UNO-BRK: Schweiz unter Druck

Der UN-Behindertenrechtsausschuss rügt Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie, Sonderschulen und fehlende persönliche Assistenz. Seine „Concluding Observations“ vom 13. April 2022 setzen Bund und Kantone unter Zugzwang – bis 2028 muss ein Kurswechsel erkennbar sein.

UNO-BRK: 80 Empfehlungen für menschenrechts­konforme Psychiatrie & Inklusion

Mit Veröffentlichung am 5. Oktober 2023 warf ein Blogpost der Berner Fachhochschule BFH die Frage auf: Wo steht die Schweiz bei den Menschenrechten in der Psychiatrie? Autor ist Prof. Dr. Dirk Richter, Leiter der Fachschaft psychische Gesundheit und psychiatrische Versorgung. Anlass zum Artikel gegeben hat das Staatenberichtsverfahren zur Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK). Dieses wurde in der Schweiz erstmalig 2022 durchgeführt, nachdem die Schweiz die UNO-BRK 2014 unterzeichnet hat. Das Ergebnis dieses Berichts sei „für die Schweiz wenig schmeichelhaft“, konstatiert Dirk Richter.

„Am 13. April 2022 veröffentlichte der Ausschuss seine abschliessenden Bemerkungen, womit der erste Berichtszyklus der Schweiz abgeschlossen wurde. Das Dokument enthält über 80 Handlungsempfehlungen und ist eine Aufforderung an die Schweiz, ihre Bemühungen bei der Umsetzung der UNO-BRK fortzusetzen.“ (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB)

Wie sehen diese abschliessenden Empfehlungen aus?

Was die UNO von der Schweiz verlangt: Die 80 Empfehlungen der BRK-Expertinnen im Überblick

Bereich UNO-BRKWichtigste KritikKernaussagen & zentrale Empfehlungen
Übergreifend (Art. 1-4)• Rechtsrahmen spiegelt noch das „Invaliditäts-Modell“
• Fakultativprotokoll nicht ratifiziert
1️⃣ Behindertenrecht in Bund / Kantonen systematisch ans Menschenrechts­modell anpassen, diskriminierende Begriffe streichen.
2️⃣ Umfassende nationale Strategie + Aktionsplan auf allen Ebenen.
3️⃣ Fakultativprotokoll zügig ratifizieren. 
Diskriminierungs­schutz (Art. 5)Kein einheitliches Antidiskriminierungs­gesetz; unzureichender Schutz bei Mehrfach- und IntersektionalitätHarmonisierung aller Gesetze, explizite Aufnahme von „mittelbar“, „mehrfach“, „intersektionell“, Klagerecht und Rechtsmittel sicherstellen. 
Frauen / Kinder (Art. 6 & 7)Rechte von Frauen u. Mädchen m. Behinderung nicht im Gleichstellungs­recht verankert; Kinderrechte-Konzept entspricht nicht dem „übergeordneten Kindes­interesse“Geschlechterspezifische Perspektive in alle Behinderten- und Gleichstellungs­gesetze integrieren; Ombuds­stelle Kinderrechte mit klarer Beschwerde­kompetenz + Barrierefreiheit schaffen. 
Zugänglichkeit (Art. 9)Kein bundeseinheitlicher Masterplan; Privat­gebäude & -dienste ausgenommen; EU-Normen teils niedriger als BRKNationale Zugänglichkeits­strategie (Universal Design, Digital, ÖV, Bau) und Erweiterung des BehiG auf alle öffentlich zugänglichen Gebäude & Dienste. 
Rechts­fähigkeit (Art. 12)System der Beistandschaft entzieht Menschen die RechtsfähigkeitZivilgesetzbuch & Erwachsenenschutzrecht ändern; Modell der unterstützten statt ersetzenden Entscheidungs­findung einführen. (Eilt – vom Ausschuss als „dringend“ markiert) 
Freiheit/Sicherheit (Art. 14-16)Zwangs­einweisungen, Fixierungen, „Packing“, Gewalt in EinrichtungenZwangsbasierten Freiheits­entzug gesetzlich abschaffen; Heimunterbringung von Kindern beenden; alle Formen von Zwangsbehandlung, Fixierung, Isolation verbieten; robuste Beschwerde­mechanismen einführen. 
Unabhängiges Leben (Art. 19)Weiterhin weit verbreitete Heimunterbringung, fehlende persönliche AssistenzDe-Institutionalisierungs­strategie mit Zeitplan, Budget & Monitoring; Ausbau persönlicher Assistenz, barrierefreier & bezahlbarer Wohnraum in der Gemeinde. (Eilt – gehört zu Top-3-Prioritäten) 
Bildung (Art. 24)Hoher Anteil an Sonderschulen; Ressourcenlücke im RegelsystemVerfassungsrecht auf inklusive Bildung, Transfer von Ressourcen aus Sonderschulen, qualifizierte Lehrkräfte, Zugang zu Beruf & Hochschule. 
Arbeit (Art. 27)Segregierter «geschützter» Arbeitsmarkt, NiedriglöhneAktionsplan für Übergang in den ersten Arbeitsmarkt, gleicher Lohn, Quoten / Anreize, Fokus auf Frauen mit Behinderung. 
Politische Teilhabe (Art. 29)Wahl­ausschluss bei «dauerhafter Urteils­unfähigkeit», Leistungskürzungen bei politischem EngagementBedingungsloser Abbau aller Wahl­rechts­ausschlüsse; Schutz vor Verlust von Sozialleistungen bei politischer Aktivität. 
Daten & Monitoring (Art. 31-33)Kein kohärenter Datenrahmen; Koordinations­mechanismus und National­institution zu schwachBundesweiter Datenstandard (aufgeschlüsselte Statistik), Stärkung Koordinations­stelle, Paris-konforme Menschenrechts­institution, systematische Einbeziehung der Selbstvertretung. 

Drei Punkte DER UNO-BRK, die der Ausschuss als besonders dringlich hervorhebt

  1. Nichtdiskriminierung (Art. 5) – lückenloser Schutz inkl. angemessener Vorkehrungen.
  2. Rechtsfähigkeit (Art. 12) – Abschaffung ersetzender Beistandschaft.
  3. Unabhängiges Leben (Art. 19) – Ausstieg aus institutionellen Wohnformen.
     

Kontext & Einordnung

  • Zeitachse: Dialogsitzungen 14-16 März 2022; Annahme der Beobachtungen 23. März 2022; Veröffentlichung 25 März 2022. Der nächste Staatenbericht (kombinierte 2.–4. Periode) ist bis 15 Mai 2028 fällig. 
  • Ton des Ausschusses: Anerkennung für Fortschritte (NHR-Gesetz, Marrakesch-Vertrag), aber klare Forderung nach systemischer Angleichung an das Menschenrechts­modell.
  • Strategischer Hebel: Viele Empfehlungen verlangen kantonal-bundesweite Harmonisierung – gerade in Zugänglichkeit, Bildung, Justiz- und Fürsorgesystem.
Präzision und Stichhaltigkeit dieses ersten Staatenberichts sind hauptsächlich dem sogenannten Schattenbericht von "Inclusion Handicap" (IH), Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz, zu verdanken; dieser Schattenbericht war zusätzlich zum Bericht des politischen Establishments ("aus Bund und Kantonen") eingereicht worden. IH schreibt dazu in einer Medienmitteilung vom 3. März 2022: 

"Die Schweiz wird im März 2022 zum ersten Mal zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) geprüft. Die Schweiz vertritt die Ansicht, die BRK schon weitgehend zu erfüllen. Der nun vorliegende Schattenbericht von Inclusion Handicap zuhanden des UNO-Behindertenrechtsausschusses zeigt klar: Die Schweiz hat die Anforderungen der BRK bei weitem noch nicht erfüllt. Mitbestimmung, Wahlfreiheit und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen sind nicht gesichert."

Kommentar:
In Anbetracht der Schweizer Lage gehen wir beim Zurich Observer davon aus, dass der FollowUp-Artikel anlässlich nächstem Staatenbericht diesen Titel tragen wird: "UNO-BRK: Schweiz weiterhin unter Druck"...

Medienberichte:

Pressemitteilungen der Kantone:

ZO / ChatGPT

Medizinische Behandlungen in der Schweiz?

Lange galt die Schweiz als führend auf dem Gebiet der Medizin. Reiche Ausländer reisten an für medizinische Behandlungen in der Schweiz. Noch immer ziehen teure private Kliniken, die sich über die ganze Schweiz verteilen, internationale Prominenz an. Für die breite Bevölkerung sind Aufenthalte in Luxuskliniken aber nicht erschwinglich. Die Bevölkerung ist durch die gesetzliche Grundversicherung abgedeckt. Wie konkurrenzfähig ist das Gesundheitswesen der Schweiz? Wie stark sind Patientenrechte in der Schweiz?

Medizinische Behandlungen in der Schweiz nach „Tarmed“

Für die breite Bevölkerung sind Aufenthalte in Luxuskliniken nicht erschwinglich. Die Bevölkerung ist durch die gesetzliche Grundversicherung abgedeckt. Dazu hat sie die Möglichkeit, auf eigene Kosten Zusatzversicherungen abzuschliessen, die medizinische Leistungen über die Grundversicherung hinaus abdecken, zum Beispiel homöopatische Behandlungsmethoden oder traditionelle chinesische Medizin.
Die Grundversicherung übernimmt Leistungen nach Tarmed, dem Tarif, den die Schweizer Krankenversicherer zusammen mit der Ärtzelobby FMH ausgehandelt hat und in unregelmässigen Abständen überarbeitet.*

Wann Sie sich medizinische Behandlungen in der Schweiz zweimal überlegen sollten

Die Qualität der medizinischen Leistungen in der Schweiz sind im Vergleich zum europäischen Ausland heute noch durchschnittlich: nichts Besonderes, auch nicht unterdurchschnittlich. Gleichzeitig sind aber die Kosten für medizinischer Behandlungen in der Schweiz nach wie vor einsame Spitze in Europa. Sie zahlen die höchsten Preise und erhalten dafür durchschnittliche Leistung. Schuld daran sind hauptsächlich die Löhne der Schweizer Ärzte.
Je nach Versicherungsmodell (Kostenbeteiligungen), das Sie mit Ihrer Schweizer Krankenversicherung abgeschlossen haben, könnte es sie billiger kommen, sich in Ihrer Heimat oder im grenznahen Ausland auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Medizinische Behandlungen in der Schweiz würden Sie auf Notfälle beschränken. Was für sie optimal ist, müssten Sie indiviuell anhand Ihrer Versicherungsbedingungen berechnen.

Schweiz mit schwachen Patientenrechten

Ein entscheidender Punkt sind auch die Patientenrechte, die sich von Land zu Land massiv unterscheiden können. Welche Rechte haben Sie als Patient:in in der Schweiz? Wie steht es um den Schutz Ihrer Patientenrechte und Interessen?

Patientenrechte sind in der Schweiz traditionell schwach geschützt. Was auf dem Papier feststeht, wird zudem nicht automatisch auch (überall gleichermassen) in die Praxis umgesetzt. Die Schweiz ist eine stark hierarchisch (autoritär) strukturierte und von der Werthaltung auch konservativ und patriarchal geprägte Gesellschaft. Das bedeutet, dass Ärzte auf dem Rechtsweg besonders schwer zu belangen sind im Fall von Kunstfehlern. Schweizer Justizpersonen (kleine Leute) haben kulturell bedingt eine Tendenz, vor Autoritäten zu kuschen. Unabhängigkeit der Justiz ist in der Schweiz nicht gewährleistet.* Alleine, ohne Rechtsanwälte haben Sie im Schweizer Justizapparat keine Chance gegen Ärzte.
Diese Ausgangslage bedeutet, dass Ihre Position gegenüber fehlbaren Ärzten in der Schweiz mit einer kompetenten Rechtsschutzversicherung steht und fällt. In der Schweiz benötigen Sie nebst der obligatorischen Krankenkversicherung eine freiwillige Rechtsschutzversicherung, die mindestens den Bereich der medizinischen Behandlungen und Krankenversicherungen abdeckt.

Kostenpflichtige Patientenorganisationen

Ausser diversen privaten Rechtsschutzversicherungen gibt es in der Schweiz zwei grössere Patientenorganisationen. Schweizweit ist die Schweizerische Patientenorganisation (SPO) tätig, im Raum Zürich zudem die Patientenstelle. Bei beiden sind Rechtsberatungen und Unterstützung bei Problemen mit medizinischen Behandlungen erhältlich, allerdings kostenfplichtig.
Für Mitglieder der Patientenorganisationen reduzieren sich die Kosten für Beratungen und Unterstützung um 20%. In einem dem Zurich Observer vorliegenden Beispiel, in dem zwei Ärzte die Behandlung eines dritten Arztes als lebensgefährlich einstuften, hätten sich die Kosten für Recherchen der Patientenorganisation zum betroffenen medizinischen Fachgebiet und der Behandlung, um die es ging, auf rund 500 Franken belaufen für ein Nichtmitglied bzw. auf 400 Franken für ein Mitglied. Nicht inbegriffen gewesen wären die Kosten für eine darauf aufbauende Beurteilung der Situation durch Rechtsanwälte der Patientenorganisatin, für die der Patientin nochmals Kostenin Höhe von 200 – 300 Franken in Aussicht gestellt wurden.

Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass die „Patientenstelle“, eine der beiden Schweizer Patientenorganisationen, für Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln kostenlose einmalige Beratungssitzungen anbietet. Aber die oben ausgeführten Kosten müssten auch Ratsuchende mit beschränkten Mitteln auf jeden Fall selber tragen.

Auf der Website des Kantons Zürich sind weitere Anlaufstellen für Patient:innen und Angehörige aufgelistet.