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen. Von Diskriminierung nicht zu sprechen. Und bei einer Klage, die Betitelung einer Frau als Mann als Beschimpfung auslegte, würden Schweizer Gerichte sich, in gewissem Sinn sadistisch, über die Klägerin höchstens lustig machen. Denn nichts von alledem ist im Schweizer Justizsystem wirklich beweisbar.

Die Schweiz kennt keine Gesetze gegen (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung

Die Schweiz verfügt genauso wenig über ein spezialisiertes Anti-Mobbing-Gesetz wie über ein spezialisiertes Anti-Diskriminierungs-Gesetz. Aus der Schweizer Politik und von Schweizer Rechtsanwälten wird gerne darauf verwiesen, das Schweizer Strafgesetz sei ausreichend (sic), um Cybermobbing, Mobbing und Diskriminierung strafrechtlich zu verfolgen. So weit die Theorie.

Nur, wie ausreichend die Schweizer Gesetze in der Praxis eben nicht sind, erfährt die Gesellschaft nie. Denn es gibt in der Schweiz so gut wie keine Gerichtsberichterstattung mehr. Selbst wenn es eine solche gäbe: über Fälle, in denen keine Anklage erhoben wird (Strafanzeigen wegen Mobbing, Cybermobbing und Diskriminierung enden trotz anderslautender Behauptungen der Politik meist in „Nichtanhandnahmen“ oder Einstellung der Verfahren), würde ohnehin nicht berichtet.
Käme ein Mobbing- oder Diskriminierungs-Fall in der Schweiz überhaupt zur Anklage, ist zudem sehr unwahrscheinlich, dass Geschädigte eine Genugtuung für das erlittene Leid erhielten. Denn das Schweizer Rechtssystem anerkennt wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden, die nicht so augenscheinlich, wie körperliche Schädigungen es nur sein könnten, als Folge einer Straftat erwiesen sind, grundsätzlich nicht. Schweizerische Bundesgerichtsurteile, die gesundheitliche Schäden die Anerkennung verweigern (und Geschädigte jeglicher Empathie entbehrend teils regelrecht verhöhnen), sind deshalb Legion.
Das „Kalkül“, das jeweils hinter bundesgerichtlich verweigerter Anerkennung gesundheitlicher Schäden steckt, blockiert in der Schweiz auch die strafrechtliche Verfolgung von (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung. Es sind dies die oft zynischen Anforderungen an den Beweis einer Schädigung.

Diskriminierung: Schweizer Justiz mehr Teil des Problems als Teil der Lösung

Ein Problem bei (Cyber-)Mobbing- und Diskriminierungsklagen ist die gegenwärtig herrschende Willkür im Schweizerischen Strafrecht.* Will heissen: bei einer Klage einer Olympionikin wie Khelif und entsprechendem internationalen Interesse, würde die Schweizer Justiz wohl versuchen, den Anschein von Professionalität zu wahren. Aber in gewöhnlichen Fällen droht Geschädigten auf jeden Fall Nichtanhandnahme oder Einstellung ihrer Klagen. Denn nicht zuletzt ist die Schweizer Justiz, was Diskriminierung von Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Minderheiten angeht, mehr Teil des Problems als Teil der Lösung.


* Nicht vergessen: Willkür der Polizei und der Justiz ist ein Fokusthema dieses Blogs (wie auch die Willkür der Mainstream-Medien).