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Stadtpolizei Zürich: Wenn Observierung zu Stalking wird

Die Affäre mit dem schwarzen Kombi: „Wir haben Wechselschilder!“

XY, ein:e Leser:in des „Zurich Observer“, sah sich durch den ZO-Bericht über Stanley Browns Erfahrung mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an ein Erlebnis im Jahr 2012 erinnert. Mutmasslich waren es Zivilfahnder der Stadtpolizei Zürich, die XY sprichwörtlich wie die STASI observierten. Gewissheit hat XY bis heute nicht. War es die Kantonspolizei? War es das organisierte Verbrechen? Der PKW, mit dem XY verfolgt wurde, war laut Autoindex rechtswidrig zugelassen. Und die Ombudsstelle des Kantons Zürich sieht die Probleme anderswo.

Geschätzte Lesedauer: 12 minutes

„Zeltinhalt chaotisch vor dem Zelt verstreut“

  1. XY entdeckte im Herbst 2012 im Wald ein verwaistes Zelt mitsamt Inhalt (Kleider, Campingutensilien, Schlafsack etc.). 
    Das Zelt war nicht besonders gut versteckt. Es war im Wald etwas abseits einer für Autos des Forstdienstes befahrbaren einspurigen Waldstrasse aufgestellt. Dort war es sogar von der Strasse aus sichtbar, wenn man von der Strasse aus in den Wald hinein spähte. 
  2. Zeltinhalt teils chaotisch vor dem Zelt verstreut. Doch XY gehört nicht zu den Leuten, die in so einem Fall sofort die Polizei rufen.
  3. Ursprünglich hatte XY der Stadtpolizei am 10. Oktober 2012 telefonisch einen Falschparker im Wald gemeldet, einen schwarzen Kombi – und nebenbei erwähnt, dass ganz in der Nähe dieses Falschparkers das seit einiger Zeit verwaiste Zelt im Wald steht. XY mutmasste gegenüber der Polizei, es könnte ein Zusammenhang zwischen Zelt und Falschparker bestehen.

  4. Am nächsten Tag, 11. Oktober 2012, erscheinen uniformierte Beamte der Stadtpolizei Zürich, um das Zelt zu begutachten.
    XY bekommt diesen Vorgang mit: Da XY neugierig war, mehr über das Zelt und seinen Hintergrund zu erfahren, ging XY am Abend im Wald spazieren. Dabei kam XY am Zelt zufällig genau in dem Moment vorbei, da sechs Beamte der Stadtpolizei im Halbkreis um das Zelt und ihre zwei Einsatzfahrzeuge auf dem Waldweg standen.

    XY spaziert regelmässig im Wald und kommt dabei fast immer an dieser Stelle vorbei. Dieses Waldstück befindet sich im Naherholungsgebiet „Entlisberg“ der Stadt Zürich (Quartier Leimbach) und grenzt an das Gebiet der Agglomerationsgemeinde Adliswil.
  5. Am Freitagmorgen, 12. Oktober, um 8:58 verschickt XY eine Email mit Titel „Unbewilligte Naturbestattungen im Entlisbergwald? Oder sonst Unsauberes?“ an die Emailaddresse „STP-Feedback“ der Stadtpolizei Zürich. Darin fasst XY den Befund der Recherche zum Falschparker zusammen. XY erhielt Antwort von Wm Peter Sahli vom Mediendienst der Stadtpolizei, Sachbearbeiter Kommunikation.

Jagd die Stadtpolizei Zürich eine Auskunftsperson?

In den folgenden Tagen fällt XY wiederholt ein PKW auf. Es ist ein schwarzer Kombi, der im Wohnquartier von XY und in der näheren Umgebung des Entlisbergs zu patrouilleren scheint oder parkiert:

Dieser Kombi fiel XY einmal auf dem Weg zum Einkaufen auf: Er schien XY ins Stadtzentrum von Adliswil zu folgen. Dabei sei der PKW immer wieder an ihr vorbei gefahren. An XY vorbei in Richtung Stadtzentrum und kurz darauf wieder an XY vorbei zurück sei er gefahren. Dieses Hin und Her interpretierte XY als Versuch des Fahrers, mit XY Schritt zu halten. Der Fahrer wollte den Sichtkontakt zu XY nicht verlieren.

Wie eingangs geschildert, war dieser Kombi XY ursprünglich schon im Waldstück nahe dem Zelt-Fundort aufgefallen. Er parkte dort, als XY im Wald spazierte. Der Kombi stand auf einem Wegstück, dessen Befahren verboten ist.
Als XY dieser Kombi mit der Zeit in der näheren Umgebung immer wieder auffiel, dachte sich XY zunächst nichts Böses: „Polizei in Zusammenhang mit dem Zelt im Wald wahrscheinlich?“

Zum Problem wurde der Kombi erst, als XY bestimmte Personen, die mit ihm in Verbindung zu stehen schienen, mehrfach auf der Strasse oder im Wald begegneten, selbst im Wohnquartier von XY. Mit Sicherheit wusste XY, dass diese Personen keine „neuen Nachbarn“ im Wohnquartier waren. 

Die Affäre mit dem Kombi: „Wir haben Wechselschilder!“

Das entscheidende Ereignis, das XY in Alarmstimmung versetzte, war die Begegnung mit dem Kombi und gleichzeitig mit zu diesem gehördenden Personen an einem freien Tag von XY: 

  1. XY spazierte am Morgen oder am frühen Nachmittag zu einem kleinen Park in Leimbach mit Parkbänken. Als XY zuvor das Haus verlassen hatte, war ihr:ihm sofort der schwarze Kombi aufgefallen: Gerade als XY das Haus verlassen hatte, fuhr dieser von XY’s Wohnhaus aus gut sichtbar mit übersetzter Geschwndigkeit auf der Quartierstrasse in Richtung Bahnhof Leimbach. Das zeitliche Zusammenfallen Zufall? Oder gab es einen Beobachtungsposten im Quartier, der dem Kombifahrer XY beim Verlassen des Hauses meldete?
  2. XY erreichte die Quartierstrasse und ging bis zu besagtem Platz mit den Sitzbänken. XY setzte sich auf eine Sitzbank mit Aussicht auf den Entlisberg.
  3. Alsbald fiel XY ein Mann auf, der etwa 20 Meter entfernt alleine auf dem Trottoir stand und mit einer kleinen, aber professionell aussehenden Handtaschen-Filmkamera zunächst Bäume filmte. Seltsam, denn in oder an diesen Bäumen gab es im Oktober nichts Weltbewegendes zu filmen. Der Mann drehte sich dann unauffällig langsam in Richtung von XY. XY beobachtete den Unbekannten von der Parkbank aus. Dieser begann in Richtung von XY zu filmen. Sprich: der Unbekannte filmte XY auf der Parkbank.
  4. Als der Unbekannte nicht aufhörte, XY zu filmen, stand XY von der Parkbank auf, aktivierte seine:ihre Handykamera und bewegte sich in Richtung des Unbekannten. 
    Hinweis: Auf dem Handy-Video von XY (siehe unten) ist zu sehen, wie sich XY von der Parkbank zu einem Mann hin bewegt. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, dass dieser Mann eilends etwas [seine Filmkamera] in seinem Rucksack verstaut, als XY sich direkt auf ihn zubewegt. 
  5. XY fällt bei dieser Annäherung ein zweiter Mann auf, der von der Parkbank aus nicht zu sehen gewesen war. Dieser zweite Mann steht auf der anderen Strassenseite hinter Bäumen versteckt. Von dort hat er den Mann beim Filmen und mutmasslich auch XY auf der Parkbank beobachtet. 
  6. Auf dem Video ist zu erkennen, wie XY die Strasse überquert, nachdem sie:er am ersten Mann, der die Videokamera in den Rucksack packt, vorbei gegangen ist. Auf dem Video nicht zu sehen ist, dass der zweite Mann hinter den Bäumen seine Position verlässt, um zu einem auf der Strasse parkenden Auto zu gehen – der schwarze Kombi. Eben dieser schwarze Kombi ist es, dem XY in den vergangenen Wochen mehrmals in der Umgebung von Leimbach begegnet war. Die Szene, dass der Mann hinter den Bäumen sich umdrehte und zu einem PKW ging, der sich als eben jener schwarze Kombi entpuppte, sei ein Schockmoment gewesen, sagt XY.
  7. Auf dem Video ist zu sehen, wie der zweite Mann einsteigt und dann das Seitenfenster herunter lässt. Während er losfährt, sagt der Mann am Steuer zum geöffneten Seitenfenster hinaus zu XY:Wir haben Wechselschilder. Es nützt gar nichts.“
    Der Mann bezog sich damit wahrscheinlich auf eine mögliche Identifikation des Fahrzeughalters anhand des Kennzeichens. Mit seinem Hinweis auf „Wechselschilder“ versuchte er möglicherweise zu suggerieren, dass eine Identifikation nicht möglich wäre. Allerdings haben Wechselschilder keinen Einfluss auf die Identifikation der Fahrzeughalter. Nur die Zuordnung eines bestimmten Fahrzeugs zu einem bestimmten Kennzeichen zu einem bestimmten Zeitpunkt würde theoretisch erschwert.
  8. XY lässt sich vom Hinweis auf Wechselschilder nicht beeindrucken, filmt weiter. Der schwarze Kombi fährt los, lässt den ersten Mann unten auf der anderen Strassenseite, der die Kamera in den Rucksack gepackt hatte, aber stehen. Der schwarze Kombi fährt an diesem vorbei, als ob der Fahrer vermeiden wollte, dass sein mutmasslicher Kollege mit der Videokamera mit dem Kombi in Verbindung gebracht werden könnte. 
  9. XY geht zum ersten Mann zurück und fragt im Vorbeigehen, ob dieser einen „Herrn Sahli“ kenne. Wm Sahli war der Beamte des Mediendienstes der Stadtpolizei Zürich, mit dem XY betreffend Zelt im Wald in Kontakt gestanden hatte. Wm Sahli war auch der Beamte, dem XY auch die späteren Begegnungen mit dem schwarzen Kombi zurück gemeldet hatte. „Nein“, lautete die Antwort des Mannes, der XY auf der Parkbank gefilmt hatte.

Observierung wird zu Stalking

XY hatte Wm Sahli im Lauf der Emailmitteilungen betreffend Sichtungen des Kombis sinngemäss gebeten, die Beschattung zu stoppen. XY vermutete, die Stadtpolizei observiere den Entlisberg und Umgebung wegen des Zelts. Die Vermutung lag nah, XY sei nun in den Fokus der Ermittler gelangt, da sie:er fast täglich im Wald spazieren ging.
Deshalb fragte XY bei der neuen Begegnung mit Gestalten aus dem Umfeld des schwarzen Kombis den ersten Mann, der XY auf der Parkbank geflimt hatte, ob dieser „Herrn Sahli“ kenne. Die Überlegung von XY war: Wenn es sich um Zivilfahnder der Stadtpolizei handelte, hatte möglicherweise der Mediendienst XY’s Rückmeldungen betreffend den schwarzen Kombi an diese Zivilfahnder oder deren Einsatzleiter weitergeleitet. Dann liesse sich dem Spuk womöglich mit einem vernünftigen Gespräch ein Ende bereiten? Fehlanzeige. Der Mann, der XY geflimt hatte, verneinte, einen Herrn Sahli zu kennen. Und der Spuk dauerte an.

XY wurde zu einem späteren Zeitpunkt an einem Tag richtig gehend gejagt von diesem Kombi (am Steuer ein anderer Mann als auf obigem Video). XY floh in die City von Zürich, um den Verfolgern dort zu entgehen.
Auf der Flucht vor dem Kombi zog sich XY eigener Aussage zufolge eine Sprunggelenks- oder Bänderverletzung zu, in deren Folge XY rund eine Woche kaum gehen konnte und deshalb auch die Wohnung nicht mehr verliess. 
Dies sei der Schlusspunkt hinter die Affäre mit dem Kombi gewesen. XY habe diesen danach nicht mehr gesichtet.

Rechtswidrige Zulassung des Kombis

XY hat das Kennzeichen des schwarzen Kombis im elektronischen Fahrzeugindex identifiziert. Zum Erstaunen von XY war der Eintrag nicht gesperrt, sondern freimütig mit einem Firmennamen versehen.
NB: PKW können nur auf Firmen zugelassen werden, wenn diese im Handelsregister eintragen sind (vgl. Email mit Titel „Unbewilligte Naturbestattungen im Entlisbergwald? Oder sonst Unsauberes?“).
Unter dem betreffenden Firmennamen gab es allerdings keinen Eintrag im Handelsregister. Es gab auch keine Handelsregistereinträge auf ähnlich benannte Firmen. Es stand fest, dass über die Firma, auf die der schwarze Kombi zugelassen war, kein Handelsregistereintrag existierte. Somit war eine rechtswidrige Zulassung des schwarzen Kombis festzustellen. 

Auch wenn es keine Internetseite und keinen Handelsregistereintrag zur Firma gab, gab es doch einen Briefkasten an ihrem Domizil. Es gab an dieser Adresse aber keine Wohnung, keine Büro- oder Ladenräume, die von dieser Firma gemietet worden wären.

Zusammenarbeit mit Behörden

Den Befund bei der Fahrzeugzulassung hatte XY zeitnah der Polizei gemeldet, per Email an Wm Sahli vom Mediendienst der Stadtpolizei Zürich. Das Fahrzeug war trotz dieser Meldung weiterhin in der Gegend von XY unterwegs. Die Polizei unternahm nichts, und sie bezog zu XY’s Feststellung der rechtswidrigen Fahrzeugzulassung auch nicht Stellung. In der Folge orientierte XY über die rechtswidrige Zulassung die Ombudsstelle des Kantons Zürich.

Abschliessend stellte XY 2023 bei der Kantonspolizei Anfang 2013 ein Akteneinsichtsgesuch. XY wollte erfahren, warum sie:er beschattet worden war. Diesem Gesuch entsprach die Kantonspolizei nicht. Es gebe keine Akten über XY. Die Antwort der Polizei belehrte XY zudem, dass XY kein Einsichtsrecht in laufende Ermittlungen oder andere Personen betreffende Akten habe.

Was 2023 geschah

Zehn Jahre später, 2023, überprüft XY die Adresse, an der die Halterin des schwarzen Kombis ihren offiziellen Sitz hat, erneut. Der Briefkasten dieser Firma ist immer noch dort. In eine Wohnung oder ein Büro im Erdgeschoss ist sie nicht eingemietet. Im Handelsregister ist sie immer noch nicht eingetragen. XY nimmt 2023 auch erneut Akteneinsicht bei der Kantonspolizei. Und siehe da: jetzt tauchen bei der Kantonspolizei Einträge auf, die allerdings nur einen mittelbaren Zusammenhang zum Stalking aufweisen, dem XY Ende 2012 ausgesetzt war:

XY hatte sich 2017 an die Ombudsstelle des Kantons Zürich gewendet in einem anderen Fall (aus dem Jahr 2008).

Dieser andere Fall betraf die Kantonspolizei Zürich bzw. Unregelmässigkeiten bei einem Einsatz der Kantonspolizei im Jahr 2008.

Die Ombudsstelle hatte XY 2009 in diesem Zusammenhang geraten, bei der Kantonspolizei Zürich Akteneinsicht in die Journale eines fallbeteiligten Regionalpolizeikorps zu nehmen. Der Vorschlag, in die Journale Einsicht zu nehmen, war von lic. iur. Simon Gerber von der Ombudsstelle gekommen. XY hatte ihn in den Räumlichkeiten der Ombudsstelle zu einem persönlichen Gespräch getroffen.

XY stellte den von der Ombudsstelle empfohlenen Antrag auf Akteneinsicht bei der Kantonspolizei allerdings erst 2017. Die Kantonspolizei antwortete, es bestehe kein Einsichtsrecht in Journale der Polizei. NB: Simon Gerber hatte XY 2009 anlässlich Besprechung des Falls angeboten, die Ombudsstelle würde das Akteneinsichtsgesuch übernehmen, falls die Polizei Akteneinsicht verweigere.

Ombudsstelle hält Abmachung nicht ein

XY meldete, wie 2009 mit Simon Gerber vereinbart, die abschlägige Antwort der Kantonspolizei 2017 an die Ombudsstelle schriftlich per Brief.

Dem Schreiben legte XY die Kopie der Antwort der Kantonspolizei bei.

Im Brief machte XY auch ihrem:seinem Ärger Luft, was dazu führte, dass Frau Tamara Wyss, die Chefsekretärin der Ombudsstelle, den Brief an die Kantonspolizei Zürich „zur Abklärung des Gewaltpotenzials“ weiterleitete.

Dadurch erfuhr die Kantonspolizei von der Beschwerde, die XY 2009 wegen Unstimmigkeiten eines Einsatzes der Kantonspolizei bei der Ombudsstelle eingereicht hatte. Hinsichtlich Amtsgeheimnis und Datenschutz ist diese Offenlegung durch die Ombudsstelle problematisch. XY wurde von der Ombudsstelle gegenüber der Kantonspolizei förmlich als Beschwerdeführerin gegen die Kantonspolizei gedoxxt. Und die Unterstüzung bei der Akteneinsichtnahme, die Simon Gerber in Aussicht gestellt hatte, leistete Ombudsmann Dr. iur. Thomas Faesi nicht. Die Ombudsstelle hielt die Abmachung nicht ein.

Die Frage ist, ob der eine, einzelne Satz in dem Brief, der laut Akten der Kantonspolizei Zürich Tamara Wyss zu einer Meldung an die Kantonspolizei veranlasste, tatsächlich genügt, um XY und deren:dessen Beschwerde bei der Ombudsstelle dem "Dienst Gewaltschutz" zu melden; diese Frage müssten wohl Gerichte entscheiden. Doch auch Politik, Medien und Zivilgesellschaft müssen sich mit Fragen der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen auseinandersetzen. Und sie müssen Stellung beziehen. 

Pingpong-Ball der Behörden?

Ombudsmann Thomas Faesi, der den fraglichen Brief von XY umgehend beantwortete (ohne Hinweise auf eine Meldung an die Polizei), verlor in seiner Antwort kein Wort zum Satz, mit dem Tamara Wyss beim Dienst Gewaltschutz vorstellig geworden war (oder zum damaligen Zeitpunkt noch vorstellig werden sollte).
XY erinnert sich, Thomas Faesi habe angerufen und den Ausfall im Schreiben thematisiert. XY habe am Telefon klargestellt, dass keine Drohung beabsichtigt war und ja auch nicht da stehe. XY erinnert sich, Thomas Faesi dabei das Problem nochmals erläutert zu haben: Das Problem war, dass Simon Gerber behauptet hatte, XY habe ein Einsichtsrecht in die Journale, während die Kantonspolizei nun trotzdem das Gegenteil behaupte. XY komme sich dabei vor wie ein Pingpong-Ball, mit dem die Behörden Pingpong spielen. Damit sei die Angelegenheit für XY erledigt gewesen. Dass die Ombudsstelle danach trotzem eine Meldung an den Dienst Gewaltschutz gemacht und dies XY gegenüber geheim gehalten hat, sei nicht kongruent zum Telefonat mit Thomas Faesi und auch nicht kongruent zu seinem Antwortschreiben. Allerdings sei auch das Nichtgewähren der zugesagten Unterstützung bei der Akteneinsichtnahme nicht kongruent zur Fallbesprechung 2009 mit Simon Gerber.

Es stellt sich die Frage, ob der eine Satz aus XY's Brief von 2017 genügte, um eine "Abklärung" durch den "Dienst Gewaltschutz" zu veranlassen. Es fragt sich, ob da etwas aufgebauscht, eine Aussage zu einer "Gewaltandrohung" umgedeutet wurde, die augenscheinlich keine Gewaltandrohung war. Notabene enthält der Brief keine strafbaren Inhalte. Die Ombudsstelle hat keine Anzeige gegen XY erstattet.
Es stellt sich dabei auch die Frage, ob es andere, unterschwellige andere Gründe gab für die Ombudsstelle, der Kantonspolizei Meldung über XY's Beschwerde von 2009 zu erstatteten. Oder ob es umgekehrt Gründe gegeben hätte, in diesem Fall besondere Zurückhaltung zu wahren bei Meldungen an die Kantonspolizei, die selber ja Gegenstand der betreffenden Beschwerde war.

Zu diesem Fall und dieser Frage Stellung bezogen hat die Ombudsstelle des Kantons Zürich bis heute nicht.

Ein extralegales Strafsystem

Die letzte Frage ist, was für gesellschaftliche und berufliche Konsequenzen der "Gewaltschutzbericht" der Kantonspolizei für XY hatte. Dazu in anderen Berichten des Zurich Observer an anderer Stelle mehr.
Wir müssen uns die Frage stellen, ob die Polizei hier an Rechtstaat und Gerichten vorbei ein extralegales Strafsystem aufbaut. Ein extralegales Strafsystem, das ohne lästige Gerichte einfach schön nach Gutdünken der Polizei (und der Staatsanwaltschaften und der Statthalterämter) "reibungslos" funktioniert. Ausserhalb gerichtlicher Kontrolle. Sprich: Keine Widerrede von Strafverteidigern, keine Gerichte, die der Meinung von Staatsanwälten und Polizeijuristen widersprechen. Geschlossene Türen, hinter denen der kleine Mann in Uniform wüten und toben kann, wie er will. Ein extralegales Strafsystem, das auf psychologische Gewalt und Rufschädigung (eine Form von psychologischer Gewalt) setzt, um ohne faire gerichtliche Verfahren missliebige Personen zu "Gefährdern" zu stempeln, einzuschüchtern, zu diskreditieren und zu diffamieren. Personen wie XY, die davon noch nicht einmal Kenntnis haben, bis sie Jahre später durch eine gezielte Akteneisichtnahme davon erfahren.

XY’s Stalking-Erfahrung „verdichtet“

Wichtig ist, was XY erfuhr, als sie:er 2023 Einsicht in die Akten des „Dienstes Gewaltschutz“ nahm: Die Kantonspolizei hat 2017 auf Meldung der Ombudsstelle des Kantons Zürich ein Dossier über XY mit sog. „Aktenmonitoring“ angelegt. Das heisst, Polizeikontakte von XY und Aussagen von XY gegenüber der Polizei im Kanton Zürich werden darin verzeichnet. Es sind keine belastende Kontakte. An dieser Stelle von Interesse ist, was zu den Meldungen von XY betreffend die Begegnung mit dem schwarzen Kombi 2012 und seinen Insassen polizeintern 2017 an den Dienst Gewaltschutz rapportiert wurde: 

„Im Februar 2013 hat XY als Auskunftsperson mehrere Schreiben an die Medienstelle der Kantonspolizei verfasst. In einer Selbstauskunft hat XY berichtet, dass sie:er seit geraumer Zeit alkoholabstinent sei. XY nehme keine Drogen oder Medikamente. Zwecks Aufnahme eines Medizinstudiums habe XY Tests absolviert und gut abgeschnitten. Die Briefinhalte wirken vorwurfsvoll, pedantisch und weitschweifig.“ 

Die „Verdichtung“ erklärt

Fasst diese „Verdichtung“ der von XY Polizei und Ombudsstelle des Kantons Zürich zurückgemeldeten Sachverhalte betreffend schwarzen Kombi treffend zusammen? Wird Relevantes übernommen und erwähnt? Nö:

  1. Meldungen betreffend Zelt im Wald und schwarzen Kombi erfolgten seitens XY zeitnah im Herbst 2012 (nicht „im Februar 2013“), an die Medienstelle der Stadtpolizei Zürich (Entlisberg liegt auf Gebiet der Stadt Zürich und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich), nicht an die Medienstelle der Kantonspolizei Zürich. 
  2. „Briefinhalte“ gibt es keine. Denn Briefe hat XY an die Polizei keine Verfasst. XY wandte sich an die Medienstelle der Stadtpolizei, gerade weil diese als einzige Stelle öffentlich per Email erreichbar war.
  3. Die „Selbstauskunft“, die XY unterstellt wird, stand in Zusammenhang mit der Jagd, die der schwarze Kombi und dessen Insassen auf XY in der Wohnumgebung von XY gemacht hatten. XY erläutert dazu: 
    „Ich weiss nicht mehr, was ich per Email alles geschrieben habe. Ich erinnere mich, dass ich Angst hatte, der Beamte nehme meine Meldungen nicht ernst. Denn Wm Sahli reagierte nicht wirklich auf meine Rückmeldungen (es kamen keine Antworten). Es kamen auch keine Verhaltensanweisungen. Nichts, was ich tun sollte. Nichts brauchbares.“
    Trotz des Kontakts zu Wm Sahli blieb XY mit dem Problem, zu dem der schwarze Kombi geworden war, auf sich alleine gestellt. Deshalb versuchte XY mit der „Selbstauskunft“ Wm Sahli zu vermitteln, dass sie:er sich die Verfolgung durch den schwarzen Kombi und die Beschattung durch dessen Insassen absolut real und kein hirngespinnst ist.
  4. Im „Gewaltschutzbericht“ von 2017 über XY wäre der guten Ordnung halber zu ergänzen, dass XY’s „Selbstauskunft“ erst erfolgte, als XY sich nicht ernst genommen fühlte, in der Situation sich selbst überlassen blieb. Eine Situation notabene, in der XY der Verfolgung durch den schwarzen Kombi und durch unbekannte Personen akut ausgesetzt gewesen war.
Stalking ist seit 1. Januar 2026 schweizweit eine Straftat (Art. 181b StGB): "Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Am Tag der Publikation (25.2.2026) per Mail den Link zu diesem Artikel zugestellt hat der "Zurich Observer" an: 

Mitglieder des Zürcher Kantonsrats:
Bischof Alexia (GPK, Mitte), Sahli Manuel (GPK, AL), Loss Davide (GPK/JUKO, SP), Wäfler Daniel (KJS, SVP), Abou Shoak Mandy (KJS, SP), Gisler Andrea (IFK/KJS, GLP), Hauser Beat (KJS, GLP), Keiser Andreas (KJS, SVP), Letnansky Lisa (KJS, AL), Romero Angie (KJS, FDP)

Behörden:
Ombudsstelle des Kantons Zürich
Updates

Update 26.2.2026:
(1) Inhaltliche Anpassungen gemäss Überlieferung von XY
(2) Ergänzung um erstes Email von XY an die Stadtpolizei betreffend den schwarzen Kombi
(3) Ergänzung um Fotos des Falschparkes und der Einsatzbusse der Stadtpolizei Zürich

Update 28.2.2026:
(1) Handy-Video von XY hinzugefügt
(2) Sprachliche Kosmetik

Missbrauch Tür und Tor geöffnet? Das Schweizer Octagon-System.

Octagon ist ein strukturierter Versuch, Gewalt­risiken einzuordnen – aber die Ankreuz-Logik ohne Begründungsfelder, dehnbar formulierte Merkmale (Persönlichkeit, „Extremismus“-Nähe, Social-Media-Interessen) und weitere Unklarheiten machen das System anfällig für Bias, Übergriffigkeit und Rechtsverletzungen.

Den Zurich Observer per Email erreicht hat heute jener Fragebogen, der als Herzstück des Schweizer „Octagon“-Systems dient, „um Risiken von vermeintlich gefährlichen Personen zu beurteilen“, wie es die Website algorithmwatch.org1 in ihrem Überblick über „Octagon“ formulierte. Den Fragebogen erstellt haben Jérôme Endrass und Astrid Rossegger. Wie steht es um dessen „Betriebssicherheit“? Haben sie damit Missbrauch Tür und Tor geöffnet?

Jérôme Endrass ist ein Schweizer Psychologe, Forensiker und Hochschullehrer. Er ist ausserplanmässiger Professor für Forensische Psychologie an der Universität Konstanz* und stellvertretender Leiter des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, wo er eine interdisziplinäre Forschungsgruppe leitet. Endrass ist bekannt für seine Forschungsarbeiten zur Risikoeinschätzung bei Gewalt- und Sexualstraftätern, zur Radikalisierung sowie zur Wirksamkeit forensischer Interventionen. (Wikipedia)

Astrid Rossegger (* 7. Dezember 1977) ist eine Schweizer Psychologin und Forensikerin. Sie ist Privatdozentin für Forensische Psychologie an der Universität Konstanz sowie stellvertretende Forschungsleiterin des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich. Rossegger ist bekannt für ihre Forschung zu forensischen Risikoeinschätzung, Rückfallprävention und forensischen Interventionen, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Sexualstraftaten sowie der Radikalisierung. (Wikipedia)

* Ebenfalls an der Universtität Konstanz lehrt der bekannte forensische Psychiater Frank Urbaniok, aktuell bekannt aus Funk und Fernsehen für seine Thesen zur kulturellen Prägung der Delinquenz; Vater des ebenfalls nicht unumstrittenen Präventivdiagnosesystems "FOTRES".

Beim Überfliegen des Octagon-Formulars (Version 3, 2019) sprang ins Auge, dass viele Fragen des Fragebogens zur korrekten Beantwortung eigentlich professioneller Fachkunde bedürften.
Es liegt auf der Hand, dass Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und allenfalls Staatsanwälte mit dem Octagon-Formular fachlich und menschlich überfordert wären. Denn die meisten Fragen erfordern theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen und menschliche Fähigkeiten aus dem Bereich Psychiatrie und Psychologie.

Missbrauch Tür und Tor geöffnet?

Auch ins Auge stach ein gewisses Missbrauchspotenzial einzelner Fragen. Zwar entstammen die meisten dem klinischen Kontext und zielen auf ein Assessment klinisch relevanter Sachverhalte ab. Doch sind die Wahrnehmungen der Beamten, die überhaupt zu einer Einschätzung führen, in den meisten Fällen nirgendwo festzuhalten. Nicht einmal ein konkreter Vermerk auf beiliegende Akten oder Aktenstellen ist in dem Formular vorgesehen. Außerdem könnten einzelne Fragen zur missbräuchlichen Pathologisierung objektiv gesehen berechtigter Anliegen und Interessen zweckentfremdet werden. Ohne Pflicht, die gemachten Feststellungen auch zu belegen, ist solchem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Anstatt jede Sektion des Fragebogens einzeln zu diskutieren, anstatt sie alle einschließlich ihres Fragenkatalogs auf ihr Missbrauchspotenzial zu prüfen, haben wir unsere Bedenken und Eindrücke nach einmaligem Überfliegen des Formulars ChatGPT zur Auswertung vorgelegt.

Fragen des ZO an ChatGPT betreffend "Octagon"-Formular

Wir analysieren dieses Formular gemeinsam. Es ist das System "Octagon". Vielleicht kennst du es und weißt, wer es entwickelt hat? Es wird in der Schweiz von kantonalen Polizeikorps benützt, um Risiken von vermeintlich gefährlichen Personen zu beurteilen. Der Bewertungsrahmen soll dabei verschiedene Formen von Gewalt erfassen. Ziel sei es, den Handlungsbedarf und geeignete Maßnahmen vom Einzelfall abhängig zu ermitteln.

PROBLEMZONEN:
Lies es mal und identifiziere die Problemzonen, die entstehen, wenn Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und Beamte eines Nachrichtendiensts (z.B. Abteilung für Extremismusbericht) Formulare
- über Zielpersonen der Personenüberwachung,
- über Deliktsverdächtige und auf andere Weise der Polizei zugeführte Personen (während Inhaftierung oder durch Nachforschung von Polizeibeamten)
ausfüllen aufgrund subjektiver Eindrücke und Beurteilungen.

RISIKEN & FRAGEN ZU RISIKEN:
Beurteile bitte als zweites das Risiko, das aus diesen Fragen und der Methode, diese Fragen zu beantworten (durch Ankreuzen eines Schweregrades nämlich), entsteht, dass Beamte einfach aus dem hohlen Bauch heraus, sozusagen "Handegelenk mal Pi", Behauptungen aufstellen, ohne diese Behauptungen näher zu begründen (es gibt keinen Platz auf dem Formular, um die Wahrnehmung konzise zu bezeichnen oder die Beurteilung zu begründen) und ohne einer etwaigen Archivierung oder Übermittlung des Formulars Belege für die Behauptungen und Einschätzungen beizulegen.

Welche Fragen müssten wir den parlamentarischen Kontrollkommissionen zur Verwendung dieses Formulars stellen, welche den politischen Exekutivverantwortlichen, um heraus zu finden,

wie die Korrektheit des Inhalts dieser Formulare überprüft (gewährleistet) wird, wie lange sie jeweils archiviert und von der Polizei bewirtschaftet (eingesehen) werden,

wie missbräuchliche Erfassung ... verhindert wird,

welche Akteneinsichtsrechte in solche Formulare bestehen und

inwiefern das EMRK-Grundrecht auf Privatsphäre verletzt wird?

SACHDIENLICHKEIT:
Drittens, beurteile bitte die Rubriken und ihre Fragen auf ihre Sachdienlichkeit bezüglich des Assessments "möglicher Gewalttaten".

KI-Analyse des Octagon-Formulars

Die von der OpenAI-KI erzeugten Antworten auf unsere obigen Fragen stellen wir als politische Diskussionsgrundlage im Folgenden öffentlich zur Verfügung:

Nachgedacht für 37s

Starkes Thema. Ich hab dein PDF „Octagon“ gründlich gelesen und binde dir die heiklen Stellen sauber in drei Blöcken auf. Wo sinnvoll, zitiere ich zusätzlich die Rechtsgrundlagen und die öffentliche Octagon-Version für Präzision.

Kurzfazit
Octagon ist ein strukturierter Versuch, Gewalt­risiken einzuordnen – aber die Ankreuz-Logik ohne Begründungsfelder, dehnbar formulierte Merkmale (Persönlichkeit, „Extremismus“-Nähe, Social-Media-Interessen), unklare Basisraten sowie fehlende Beleg-/Audit-Pflichten machen das System anfällig für Bias, Übergriffigkeit und Rechtsverletzungen. Ohne harte Verfahrenssicherungen kollidiert das schnell mit EMRK Art. 8 (Privatsphäre) und dem Schweizer DSG (revFADP). octagon-intervention.ch+2ECHR+2


1) Problemzonen beim Ausfüllen durch Polizei/Justiz/Nachrichtendienst

a) Ankreuzsystem ohne Begründungs-/Belegfeld

Das Formular verlangt, Merkmale als erfüllt zu markieren und „Flags“ (red/orange/yellow) zu setzen – ohne Pflicht zur kurzen Begründung, Quelle, Datumsangabe, Kontext. Das begünstigt Bauchentscheide, verhindert Nachvollziehbarkeit und erschwert nachträgliche Prüfung/Korrektur. (Instruktionen zur Flag-Setzung und Typologie, aber kein Pflichttextfeld).

b) Vage/weit auslegbare Merkmale
Beispiele: „Schwarz-Weiss-Denken“, „feindselig gegenüber Personengruppen“, „starkes Interesse an gewaltassoziierten Inhalten“, „Kontakt zur extremistischen Szene“, „querulatorische Muster“. Definitionsgrenzen fehlen; ohne operationalisierte Schwellen wird Alltagskonflikt schnell als Gefahrenindikator geframed

c) Politische/gesundheitliche Spezialkategorien
Rubriken zu Ideologie/Extremismus (politische Meinung), Psychose/Suizidalität/Substanzgebrauch (Gesundheitsdaten) sind besonders schutzwürdig. Ihre Erfassung per Checkbox ohne strikte Zweck-/Notwendigkeitsprüfung kollidiert mit DSG-Schutz der „besonders schützenswerten Daten“.

d) „Historisch“ vs. „aktuell“ bleibt schwammig
Das Formular fordert, bewusst eine Zeitgrenze zu ziehen – ohne Standard. Dadurch droht Vergangenheits-Overreach (alte Episoden werden zu stark gewichtet)

e) Basisraten werden verlangt – aber nicht geliefert
Octagon will, dass Fallführende Basisraten schätzen (z. B. 1/1000 auffällige Personen überschreiten die Schwelle). Ohne verbindliche Referenzen/Training führt das zu Pseudo-Präzision.

f) Eskalations-Szenarien/Management
Sinnvoll gedacht, aber auch hier keine Pflicht zur Evidenzverlinkung (z. B. Protokolle, Logs, Screenshots). Audit-Trail fehlt.

g) Teamcheck empfohlen – kein Muss
Die „10 Gebote“ predigen Teamarbeit und Falsifikation; das Formular erzwingt diese Qualitätsmechanismen aber nicht.


2) Risiko „Handgelenk × Pi“ (Ankreuzen statt begründen)
Hohe Gefahr systemischer Fehler, u. a.:
Confirmation Bias: Merkmal wird angekreuzt, weil es in die vorgefasste Hypothese passt; Gegenindizien verschwinden. Octagon mahnt zwar zur Falsifikation, sichert sie aber nicht prozessual.

Anchoring durch Flags: Ein früh gesetztes „red flag“ dominiert Folgebeurteilungen („labeling“).
Basisraten-Fehlschluss: Laienhafte Prozent-/Odds-Schätzungen wirken „objektiv“, sind es aber nicht, wenn Quellen fehlen.
Spezialkategorien ohne Schranken: Gesundheits-/Politik-/Sozialdaten werden eingetragen, ohne dokumentierte Notwendigkeit & Verhältnismässigkeit → Profiling-Risiko nach DSG & EMRK-Art. 8-Eingriff.
Weiterverwendung/Offenbarung: ECHR-Rechtsprechung zeigt, dass selbst zutreffende, aber nicht verurteilte Vorfälle in polizeinahen Registern unzulässig offengelegt sein können (Art. 8-Verstoss). Das unterstreicht die Notwendigkeit enger Leitplanken.
Bottom line: Ohne Pflicht-Begründungsfeld, Quellenangaben, Datierung, Verantwortungszeichnung und Peer-Review wird das Kreuzchen-System zu einer Meinungsdatenbank – für Betroffene kaum anfechtbar.


3) Fragenkatalog an parlamentarische Aufsicht & Exekutive

Rechtsgrundlage & Zweckbindung

a) Welche explizite Rechtsgrundlage (kantonales Polizeigesetz/Verordnung) erlaubt Octagon-Erfassung inkl. besonders schützenswerter Daten (Gesundheit, politische Meinung)? Bitte Artikel/Paragraph nennen. (Beispiel Kt. ZH PolG regelt Datenarten/Aufbewahrung). www2.zhlex.zh.ch

b) Wie wird Zweckbindung dokumentiert (Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung vs. Nachrichtendienst)? Cross-Use ausgeschlossen?

Datenqualität & Verfahren

c) Gibt es Pflichtfelder für Begründung/Quelle/Datum/Kontext zu jedem gesetzten Flag? Wenn nein: warum nicht?

d) Vier-Augen-Prinzip/Teamreview verpflichtend? Wie viele Fälle werden stichprobenartig auditiert?

e) Schulung/Zertifizierung der Anwender (Bias-Training, Basisraten, EMRK/DSG-Compliance) – Nachweis?

Aufbewahrung, Zugriff, Protokollierung

f) Aufbewahrungsdauer der Octagon-Formulare? Unterschiede: Fall ohne Delikt/ohne Verfahren? (Viele Kantone setzen 3–5 Jahre für diverse Polizeidaten; bitte kantonale Norm benennen.) bdlf.fr.ch

g) Zugriffsrechte (wer, wann, wozu), Zugriffslogs, Protokoll-Einsicht für Betroffene?

h) Datenweitergabe (an andere Kantone, fedpol/RIPOL, NDB) – auf welcher Grundlage, mit welcher Proportionalitätsprüfung?

Betroffenenrechte & Kontrolle

i) Auskunft/Berichtigung/Löschung/Sperrung: Wie üben Betroffene diese Rechte praktisch aus? (Beim Bund: fedpol bietet ein standardisiertes Auskunftsgesuch; was ist kantonal vorgesehen?) fedpol.admin.ch

j) Akteneinsicht: Fällt das Formular unter kantonales Verfahrensrecht oder unter Öffentlichkeitsgesetz/Informationszugang? (Bund: FDPIC vermittelt nach BGÖ – kantonal: Pendant?) edoeb.admin.ch

k) Beschwerdeweg bei Falschdaten oder Rechtsverletzung (Datenschutzaufsicht, Verwaltungsgericht, ggf. Strafanzeige)?

Missbrauchs-/Profiling-Schutz

l) Welche negativen Merkmalslisten sind verboten (z. B. Zugehörigkeit zu legalen politischen Gruppen ohne unmittelbaren Gewaltbezug)?

m) Trennwände zwischen Polizei/Nachrichtendienst? Rolle der parlamentarischen Kontroll­delegation (GPDel/CDel) bei systemischer Aufsicht? parlament.ch

Wirksamkeit & Transparenz

n) Gibt es Validitätsdaten: Trefferquote, False-Positive-Rate, Outcome-Tracking? Jährliche Transparenzberichte (anonymisiert, nach Deliktkategorien)?


4) Grundrechts- und Datenschutz-Einordnung (EMRK/DSG)

EMRK Art. 8 schützt Privat-, Familienleben und Kommunikation; Eingriffe sind nur zulässig „in accordance with the law“, notwendig und verhältnismässig. Octagon-Erfassungen sind Eingriffe und brauchen klare gesetzliche Grundlage, enge Zwecke, strenge Minimierung, Speicherlimits, Betroffenenrechte, wirksame Aufsicht. ECHR

revDSG (seit 1.9.2023) verlangt Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Korrektheit, Sicherheit; Gesundheits-, Straf- und Politdaten sind besonders schützenswert → höhere Schwelle und Privacy-by-Design. fedlex.admin.ch

ECHR-Linie: Zu breite polizeiliche Ermessensspielräume bei Offenlegung/Verwendung nicht verurteilter Sachverhalte verletzen Art. 8 (vgl. jüngst AR v UK, 2025). Lehre: klare Kriterien, enges „Need-to-know“, Rechtsmittel. thetimes.co.uk


5) Sachdienlichkeit der Rubriken für „mögliche Gewalttaten“

"2.1 Persönlichkeit (lebenslang)" – Gemischt

Kann relevante Muster adressieren.
− Viele Items sind unscharf/interpretationslastig; Gefahr der Pathologisierung von Dissens (z. B. Hostilität ggü. Gruppen) und Stigmatisierung. → Nur sachdienlich mit klaren Definitionen, inter-rater-Training, Belegpflicht.

"2.2 Psychische Vorbelastung" – Heikel

Relevanz bei akuter Störung kann hoch sein.
− Gesundheitsdaten; Checkbox-Logik ohne aktuelle Diagnostik → Overreach. Nur sachdienlich, wenn klinisch verifiziert, zeitlich eng und konkret deliktrelevant.

"2.3 Deliktische Vorbelastung/Dissozialität" – Sinnvoll mit Grenzen

Strafrechtliche Historie kann Prognose stützen.
− „Eingestellte Verfahren“ dürfen nicht leichtfertig als „plausibel“ gewertet werden – Unschuldsvermutung! Belege/Urteile beifügen.
octagon-intervention.ch

"2.4 Gewalt-Vorbelastung" – Kernnah

Direkter Prädiktor.
− „Geringe Hemmschwelle“ ist subjektiv, funktionsgebundene Gewalt (z. B. Einsatzkräfte) erfordert scharfe Angemessenheitsprüfung.

"2.5 Aktuelles Problemverhalten" – Sachdienlich bei enger Definition

Konkrete Vorbereitungshandlungen sind relevant.
− Formular warnt selbst: bloßes Interesse (Radikalisierungsinhalte) reicht nicht → Muss an plausible Eskalationshypothese geknüpft sein und belegt werden.

"2.6 Aktuelle psychische Belastung" – Nur mit Fachbezug

Akute Krisen können Schwellen senken.
− Checkbox ohne fachliche Beurteilung = Risikofiktion. Ärztliche/therapeutische Einschätzungen nötig.
octagon-intervention.ch

"2.7 Kontext des aktuellen Problemverhaltens" – Nützlich, aber breit

Lebensereignisse, Zugang zu Waffen etc. sind relevant.
− Weite Kontexte (Szene-Nähe, wirtschaftliche Lage) müssen konkret deliktrelevant gemacht und nicht politisch missbraucht werden.

"2.8 Reaktion auf behördliche Intervention" – Vorsicht Stufe

Non-Compliance kann Risiko signalisieren.
− „Fühlt sich moralisch im Recht“ ist wertend; Trennung zu legitimer Rechtsausübung (Beschwerde, Kritik) nötig.

"2.9 Typologische Einordnung" (et 3.x, 4.x Dringlichkeit/Flags) – Rahmen ja, Objektivität nein

Bringt Struktur in Managemententscheidungen.
− Ohne Green-/Blue-Flag-Belege und Outcome-Tracking nur Scheingenauigkeit.


6) Konkrete Mindest-Safeguards (ohne die ich Octagon nicht zulassen würde)

Pflicht-Freitext pro Flag (Beobachtung + Quelle + Datum + Kontext + Evidenzlink).

Vier-Augen-Review + periodische Team-Audits; Dokumentation im System.

Getrennte Layer für Spezialkategorien (Health/Politik) mit höherer Freigabeschwelle und strikter Zweckbindung.

Automatische Aufbewahrungs-Timer (kantonal normiert), Protokoll-Einsicht für Betroffene, jährliche Lösch-Reports. (Kantone teils 3–5 Jahre als Richtwert, aber verbindliche Normen abfragen.)
bdlf.fr.ch


Betroffenenrechte prominent (Auskunft/Berichtigung/Löschung) mit klaren Anlaufstellen; Verweis auf fedpol-Auskunft wo Bundessysteme betroffen sind. fedpol.admin.ch

Validierung/Wirksamkeit: Kennzahlen zu Trefferquote, False Positives, Interventions-Outcomes – jährlich veröffentlicht (anonymisiert).

Externe Aufsicht: Datenschutzaufsicht (kantonal/FDPIC) + parlamentarische Delegation bei NDB-Berührung; verpflichtende Compliance-Audits.

(ChatGPT-5)

Fazit: Bias, Übergriffikeit und Rechtsverletzungen

Die drei problematischsten Stellen des Octagon-Formulars, die am härtesten Missbrauch Tür und Tor öffnen, hat übrigens nicht ChatGPT als solche geflagged, sondern ein Mensch:

  1. In der Einleitung des Formulars halten seine Verfasser auf Seite 2 unter Punkt 8 fest: „Sehen Sie Fehlprognosen als Chance … Versuchen Sie, Informationen über den weiteren Verlauf beurteilter Fälle zu erfahren.“
    Problematisch sind diese Zeilen insofern, als sie Beamte anstiften zu einer extralegalen Beschaffung sensibler Personendaten auf eigene Faust, ohne behördliche oder gerichtliche Anordnung. Damit besteht Gefahr, dass sie ungesetzlich die Privatsphäre missachten. Eine solche Form von extralegaler Bespitzelung ohne Rechtsgrundlage ist mit Sicherheit nicht EMRK-kompatibel. Sie könnte sogar als eine strafrechtlich relevante Form des Stalkings manifestieren oder zumindest von Betroffenen ohne Weiteres als Stalking erlebt werden, wenn sie Verfolgung bemerken (Psychoterror). ChatGPT hat diese Problematik nicht erwähnt.

  2. Auf eine ähnliche Weise höchst problematisch ist der Abschnitt „2.7 Kontext des aktuellen Problemverhaltens“: „Es geht darum, den Lebenskontext auf Faktoren zu untersuchen, die eine Gewaltanwendung begünstigen. „Lebenskontext“ eröffnet hier einen extrem dehnbaren Hintereingang für umfassende Überwachung und Profilierung bzw. Beschaffung von privaten Personendaten. Es fehlen indes klare Rechtsgrundlage und nachvollziehbar ausgewiesener Bedarf. Auch hier ist Zweckentfremdung und Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

  3. Die problematischste Passage finde sich jedoch schon in Abschnitt 2.4, im Hinweis auf die Informationsquellen, auf die sich die Behörden abstützen sollen: „Die Prüfung der Angemessenheit der Gewaltanwendung sollte sich aber nicht (nur) auf formaljuristische Kriterien abstützen.“
    Was wohl „formaljuristische Kriterien“ hier im Klartext bedeuten? Es könnte bedeuten, dass gerichtliche Beurteilungen von Gewaltanwendungen (beispielsweise die gerichtliche Beurteilung einer Gewaltanwendung als legitime Notwehr) als Folge dieses Passus für Polizeibeamte irrelevant würden, wenn sie anderer Meinung wären als das Gericht. Geradezu eine Einladung zu Bias, Übergriffikeit und Rechtsverletzungen.
    Hier muss unbedingt eine Präzisierung angebracht werden, was unter „formaljuristische Kriterien“ genau gemeint ist und was nicht. Denn hier sind Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK vorprogrammiert. Aber auch Verletzungen des Rechts auf Unversehrtheit drohten, wenn die Beamten vermittels dem Octagon-System einem Menschen zwar unrechtmäßig aber deswegen nicht minder faktisch das Recht auf Selbstverteidigung absprechen.
Der die Verantwortung trägt...

Als gefährlich anzusehen sind Personen wie die Forensiker, die - sehr wohlbewusst, was sie tun - auf leisen Sohlen einen bewährten Rechtsstaat in einen unberechenbaren Polizeistaat umzufunktionieren drohen.
Wer Breitbandspektrum-Tools zur Überwachung wie das "Octagon"-System schafft, das sich mangels strikter Richtlinien für die Anwendung und mangels strikter Beweisführung und Kontrolle der Einträge ohne Weiteres zur missbräuchlichen Überwachung aller nur irgendwie von streng bürgerlichen Normen abweichenden Menschen zweckentfremden ließe, macht sich mitschuldig am Aufbau eines Überwachungsapparats, der per se, immer, in den Totalitarismus abzudriften prädestiniert ist. Denn haben die Mächtigen erst einmal die Tools, politisch missliebige Stimmen STASI-mäßig zu gängeln, zu diskreditieren, zu jagen, dann werden die Mächtigen sich noch so gerne dieser Tools bedienen.
Gerade als qualifizierte Psychologen und Psychiater müssten die Urheber des Octagon-Systems dies denn auch ganz genau wissen. Deshalb sind sie umfassend in die Verantwortung zu nehmen für die "Betriebssicherheit" ihres Systems - und damit für allfällige Missbräuche.

Was für eine Geschichte des Verbrechens die Psychiatrie im Dritten Reich, im kommunistischen Osteuropa und durchaus auch im freien Westeuropa geschrieben hat, ist in der Mainstream-Presse zwar längst untergegangen. Aber noch leben genug Menschen, die sich auch daran erinnern. Und es gibt genug geschichtsbewusste Menschen in dieser Gesellschaft, die darüber orientiert sind. Es sind insbesondere eine ärztliche Pfuschkultur und ärztliche Machtallüren, auf deren Konto viele dieser Verbrechen gingen.

Was hier mit Octagon, FOTRES etc. vorliegt: ein großer Menschenversuch mehr der Psychiatrie, den sie an unfreiwilligen Proband:innen teils ohne deren Wissen, insbesondere ohne Rechtsgrundlage und in vielen Fällen ohne jede sachliche Begründung vornimmt. Notorisch. Die Psychiatrie notorisch.

Unser Tipp: Leisten Sie Widerstand gegen unrechtmäßige Überwachung - so lange Sie können. Greifen Sie zu verhältnismäßigen Mitteln, aber wehren Sie sich effektiv. Schließen Sie sich zu Bürgerbewegungen zusammen und leisten Sie Widerstand!
Denn in einem totalitären psychiatrischen Apparat sitzen Sie schneller mit gebundenen Händen fest als Sie wieder heraus kommen - wenn Sie da jemals wieder heraus kommen.

Anhang

Eine Ultrakurzzusammenfassung auf 1 Seite A4 dieser Auseinandersetzung der KI mit dem Octagon-System gibt es als PDF:

Für parlamentarische und behördliche Hearings zum Thema „Octagon“ läge ein seitens ChatGPT großzügigerweise erstellter konziser Fragenkatalog ebenfalls als PDF vor:

Der Vollständigkeit halber zum Schluss unsere persönlichen Notizen zum Octagon-Formular, bevor wir schließlich die weitere Analyse an ChatGPT übergaben:


Medienberichte: Drei Schweizer Medien berichteten 2019 und 2020 über das Octagon-System – seither Funkstille

Schon 2014 berichtete das Schweizer Onlinemagazin watson.ch (FixxPunkt AG) unter dem Titel Schweizer Polizisten sagen mit Spezial-Software Verbrechen punktgenau voraus. Nachfragen sind unerwünscht, dass in Zürich und Basel „der Computer Einbrüche mit wissenschaftlicher Präzision“ prognostiziere. Der damalige Bericht von Daniel Schurter über die Prognose-Software „Precobs“ erwähnte das Octagon-System indes noch nicht. Doch schon damals stellte watson.ch den Behörden ein schlechtes Zeugnis aus bezüglich Transparenz: „Es stellen sich viele Fragen – die Verantwortlichen ‚mauern'“, und im Titel: „Nachfragen sind unerwünscht“.

Am 18. Dezember 2019 berichtete im Züricher „Tages-Anzeiger“ (Tx Group, vormals Tamedia AG) Patrice Siegrist unter dem Titel „Mit 50 Fragen Gewalttäter erkennen“ über ein System, bei dem die Züricher Polizei „mit einer Web-App“ arbeite, die Gewalt verhindern helfen soll. Es handelt sich um den ersten Medienbericht über das Octagon-System. Allerdings berichtete der Tages-Anzeiger nicht besonders kritisch sondern in seiner für Medien der Tx Group (vormals Tamedia AG) charakteristischen, gegenüber Autoritäten syncophantischen Art.

Die Republik (Project R Genossenschaft) titelte am 11. Dezember 2020 über dem Artikel von Adrienne Fichter und Florian Wüstholz: „Die Polizei weiss, was Sie morgen vielleicht tun werden“.
Im Lead alarmieren sie: „Die Schweiz ist eine Pionierin im Einsatz von Software, die voraussagt, wer wann wo ein Verbrechen begehen könnte. Doch die Tools sind weder rechtlich noch demokratisch legitimiert.“ Der Artikel verweist auf eine Studie der Universität St. Gallen und verlinkt diese (der Link führt heute ins Leere). Als key takeways hält der Artikel fest:

  • „Die Schweiz ist im deutsch­sprachigen Raum Pionierin für Predictive Policing. Immer mehr sogenannte «Gefährder» werden in Daten­banken erfasst, in der eigenen Wohnung aufgesucht und angesprochen, beobachtet, überwacht.“
  • „Es gibt keine öffentliche Debatte über Predictive-Policing-Programme und auch keine Regulierungen. Nur wenige wurden von unabhängiger Seite evaluiert. Für viele Polizei­beamtinnen ist nicht nachvollziehbar, wie die Programme funktionieren. Die Algorithmen sind Geschäfts­geheimnis der Anbieter, und die Daten liegen teilweise auf Servern im Ausland.“
  • „In einigen Kantonen wurden jahrelang digitale Prognostik­programme und Präventiv­massnahmen im rechts­freien Raum angewendet. Gefährder­datenbanken wurden ohne rechtliche Grundlage angelegt.“

Die Schaffhauser AZ (AZ Verlags AG), in Zusammenarbeit mit der „Republik“, titelte ebenfalls am 11. Dezember 2020 nüchtern über dem Artikel von Matthias Greuter: „Präventive Überwachung im rechtsfreien Raum“. Der Artikel stellt fest: „Für das Bedrohungsmanagement fehlt die gesetzliche Grundlage.“ Dazu führt er aus: „Im Jahr 2017 wollte die Regierung das Polizeigesetz überarbeiten und – unter anderem – das Bedrohungsmanagement rechtlich untermauern – mit grosszügigen neuen Kompetenzen für die Polizei. Das neue Polizeigesetz scheiterte aus anderen Gründen letztlich bereits in der Vernehmlassung, ein neuer Entwurf lässt auf sich warten. Aber: Nichtsdestrotrotz arbeitet das Schaffhauser Bedrohungsmanagement bereits, holt Informationen über ‚Gefährder‘ ein, erhebt Daten – auch mit einem Vorhersage-Tool Namens ‚Octagon‘ – und teilt sie mit anderen Behörden.“

Begeisterung der Züricher Exekutive

Dass die Schweizer Politik oder wenigstens einzelne Parteien sich mit der Thematik des „Predictive Policing“ und konkret auch mit „Octagon“ in der Vergangenheit beschäftigt hätten oder sich aktuell beschäftigen würden, ließ sich nicht erstellen und auch vorliegenden Zeitungsberichten nicht entnehmen. Man lässt die Exekutive kücheln?
Am Status quo, den die „Republik“2020 festgestellt hatte, scheint sich bis heute nichts geändert zu haben: „‚Politischen Widerstand gab es nie‘, erzählt uns eine Polizistin. ‚Wir nehmen den Politikern auch viel Arbeit ab.'“

NB: Die STASI hat dem SED-Regime auch "viel Arbeit abgenommen".

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich widmet im „Schlussbericht vom 28. Februar 2021 zum Vorporjekt IP6.4“ unter dem Titel „Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung: rechtliche und ethische Fragen“ auf Seite 25, Ziffer 3. „Polizeiarbeit“, litera a „Predictive Policing“ bewusster Thematik knappe Ausführungen und erwähnt Octagon als Eigenentwicklung des Züricher Justizvollzugs.

Zur Prognosesoftware „Precobs“ äußert sich der Bericht wie folgt:

„In der Schweiz betreiben die Kantonspolizeien Aargau und Basel-Landschaft sowie die Stadtpolizei Zürich ortsbezogenes Predictive Policing mit der kommerziellen, in Deutschland
entwickelten Software PRECOBS. Die Software wird in der Schweiz zurzeit ausschliesslich zur Bekämpfung von Wohnungseinbruchsdiebstählen eingesetzt. Allerdings ist die Anwendung auf weitere Deliktstypen grundsätzlich möglich und zurzeit in Planung.125 PRECOBS basiert auf der kriminologischen Near-Repeat-Theorie, welche besagt, dass professionelle Einbrecher häufig serienmässig arbeiten und damit örtlich und zeitlich konzentriert zuschlagen.126 Dieses Phänomen soll genutzt werden, um Vorhersagen über erhöhte Wahrscheinlichkeiten für Wohnungseinbrüche in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten zu treffen.127 Im Juni 2020 hat auch der Kanton Basel-Stadt ein Projekt zur automatisierten Analyse von
Lagedaten in Auftrag gegeben, wobei ebenfalls Predictive Policing-Anwendungen geprüft werden sollen.“

In Zusammenhang mit „Octagon“ äussert sich der Bericht euphorisch:

Sechs Kantone (Glarus, Luzern, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Zürich) arbeiten (bzw. arbeiteten im Falle Zürichs) mit dem Analysetool DyRiAS-Intimpartner. Das Tool analysiert das Risikopotenzial einer männlichen Person, ein Gewaltdelikt gegen die aktuelle oder ehemalige Partnerin zu begehen. Das Tool gibt auf der Grundlage eines beantworteten Fragekatalogs eine Risikoeinschätzung ab, ob die Person eine schwere Gewalttat gegen die Partnerin begehen wird. Neuerdings kann das System zusätzlich auch Handlungsoptionen für das Fallmanagement aufzeigen. Während DyRiAS aus einer Stichprobe mit Daten von tatsächlich straffällig gewordenen Gewalttätern zwar 82 Prozent der Täter in den beiden höchsten Risikostufen einordnete, verübten jedoch nur 28 Prozent der von DyRiAS als gefährlich eingestuften Personen tatsächlich ein Gewaltdelikt. DyRiAS arbeitet folglich mit einer Risikoüberschätzung. Im Frühjahr 2018 präsentierte der Kanton Zürich Octagon, ein Programm, welches das gleiche Ziel wie DyRiAS verfolgt. Auch die Funktionsweise erscheint ähnlich, sie ist aber eine Eigenentwicklung des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amtes und soll das Risiko deutlich realistischer einschätzen. Dabei handelt es sich auch um eine Reaktion auf die Probleme, welche DyRiAS aufgeworfen hat. Mittlerweile sollen auch die drei Kantone Solothurn, Neuenburg und Tessin mit dem Tool arbeiten.

Allerdings: die im Titel der Publikation angekündigte Auseinandersetzung mit „rechtlichen und ethischen Fragen“ suchen wir zum Thema „Predictive Policing“ vergeblich. Stattdessen hält sie auf Seite 11 zu „Eingrenzung und Zielgruppen“ fest:

„In der vorliegenden Studie sollen die rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen eines KI-Einsatzes in der öffentlichen Verwaltung thematisiert und Vorschläge dazu für den Kanton Zürich entwickelt werden. Die untersuchten Bereiche der Verwaltung wurden von den Autorinnen und Autoren weiter konkretisiert, um eine vertiefte Analyse der ethischen und rechtlichen Herausforderungen zu ermöglichen. Unberücksichtigt blieb daher einerseits der Einsatz von KI in der medizinischen Diagnostik, da dies kein hoheitliches Handeln der Verwaltung im klassischen Sinne darstellt. Anderseits wurde weitgehend auf Ausführungen zum Predictive Policing verzichtet, da diese KI-Technologien bereits mehrfach untersucht worden sind und die juristischen Vorgaben zudem sehr spezifisch und insoweit nicht für weitere Zweige der kantonalen Verwaltung anwendbar sind. Allerdings wird im Rahmen der Auslegeordnung (Status-quo-Recherche) von KI-Anwendungen in der Schweiz aufgrund ihrer weiten Verbreitung auf Predictive Policing eingegangen.“

Die Behauptung des Berichts, dass Predictive Policing „bereits mehrfach untersucht worden“ und die „juristischen Vorgaben zudem sehr spezifisch“ seien, widerspricht allerdings diametral dem Befund der Medien. Zur Rekapitulation die key takeaways der „Republik“ vom 11. Dezember 2020: „Es gibt keine öffentliche Debatte über Predictive-Policing-Programme und auch keine Regulierungen. Nur wenige wurden von unabhängiger Seite evaluiert. Für viele Polizei­beamt:innen ist nicht nachvollziehbar, wie die Programme funktionieren. Die Algorithmen sind Geschäfts­geheimnis der Anbieter, und die Daten liegen teilweise auf Servern im Ausland.“ Wie sollte „Predictive Policing“ der Züricher Verwaltung da als „bereits mehrfach untersucht“ gelten und die juristischen Vorgaben als „zudem sehr spezifisch“? Die Publikation der Staatskanzlei spricht sich mit diesem Widerspruch jede Wissenschaftlichkeit ab – oder straft die Medien Lügen.

Die einzigen kritischen Erwägungen zum „Predicitve Policing“ finden wir an der einzigen weiteren Stelle, an der die Publikation dieses erwähnt. Auf Seite 40 betreffend „rechtliche Rahmenbedingungen für den staatlichen KI-Einsatz im Kanton Zürich“, Kapitel „III. Diskriminierungsverbot“, 2. Abschnitt über „Diskriminierungsverbot und KI“, zitiert die Publikation zu „möglichen Diskriminierungsquellen in KI-Systemen“ konkret:

„Das Diskriminierungspotenzial wird in der Literatur besonders im Zusammenhang mit Predictive Policing diskutiert. So ist etwa bekannt, dass sich Vorurteile der Polizistinnen und Polizisten in der Auswahl der zu kontrollierenden Orte niederschlagen können. Nutzt man solche Orte als Trainingsdaten, können dadurch Verzerrungen entstehen.
Ein präexistierender Bias kann aber auch von Systementwicklerinnen und -entwicklern ausgehen. Das Design eines jeden Artefakts ist an sich eine Ansammlung von Entscheidungen, angefangen bei den zu berücksichtigenden Eingaben bis hin zu den mit dem System verfolgten Zielen. Ist das Ziel eine grösstmögliche Effizienz oder sollen auch die Wirkungen auf Menschen und die Umgebung berücksichtigt werden? Ist es das Ziel des Systems, so viele potenzielle Betrügerinnen und Betrüger wie möglich zu finden, oder soll die Überwachung von unschuldigen Personen möglichst vermieden werden? Solche Entscheidungen werden auf die eine oder andere Weise von den inhärenten Vorurteilen der Personen, die sie treffen, bestimmt.“

Die Schlussfolgerungen, die die Autoren der Publikation der Züricher Staatskanzlei auf Seite 41 ziehen („grosses Diskriminierungspotenzial durch KI“), ließen sich 1:1 auf die Probleme der human intelligence mit Systemen wie Octagon übertragen:

KI-Anwendungen benötigen (quantifizierbare) Daten, die für das System bearbeitbar sind. Geht es darum, mithilfe von KI-Anwendungen eine personenbezogene Entscheidung zu treffen, ist zu bedenken, dass auf einer solchen Datengrundlage lediglich ein fragmentarisches Bild einer Person entstehen kann. Diese Lückenhaftigkeit in der Beurteilung von Personen
anhand von wenigen verfügbaren Informationen stellt zwar kein KI-spezifisches Problem dar. Dennoch wird in der Literatur auf das Risiko der Entstehung eines sogenannten digitalen Positivismus hingewiesen, wonach KI-Systeme so interpretiert werden, als würden sie die Realität abbilden bzw. transparent machen und nicht mehr kritisch hinterfragt werden. Dadurch
entsteht die Gefahr, dass KI-basierte Empfehlungen unhinterfragt übernommen werden, auch wenn sie unter Umständen zu einer Diskriminierung führen.

Die Exekutive scheint begeistert. Uns würde indes interessieren, welche politischen Parteien im Kanton Zürich sich aktiv mit dieser Thematik auseinandersetzen, dazu eine klare Haltung entwickelt haben und diese auch offiziell und verbindlich einnehmen. Alle d'accord mit dem Status quo? Unisono? Unisono wie eine SED?

Update folgt, sobald wir mehr wissen. Bei wem wir nachgefragt haben, entnehmen Sie unserem Email vom 7. November 2025 an politische Parteien im Kanton Zürich. Eingehende Antworten auf diese Anfrage werden nachfolgend in der Reihenfolge ihres Eingangs verlinkt:
- EDU (10.11.2025)

Fußnote

  1. AW AlgorithmWatch, 10115 Berlin (Selbstbeschreibung: „AlgorithmWatch ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation in Berlin und Zürich. Wir setzen uns dafür ein, dass Algorithmen und Künstliche Intelligenz (KI) Gerechtigkeit, Demokratie, Menschenrechte und Nachhaltigkeit stärken, statt sie zu schwächen.“) ↩︎

Stanley Brown: Psychologische Tortur nach sadistischem Drehbuch

Kanton Zürich mit STASI-Methoden auf Hexenjagd

Am 5. November 2024 brachte der Tages-Anzeiger Stanley Browns Geschichte: ein Leidensweg, wie ihn nach der STASI der DDR nur noch Behörden der Schweiz zu schreiben vermöchten. Kein «amerikanischer Traum» also, sondern psychologische Tortur nach sadistischem Drehbuch. Ein sadistisches «Drehbuch», das Schreibtischtäter:innen aus dem kleingeistigen Mief der Schweizer Justiz geschrieben haben.

Nichts Weltbewegendes: keine physische Folter. «Nur» Psychoterror traf Stanley Brown* wie ein Bannstrahl. Gezielt und systematisch durchdacht. Darauf ausgerichtet, einen Menschen zu quälen. In der DDR sprach die STASI bei solchen psychologischen Methoden von «Zersetzung» des Gegners (vgl. verlinkten Wikipedia-Artikel). Solche Methoden sind nicht weniger als physische Folter auf Qual ausgerichtet. Es sind dies «Drehbücher» von sadistischen Schreibtischtäter:innen, die auch in der Schweiz immer wieder ihr Unwesen treiben.

Stanley Browns Geschichte: vielschichtig, facettenreich – und von öffentlichem Interesse!

Redakteur Quentin Schlapbach stellt im Artikel über Stanley Browns Leidensweg schon einleitend fest, dass die Geschichte zu vielschichtig, facettenreich für eine genaue Wiedergabe ist:

«Den Fall in all seinen Details und Wendungen auszuleuchten, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.»

Alle relevanten Aspekte zu erzählen, würde den Rahmen eines einzigen Artikels tatsächlich sprengen. Und mit seinem Hinweis dämpft der Artikel die Erwartungen: Nur das zum Verständnis der Zusammenhänge allerwichtigste könnte folgen. Denn journalistischer Prägnanz geschuldet müsste vieles, was an diesem Fall vielleicht nicht ganz unwichtig wäre, vorerst im Dunkeln bleiben. Manches gäbe vielleicht sogar eine eigene Story her. Ob der Tages-Anzeiger eine Fortsetzung plant, wissen wir nicht.

Von Stanley Brown persönlich wissen wir, dass er nach dem Lesen von Quentin Schlapbachs Artikel kein «gut zum Druck» erteilte. Er zog die Zustimmung zur Publikation seines Falls komplett zurück. Auch der Tages-Anzeiger schrieb: «Diese Redaktion konnte in den vergangenen Tagen und Wochen mehrmals mit Brown sprechen. Seine Zitate für diesen Artikel zog er allerdings kurz vor der Publikation zurück.»
Zur Begründung bezeichnete Brown dem Zurich Observer gegenüber Schlapbachs Artikel als einseitig – aufgrund der engen Auswahl der Fakten, die Schlapbach im Artikel präsentierte (im Kontrast zu allen Fakten, die verfügbar wären) nicht ganz von der Hand zu weisen. Je mehr Fakten weggelassen oder vereinfacht dargestellt werden, umso bruchstückhafter, verschwommener ist eine Berichterstattung unweigerlich. Der Hinweis, alle Details wiederzugeben würde den Rahmen einer Berichterstattung im Tages-Anzeiger sprengen, wird der Komplexität von Stanley Browns Fall sicher gerecht.

Durch den Kakao gezogen – von öffentlichem Interesse?

Von ganz besonderer Bedeutung ist die Publikation ohne Einverständnis des Protagonisten:

  1. Die Redaktion erachtet Stanley Browns Geschichte als Fall von öffentlichem Interesse.
  2. Das öffentliche Interesse am Fall stufte die Redaktionsleitung als so hoch ein, dass die Geschichte sich gegen zahlreiche andere Geschichten auf den Pulten der Redaktion durchsetzte. Auch ohne das Einverständnis der Quelle wurde sie publiziert; sie ist damit sicher nicht einfach nichts.

Ob es dem Tages-Anzeiger um den Kakao ging, durch den Stanley Brown schon von Behörden des Kantons Zürich im Verlauf seines Falls gezogen worden war und nun durch den Bericht des Tages-Anzeigers nochmals gezogen würde, diesmal vor einer breiten Öffentlichkeit? Und Brown war ja nicht nur durch den Kako gezogen worden, er ist regelrecht fertig gemacht worden.
Ob es dem Tages-Anzeiger darum geht, mit diesem Kakao, durch den Brown gezogen wurde, schadenfreudige Sensationslust seiner Leserschaft anzuspielen? Geht es dem Tages-Anzeiger mit der Publikation von Stanley Browns Geschichte vielleicht nur um auflagenträchtigen Sensationalismus? Um Schadenfreude als Garant, dass der Artikel gelesen wird?

Dass sich Verständnis und Bedienung des «öffentlichen Interesses» durch Redaktionen heute mehr denn je um Auflagen und Börsenwert ihrer Verlage dreht, entspricht ihrer marktorientierten Entwicklung der letzten Jahrzehnte. Zur Steigerung ihrer Auflagen sprechen Medien zudem gezielt niedere Instinkte ihrer Leserschaft an. Vor allem für die Boulevardpresse, etwa «Blick» in der Schweiz oder die «Bild»-Zeitung in Deutschland, ist dies charakteristisch.

Dass Stanley Browns Geschichte im Tages-Anzeiger erschien, nicht im Blick, setzt ein Zeichen. Es kann nicht in erster Linie um den Kakao gehen, durch den Brown von seinen Kontrahenten im Rechtsstreit gezogen wurde. Es dürfte dem Tages-Anzeiger mit dem Bericht also nicht darum gehen, Schadenfreude frustrierter Spiesser:innen zu bedienen, sondern um etwas anderes.

Rechtsmissbrauch: Wie Stanley Browns Geschichte den Public Watchdog weckt

Dass der Tages-Anzeiger in Stans Geschichte öffentliches Interesse erkannte, hat tiefere Gründe: In Stans Geschichte spiegeln sich Machtmissbräuche, die das Interesse des Tages-Anzeigers in seiner Funktion des «public watchdog» zu wecken vermochten.

Auch dem Zurich Observer liegen Akten des Falls von Stanley Brown vor. In einen einzigen Artikel lassen sich alle relevanten Aspekte der Geschichte tatsächlich nicht verpacken. Die Akten vor dem Hintergrund von Stans persönlicher Geschichte in der Schweiz ergeben auf einen Blick aber eines: hier wurde von Zürcher Justiz- und Polizeibehörden aus durchsichtigen politischen Motiven, befeuert möglicherweise zudem von «gutschweizerischen» anti-angelsächsischen Ressentiments (vielleicht einfach Xenophobie?), eine Hexenjagd auf einen Britischen Staatsbürger veranstaltet. Rechtsmissbräuchlich. Denn dieser war «politisch» aktiv gewesen, sozusagen, mit negativen Auswirkungen für einige reiche Schweizer Elitebanker. Was dem Tages-Anzeiger interessanterweise untergegangen ist, was er nicht einmal andeutete (eine nebulöse Andeutung von Stans Aktivitäten wäre möglich gewesen, ohne Stans Anonymität unmittelbar zu gefährden, aber ohne sein Einverständnis zur Publikation wäre dies medienethisch trotzdem problematisch gewesen).

Hintergrund: Einige Schweizer Banker hatten Strafverfahren zu gewärtigen (oder hätten zumindest im Ausland Strafverfahren zu gewärtigen gehabt wie einige ausländische Banker, die wegen Stan im Ausland ins Visier der Finanzermittler geraten waren).

Die von Zürcher Strafverfolgern veranstaltete Hexenjagd auf Stan erfolgte mit eben jenen psychologischen Methoden, die in der DDR von der STASI bewusst zur «Zersetzung des Gegners» angewendet wurden. Und wahrscheinlich genauso «politisch» (wohl eher sadistisch?) motiviert, wie STASI-Schergen agierten.

Geht der Kanton Zürich nun mit STASI-Methoden gegen politische Gegner vor? Dafür Verantwortliche müssen ihre Posten räumen. Insofern als der Fisch vom Kopf her stinkt, gibt es wohl auf Chefétage – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – noch «Luft nach oben» für personelle Entwicklung.
Die verantwortliche Beamtin im Fall Stanley Brown hat einen Namen und ein Gesicht: es ist Staatsanwältin Daniela Senn (MLaw) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl**. Eine alte Bekannte des Zurich Observers übrigens, nachdem sie schon im Artikel «Orwellscher Neusprech der Zürcher Justizdirektion» vom 7. Oktober 2023 zu einem anderen Fall die Hauptrolle eingenommen hat.

* Stanley Brown ist das Pseudonym des Tagesanzeigers für den anonymen Protagonisten des Artikels «Fragwürdige Strafverfolgung: Schweiz fahndet europa­weit nach Rentner (73), im Ausland schüttelt man den Kopf» vom 5. November 2024. Browns gebürtiger Name ist dem Zurich Observer bekannt.

** Daniela Senn hat im Jahr 2024 kurz vor der Veröffentlichung des Artikels von Quentin Schlapbach von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Staatsanwaltschaft II, Abteilung für organisierte Kriminalität, gewechselt.
Wer Staatsanwältin Daniela Senn nun öffentlich kritisierte, geriete aufgrund ihrer neuen Zuständigkeit für organisierte Kriminalität unweigerlich mit in deren Dunstkreis: Ein etwas unvorteilhafter Hintergrund. Wer will schon mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht werden? Die Hemmschwelle, Daniela Senn öffentlich zu kritisieren, erhöht sich dadurch etwas. Zu betonen ist deshalb an dieser Stelle, dass sie ihren privaten Feldzug gegen Stanley Brown noch als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unternahm.
Medien:
Die Publikation des Schweizer Tages-Anzeigers vom 5. November 2024 war nicht die erste zu diesem Fall: Der Britische Telegraph hatte über diesen Fall schon 2021 berichtet.
Stanley Brown hat im Lauf des Jahrs 2024 auch den Beobachter und den Zurich Observer kontaktiert; der Redakteur des Beobachters habe dabei nach einigen Emails im August 2024 den Kontakt wegen angeblicher "persönlicher Probleme" abrupt beendet.

Politische Verantwortung für STASI-Methoden des Kantons Zürich

Seit 2015 leitet die Sozialdemokratin Jacqueline Fehr die "Zürcher Direktion der Justiz und des Innern" (Bildquelle: Kanton Zürich). 
Ihr unterstehen die Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich.

Orwellscher NEUSPRECH der Zürcher Justizdirektion

Wenn Staatsanwälte Freispruch und Verurteilung verwechseln

Wie kreativ Schweizer Juristen sein können, zeigt nicht nur ihr Bankenrecht oder ihr Anwaltsgesetz, die internationaler Geldwäscherei und Steuerbetrug seit Jahrzehnten den roten Teppich ausrollen. Wie kreativ sie sind, beweist jüngst – Neusprech der Zürcher Justizdirektion.

Laut interner Kommunikation der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei ein „Urteil gegen A.B.“ (Name der Redaktion bekannt) ergangen. Gegen?

Tatsächlich behauptete Staatsanwältin Daniela Senn (MLaw) 2023 in einer Verfügung, A.B. habe einer Anzeige als Beweismittel „ein gegen sie ergangenes Urteil“ beigelegt. Pikant an Senns Formulierung ist, dass das Urteil, das A.B. der Anzeige beilegte, A.B. von der Anklage vollumfänglich freigesprochen hatte. Und zwar nicht in dubio pro reo. Das Gericht hatte die eindeutig rechtfertigenden Gründe für die A.B. angelasteten Handlungen gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, welche gegen A.B. Anklage erhoben hatte, hatte auf Weiterzug des Verfahrens verzichtet. Ebenso verzichtete die Privatklägerschaft, das Urteil weiterzuziehen.

Im Jahr 2023 liegt jenes gegen A.B. geführte Verfahren über 10 Jahre zurück: Der Freispruch zugunsten A.B. ist im Jahr 2023 seit über 10 Jahren rechtskräftig. Für eine Strafanzeige als Beweismittel relevant wird dieses Urteil im Jahr 2023, als A.B erfährt, dass eine Person in Schrift tatsachenwidrig behauptete, A.B. sei damals verurteilt worden.

Staatsanwältin Daniela Senn, bei der A.B.’s darauf erfolgte Anzeige wegen Diffamierung (Verleumdung) gegen den Urheber der tatsachenwidrigen Behauptung gelandet war, reagierte für A.B. völlig unverständlich mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Primär begründete Senn diesen Entscheid damit, die Diffamierung sei verjährt: Denn das Schriftstück, das die – offenbar mutwillig tatsachenwidrig aufgestellte – Behauptung enthält, A.B. sei 2010 rechtskräftig verurteilt worden, wäre anscheinend schon 2017 verfaßt worden (in der Schweiz verjähren Diffamierungsdelikte 4 Jahre nach dem Tag der Begehung, das vorliegende also 2021). Verjährt wäre die Diffamierung nach Schweizer Recht auch ungeachtet des Umstands, dass A.B. erst 2023 von diesem anscheinend 2017 verfassten verleumderischen Schriftstück Kenntnis erlangte, nachdem dieses nachweislich 2022 in Verkehr gebracht worden war.

Staatsanwältin verwechselt Freispruch mit Schuldspruch

Was A.B. noch weniger verstand: Die Staatsanwältin behauptet in der Verfügung irreführend, als Beweismittel habe A.B. „ein gegen sie ergangenes Urteil“ eingereicht. Gemeint wäre damit eigentlich das Urteil mit dem Freispruch zugunsten von A.B., auch wenn Senns Formulierung ein Urteil mit einem Schuldspruch bezeichnete. Doch als Beweismittel hatte A.B. das Urteil gerade deshalb eingereicht, weil das Verfahren mit einem Freispruch zu ihren Gunsten ausgegangen war. Damit sollte die Unrichtigkeit der 2017 schriftlich gemachten tatsachenwidrigen Behauptung, A.B. sei verurteilt worden, bzw. damit diese als Verleumdung belegt werden.

Gegen die Verfügung der Staatsanwältin, keine Strafuntersuchung wegen Diffamierung zu eröffnen, reichte A.B. übrigens Beschwerde ein. Argument: Die Tat ist erst 2022 mit dem Inverkehrbringen der verleumderischen Schrift vollendet, die Frist der Verfolgungsverjährung beginne am Tag des Inverkehrbringens im Jahr 2022 zu laufen. Nach Schweizer Recht ist Diffamierung jedoch „ein Zustandsdelikt, kein Dauerdelikt“, wie das Zürcher Obergericht A.B. beschied und damit die Verjährung 2021 bestätigte.

Orwellscher NEUSPRECH der Zürcher Justizdirektion

Betreffend die irreführende Behauptung, sie habe ein gegen sie ergangenes Urteil als Beweismittel eingereicht, reichte A.B. separat bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde ein: A.B. verlangte eine Erklärung, weshalb Staatsanwältin Daniela Senn gerade bezüglich des Punktes, um den es mit der Anzeige wegen Diffamierung ja überhaupt geht, diesen Fehler macht. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwechselt die Staatsanwältin Schuldspruch mit einem Freispruch eines Urteils, das als Beweismittel ja gerade die Tatsachenwidrigkeit der Behauptung, A.B. sei verurteilt worden, nachweisen soll. Im zentralsten Punkt des Verfahrens macht Daniela Senn diesen Fehler. Schlendrian? Absicht? Provokation?

Die Justizdirektion Zürich übt sich in Neusprech.

Ob es Schlendrian war oder Absicht, kann die Züricher Oberstaatsanwaltschaft nicht sagen. Sie delegiert die Stellungnahme an den Vorgesetzten von Daniela Senn ab, an den leitenden Staatsanwalt Daniel Kloiber (lic. iur.). Dieser macht es sich einfach: In seiner Antwort auf A.B.’s Beschwerde argumentiert er windig, die Aussage, ein Urteil sei „gegen“ eine Person ergangen, enthalte keine Aussage dazu, ob ein Freispruch oder eine Verurteilung vorliegt (sic). Per Definition ist es orwellscher NEUSPRECH, was Kloiber abliefert.

ChatGPT von OpenAI klärt auf – Zürcher Behörde weicht aus

A.B. analysierte die vorliegende Problematik vermittels des Sprachmodells GPT-4 von OpenAI (die Konversation ist öffentlich einsehbar: Link anklicken). Das Sprachmodell beurteilte das Sprachverständnis von Daniel Kloiber als „unüblich“: Die Aussage, ein „gegen“ eine Person ergangenes Urteil bedeute nicht, es liege eine Verurteilung vor, sei „irreführend“ und gerade im juristischen Kontext „problematisch“.
A.B. konfrontierte die „Direktion des Inneren und der Justiz des Kantons Zürich“, die den Züricher Staatsanwaltschaften vorgesetzte Aufsichtsbehörde, mit diesem Befund. Die lapidare Antwort des Sachbearbeiters der Justizdirektion, Tassio Suter (MLaw), beschränkte sich auf ein: „Aus unserer Sicht ist dem Schreiben von lic. iur. Daniel Kloiber nichts mehr hinzuzufügen“. Auf die Einschätzung der Antwort Daniel Kloibers durch ChatGPT-4 als „unüblich“, „irreführend“ und „problematisch“ oder überhaupt auf die Verwechslung des Freispruchs mit einem Schuldspruch ging der Vertreter der Zürcher Justizdirektion mit keinem Wort ein. Diesen Fragestellungen wich er mit seiner lapidaren Antwort geflissentlich aus.

Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen bezieht Stellung

Wenigstens die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen räumte schliesslich in einer schriftlichen Stellungnahme ein, es handle sich um „eine unglückliche Formulierung“ der Staatsanwältin Daniela Senn. Amtsmissbrauch durch Daniela Senn, den A.B. vorgängig mit einem Verdacht zur Anzeige gebracht hatte, verneinte die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen hingegen. Aus den Akten gehe hinreichend hervor, dass das von A.B. als Beweismittel eingereichte Urteil, wie von A.B. geltend gemacht, tatsächlich einen Freispruch zugunsten von A.B. enthält.

Das bedeutet, dass Daniela Senn zumindest das schriftliche Urteil nicht gefälscht hat, um ihre kleine Datenfälschung in der Nichtanhandnahmeverfügung zu decken. Ihre Verfügung behauptete fälschlicherweise, dass ein Urteil „gegen“ A.B. ergangen sei. Durch diese Fälschung entsteht der absurde Eindruck, dass A.B. irrational oder gar verrückt sein muss. Denn sie suggeriert, A.B. habe ein Urteil gegen sich selbst als Beweis dafür eingereicht, dass die Aussage über ihre Verurteilung falsch und verleumderisch sei. Diese Darstellung untergräbt nicht nur die Glaubwürdigkeit von A.B., sondern zeichnet das Bild einer irrational handelnden Person und schädigt A.B.s Ruf weiter, indem sie eine geistige Instabilität impliziert. Diese Verzerrung der Fakten diskreditiert A.B. nicht nur, sondern stellt auch eine Form von institutionellem Mobbing dar. Indem Senn A.B. als irrational oder geistig labil darstellt, verzerrt sie die Realität auf eine Weise, die A.B. erniedrigt und untergräbt, was den persönlichen und rufschädigenden Schaden noch verstärkt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen die Angelegenheit klargestellt hatte, zog A.B. jedoch die parallel zur Aufsichtsbeschwerde eingereichte Strafanzeige gegen Daniela Senn zurück.

Kommentar:

Wenn Aufsichtsbeschwerden bei Oberstaatsanwaltschaft und Justizdirektion wie vorliegend im Kanton Zürich ins Leere stossen, ist das ein Anzeichen, dass die demokratische Kontrolle der Behörden in der Schweiz nicht funktioniert. Doch wenigstens die Staatsanwaltschaft II, Abteilung für besondere Untersuchungen, erwies sich als (halbwegs) seriös.
Übrig bleibt, Qualität bzw. Schlendrian, der Zürcher Staatsanwaltschaften zu beherrschen scheint, zu diskutieren. Zu diskutieren bliebe auch die Arroganz gewisser Beamter und Staatsanwälte (Daniela Senn, Daniel Kloiber, Tassimo Suter). Und auch institutionelles Mobbing und die Mobber dürften endlich mal zur Sprache kommen. Übrig bliebe zuletzt eine – rhetorische – Diskussion, ob es in einer Demokratie Raum für NEUSPRECH gibt. Unserer Meinung nach ganz klar NEIN.

Update 12. November 2023:
A.B. wandte sich am 11. Oktober 2023 per Email an die Ombudsstelle des Kantons Zürich. Sie schickte den Link zu diesem Artikel und fragte bezüglich ihres oben geschilderten Erlebisses mit der Justizdirektion: "Wie sieht die Ombudsstelle des Kantons das Vorgehen im Kanton Zürich gegen fehlbare Staatsanwaltschaften und Staatsanwält:innen, wenn Aufsichtsbeschwerden offenbar nicht mehr ernst genommen und behandelt werden?" Am 12. November 2023 teilte A.B. dem Zurich Observer mit, sie habe keine Antwort der Ombudsstelle erhalten. Ombudsmann des Kantons Zürich ist Jürg Trachsel, Rechtsanwalt und Mitglied der rechtspopulistischen Schweizerischen Volkspartei.

Update 29. November 2024:
Staatsanwältin Daniela Senn hat im Jahr 2024 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Staatsanwaltschaft II, Abteilung Organisierte Kriminalität, gewechselt. Ihre Mobbing-Fähigkeiten sind dort sicherlich zielführender eingesetzt als in einer allgemeinen Staatsanwaltschaft.
Zu bedenken ist, dass es sich bei dieser Umplatzierung auch um einen taktischen Schachzug der Oberstaatsanwaltschaft in eigener Sache handeln könnte: Wer auch immer Staatsanwältin Daniela Senn seit ihrem Wechsel öffentlich kritisierte, geriete aufgrund ihrer neuen Zuständigkeit für Organisierte Kriminalität unweigerlich mit in deren Dunstkreis. Ein etwas unvorteilhafter Hintergrund, der die Hemmschwelle, Daniela Senn öffentlich zu kritisieren, natürlich etwas erhöht (erwartet die Oberstaatsanwaltschaft vielleicht weitere öffentliche Reklamationen betreffend Daniela Senn?). Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Neusprech-Affäre im Jahr 2023 zutrug, als Daniela Senn noch für die allgemeine Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl tätig war.

Politische Verantwortung für die Neusprech-Affäre der Zürcher Staatsanwaltschaften:

Seit 2015 leitet die Sozialdemokratin Jacqueline Fehr die Zürcher Direktion der Justiz und des Innern (Bildquelle: Kanton Zürich). 

Schweiz: Staatsanwaltschaften mit hoher Fehlerquote

Das Schweizerische „Beobachter“-Magazin berichtete 2022, dass seit Einführung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 neu rund 90% aller Strafverfahren der Schweiz ohne Gerichtsverfahren durch Strafbefehle erledigt werden. 2023 verlieh der Beobachter den Preis für den „schludrigsten Strafbefehl des Jahres“ an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.

Der Beobachter berichtete über etliche Probleme, die aus der neuen Schweizer Strafprozessordnung resultierten. Rund 20% der Strafbefehle würden wieder aufgehoben. Am 7. März 2022 titelte der Beobachter: „Wir suchen den Fehlbefehl des Jahres 2022 – machen Sie mit!“

Auf einen Blick ist klar, in welche Richtung Strafverfahren, die neu nur noch von Staatsanwaltschaften ohne gerichtliche Beurteilung geführt werden, gehen müssen.

Staatsanwaltschaften: Viel Lärm um nichts.

Deshalb erstaunt der Aufschrei des Beobachters, rund 11 Jahre nach Einführung der neuen Strafprozessordnung, nicht: Die inhärente Problematik dieses Strafbefehls-Systems wäre von Anfang an absehbar gewesen.

Der schludrigste Strafbefehl des Jahres

Im Januar 2023 kürte der Beobachter den „schludrigsten Strafbefehl“ des Jahres 2022. Eine vom Beobachter zusammengesetzte Jury aus drei Fachpersonen kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich dieses Negativpreises würdig wäre, und zwar wegen eines Falls, über den der Beobachter am 1. April 2022 berichtete: „Zwei Tage in Haft, weil Staatsanwaltschaft schlampte“.

Der Idee zu diesem Preis liegt die Geschichte eines Mannes, der 75 Tage in Haft sass, ohne zu wissen warum, zugrunde: „Die grosse Macht der Staatsanwälte“.

Beim Versuch, dem Leiter dieser Staatsanwaltschaft den Preis persönlich zu überreichen, scheiterte der Beobachter jedoch. Im Bericht vom 26. Januar 2023, „Der Beobachter kürt den schludrigsten Strafbefehl des Jahres“, hielt Lukas Lippert fest: „Der Empfang war so frostig wie der Tag. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Dietikon ZH weigerte sich am 26. Januar, den Negativpreis für den Fehlbefehl des Jahres entgegenzunehmen. Beobachter-Chefredaktor Dominique Strebel konnte den Pokal nicht persönlich übergeben.“

Es ist bedauerlich, dass der Beobachter inzwischen das fast einzige redaktionelle Medium der Schweiz ist, welches Polizei und Justiz noch kritisch auf die Finger sieht. Mit Ausnahme allenfalls noch des staatlichen Schweizer Fernsehens sehen alle anderen Schweizer Medien heute bequem weg. Die Mainstream-Journos der grossen Verlagshäuser picken sich die Rosinen aus dem Kuchen des Weltgeschehens. Die journalistische Knochenarbeit im umquemen Umfeld von Machtmissbräuchen der Staatsgewalt, der Polizei und der Justiz, überlassen sie geflissentlich – wem auch immer.

Mit der Strafbefehls-Problematik der Staatsanwaltschaften befasst sich nun im Schweizer Kanton Zürich noch wenigstens auch die Justizkommission des Kantonsrats. Ob das genügt?