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Stadtpolizei Zürich: Wenn Observierung zu Stalking wird

Die Affäre mit dem schwarzen Kombi: „Wir haben Wechselschilder!“

XY, ein:e Leser:in des „Zurich Observer“, sah sich durch den ZO-Bericht über Stanley Browns Erfahrung mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an ein Erlebnis im Jahr 2012 erinnert. Mutmasslich waren es Zivilfahnder der Stadtpolizei Zürich, die XY sprichwörtlich wie die STASI observierten. Gewissheit hat XY bis heute nicht. War es die Kantonspolizei? War es das organisierte Verbrechen? Der PKW, mit dem XY verfolgt wurde, war laut Autoindex rechtswidrig zugelassen. Und die Ombudsstelle des Kantons Zürich sieht die Probleme anderswo.

„Zeltinhalt chaotisch vor dem Zelt verstreut“

  1. XY entdeckte im Herbst 2012 im Wald ein verwaistes Zelt mitsamt Inhalt (Kleider, Campingutensilien, Schlafsack etc.). 
    Das Zelt war nicht besonders gut versteckt. Es war im Wald etwas abseits einer für Autos des Forstdienstes befahrbaren einspurigen Waldstrasse aufgestellt. Dort war es sogar von der Strasse aus sichtbar, wenn man von der Strasse aus in den Wald hinein spähte. 
  2. Zeltinhalt teils chaotisch vor dem Zelt verstreut.
  3. XY fotografiert das Zelt. 
  4. Die Medienstelle der Stadtpolizei Zürich ist die einzige Stelle der Stadtpolizei Zürich, die öffentlich per Email erreichbar ist. XY sendet Fotos vom Zelt deshalb an die Emailadresse des Mediendienstes.
    Noch am selben Tag erscheinen sechs uniformierte Beamte der Stadtpolizei Zürich, um das Zelt abzubauen und sicherzustellen.
    XY bekommt diesen Vorgang mit, da XY neugierig war, mehr über das Zelt und seinen Hintergrund zu erfahren. Aus diesem Grund ging XY am Tag ihrer:seiner Meldung gegen Abend im Wald spazieren. XY kam am Zelt vorbei. Sechs Beamte der Stadtpolizei im Halbkreis um das Zelt und auf dem Waldweg ihre Einsatzfahrzeuge.
    XY spaziert regelmässig im Wald und kommt dabei fast immer an dieser Stelle vorbei. Dieses Waldstück befindet sich im Naherholungsgebiet „Entlisberg“ der Stadt Zürich (Quartier Leimbach) und grenzt an das Gebiet der Agglomerationsgemeinde Adliswil.

Jagd die Stadtpolizei Zürich eine Auskunftsperson?

In den folgenden Tagen fällt XY wiederholt ein PKW auf. Es ist ein schwarzer Kombi, der im Wohnquartier von XY und in der näheren Umgebung des Entlisbergs zu patrouilleren scheint oder parkiert:

Dieser Kombi fiel XY einmal auf dem Weg zum Einkaufen auf: Er schien XY ins Stadtzentrum von Adliswil zu folgen. Dabei sei der PKW immer wieder an ihr vorbei gefahren. An XY vorbei in Richtung Stadtzentrum und kurz darauf wieder an XY vorbei zurück sei er gefahren. Dieses Hin und Her interpretierte XY als Versuch des Fahrers, mit XY Schritt zu halten. Der Fahrer wollte den Sichtkontakt zu XY nicht verlieren.

Ebenfalls fiel XY der Kombi einmal im Waldstück nahe dem Zelt-Fundort auf. Er parkte dort, als XY im Wald spazierte. Der Kombi stand auf dem Wegstück, dessen Befahren verboten ist.
Als XY dieser Kombi mit der Zeit immer wieder auffiel, dachte sich XY zunächst nichts Böses: „Polizei in Zusammenhang mit dem Zelt im Wald wahrscheinlich?“

Zum Problem wurde der Kombi erst, als ihr bestimmte Personen, die mit ihm in Verbindung zu stehen schienen, mehrfach auf der Strasse oder im Wald begegneten, selbst in ihrem Wohnquartier. Mit Sicherheit wusste XY, dass diese Personen keine „neuen Nachbarn“ im Wohnquartier waren. 

Die Affäre mit dem Kombi: „Wir haben Wechselschilder!“

Das entscheidende Ereignis, das XY in Alarmstimmung versetzte, war die Begegnung mit dem Kombi und gleichzeitig mit zu diesem gehördenden Personen an einem freien Tag von XY: 

  1. XY spazierte am Morgen oder am frühen Nachmittag zu einem kleinen Park in Leimbach mit Parkbänken. Als XY zuvor das Haus verlassen hatte, war ihr:ihm sofort der schwarze Kombi aufgefallen: Gerade als XY das Haus verlassen hatte, fuhr dieser von XY’s Wohnhaus aus gut sichtbar mit übersetzter Geschwndigkeit auf der Quartierstrasse in Richtung Bahnhof Leimbach. Das zeitliche Zusammenfallen Zufall? Oder gab es einen Beobachtungsposten im Quartier, der dem Kombifahrer XY beim Verlassen des Hauses meldete?
  2. XY erreichte die Quartierstrasse und ging bis zu besagtem Platz mit den Sitzbänken. XY setzte sich auf eine Sitzbank mit Aussicht auf den Entlisberg.
  3. Alsbald fiel XY ein Mann auf, der etwa 20 Meter entfernt alleine auf dem Trottoir stand und mit einer kleinen, aber professionell aussehenden Handtaschen-Filmkamera zunächst Bäume filmte. Seltsam, denn in oder an diesen Bäumen gab es im Oktober nichts Weltbewegendes zu filmen. Der Mann drehte sich dann unauffällig langsam in Richtung von XY, der:die den Mann von der Parkbank aus beobachtete. Der Unbekannte begann in Richtung von XY zu filmen. Sprich: der Unbekannte filmte XY auf der Parkbank.
  4. Als der Unbekannte nicht aufhörte, XY zu filmen, stand XY von der Parkbank auf, aktivierte seine:ihre Handykamera und bewegte sich in Richtung des Unbekannten. 
    Hinweis: Auf dem Handy-Video von XY (Link-Publikation folgt, wenn die Quellen- und Datenschutzauflagen hinreichend gewährleistet sind) ist zu sehen, wie sich XY von der Parkbank zu einem Mann hin bewegt. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, dass dieser Mann eilends etwas [laut XY seine Filmkamera] in seinem Rucksack verstaut, als XY sich direkt auf ihn zubewegt. 
  5. XY fällt bei dieser Annäherung ein zweiter Mann auf, den sie:er vorher nicht gesehen hatte. Dieser zweite Mann steht auf der anderen Strassenseite hinter Bäumen versteckt. Von dort hatte er den Mann beim Filmen und mutmasslich auch XY auf der Parkbank beobachtet. 
  6. Auf dem Video ist zu erkennen, wie XY die Strasse überquert, nachdem sie:er am ersten Mann, der die Videokamera in den Rucksack packt, vorbei gegangen ist. Auf dem Video nicht zu sehen ist, dass der zweite Mann hinter den Bäumen seine Position verlässt und zu einem auf der Strasse parkenden Auto geht – der schwarze Kombi. Eben dieser schwarze Kombi, dem XY in den vergangenen Wochen mehrfach in der Umgebung von Leimbach begegnet war und bei dem es bereits Anzeichen gegeben hatte, dass er XY verfolgte, zum Beispiel beim Einkaufen. Die Szene, dass der Mann hinter den Bäumen sich umdrehte und zu einem PKW ging, der sich als eben jener schwarze Kombi entpuppte, sei ein Schockmoment gewesen, sagte XY.
  7. Auf dem Video ist zu sehen, wie der zweite Mann auf dem Fahrersitz Platz nimmt und das Seitenfenster herunter lässt. Zum geöffneten Seitenfenster hinaus sagt der Mann am Steuer zu XY, die:der diesen filmte: „Es bringt nichts. Wir haben Wechselschilder“.
    Der Mann bezog sich damit wahrscheinlich auf eine mögliche Identifikation des Fahrzeughalters anhand des Kennzeichens. Mit seinem Hinweis auf „Wechselschilder“ versuchte er möglicherweise zu suggerieren, dass eine Identifikation nicht möglich wäre. Allerdings haben Wechselschilder keinen Einfluss auf die Identifikation der Fahrzeughalter. Nur die Zuordnung eines bestimmten Fahrzeugs zu einem bestimmten Kennzeichen zu einem bestimmten Zeitpunkt würde theoretisch erschwert.
  8. XY lässt sich vom Hinweis auf Wechselschilder nicht beeindrucken, filmt weiter. Der schwarze Kombi fährt los, lässt den ersten Mann unten auf der anderen Strassenseite, der die Kamera in den Rucksack gepackt hatte, aber stehen. Der schwarze Kombi fährt an diesem vorbei, als ob der Fahrer des Kombis vermeiden wollte, dass sein mutmasslicher Kollege mit der Videokamera mit ihm und dem Kombi in Verbindung gebracht werden könnte. 
  9. XY geht zum ersten Mann zurück und fragt im Vorbeigehen (nein, XY bleibt nicht stehen, verlangsamt nur den Gang), ob dieser einen „Herrn Sahli“ kenne. Wm Sahli war der Beamte des Mediendienstes der Stadtpolizei Zürich, mit dem XY betreffend das Zelt im Wald in Kontakt gestanden hatte. Wm Sahli war auch der Beamte, dem XY auch ihre späteren Begegnungen mit dem schwarzen Kombi zurück gemeldet hatte. „Nein“, lautete die Antwort des ersten Mannes, der XY auf der Parkbank gefilmt hatte.

Nach dieser Begegnung vermutete XY stark, der schwarze Kombi könnte mit dem Zelt in Verbindung stehen. Zunächst schien, dass das Fahrzeug der Polizei zuzuordnen wäre. Später vermutete XY Schlimmeres (organisiertes Verbrechen). XY hatte trotzdem keine Angst vor dem Kombi und seinen spooky drivers (es waren diverse Fahrer).

Da XY eben doch auch vermutete, dass es sich um eine verdeckte Beschattung durch Zivilfahnder der Stadtpolizei handelte, wandte XY sich mit diesem Eindruck irgendwann offenherzig an Wm Sahli. Sinngemäss teilte XY diesem mit, dass wohl ein Irrtum vorläge. XY vermutete, die Stadtpolizei observiere den Entlisberg und Umgebung wegen des verwaisten Zelts. Die Vermutung lag nah, sie:er sei selber in den Fokus der Ermittler gelangt, da sie:er fast täglich im Wald spazieren ging.

Observierung wird zu Stalking

XY bat Wm Sahli per Email sinngemäss, die Beschattung zu stoppen. Deshalb fragte XY bei der neuen Begegnung mit Gestalten aus dem Umfeld des schwarzen Kombis den ersten Mann, der XY auf der Parkbank geflimt hatte, ob dieser „Herrn Sahli“ kenne. Die Überlegung von XY war: Wenn es sich um Zivilfahnder der Stadtpolizei handelte, hatte möglicherweise der Mediendienst XY’s Rückmeldungen betreffend den schwarzen Kombi an diese Zivilfahnder oder deren Einsatzleiter weitergeleitet, und dem Spuk liesse sich mit einem vernünftigen Gespräch ein Ende bereiten, eingeleitet über das Stichwort „Herr Sahli“ bzw. einem Hinweis auf den Mediendienst der Stadtpolizei. Fehlanzeige. Der Spuk dauerte an.

XY wurde zu einem späteren Zeitpunkt an einem Tag richtig gehend gejagt von diesem Kombi (am Steuer ein anderer). XY floh in die City von Zürich, um den Verfolgern dort zu entgehen.
Auf der Flucht vor dem Kombi zog sich XY eigener Aussage zufolge eine Sprunggelenks- oder Bänderverletzung zu, in deren Folge sie rund eine Woche kaum gehen und auch die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. 
Dies sei der Schlusspunkt unter die Affäre mit dem Kombi gewesen. XY habe diesen danach nicht mehr gesichtet.

Rechtswidrige Zulassung des Kombis

XY hat das Kennzeichen des schwarzen Kombis im elektronischen Fahrzeugindex identifiziert. Zum Erstaunen von XY war der Eintrag nicht gesperrt, sondern freimütig mit einem Firmennamen versehen. NB: PKW können nur auf Firmen zugelassen werden, wenn diese im Handelsregister eintragen sind.
Unter dem betreffenden Firmennamen gab es allerdings keinen Eintrag im Handelsregister. Es gab auch keine Handelsregistereinträge auf ähnlich benannte Firmen. Es stand fest, dass über die Firma, auf die der schwarze Kombi zugelassen war, keinen Handelsregistereintrag gab. Somit war eine rechtswidrige Zulassung des schwarzen Kombis festzustellen. 

XY nahm aufgrund dieser Feststellung weiterhin an, dass es sich um ein Fahrzeug zwecks verdeckter Ermittlungen der Polizei handelt. Möglicherweise ein Fahrzeug der Stadtpolizei Zürich, vielleicht aber auch der Kantonspolizei Zürich oder sogar einer Bundesbehörde. Ein solches Fahrzeug sollte unauffällig wirken. Ein gesperrter Eintrag zum Fahrzeughalter würde Fantasien über diesen beflügeln. 
Auch wenn es keine Internetseite und keinen Handelsregistereintrag zur Firma gab, gab es doch einen Briefkasten an ihrem Domizil. Es gab an dieser Adresse aber keine Wohnung, keine Büro- oder Ladenräume, die von dieser Firma gemietet worden wären. 

Zusammenarbeit mit Behörden

Auch den Befund bei der Fahrzeugzulassung meldete XY zeitnah der Polizei zurück, per Email an Wm Sahli vom Mediendienst der Stadtpolizei Zürich. Das Fahrzeug war trotz dieser Meldung weiterhin in der Gegend von XY unterwegs. Die Polizei unternahm nichts, und sie bezog zu XY’s Feststellung der rechtswidrigen Fahrzeugzulassung auch nicht Stellung. In der Folge avisierte XY wegen der rechtswidrigen Zulassung des Kombis auf eine Firma ohne Handelsregistereintrag die Ombudsstelle des Kantons Zürich.

XY stellte bei der Kantonspolizei Anfang 2013 ein Akteneinsichtsgesuch. XY wollte erfahren, warum sie beschattet worden war. Diesem Gesuch entsprach die Kantonspolizei nicht. Es keine Akten über XY. Die Antwort der Polizei belehrte XY zudem, dass XY kein Einsichtsrecht in laufende Ermittlungen oder andere Personen betreffende Akten habe. 

Was 2023 geschah

Zehn Jahre später, 2023, überprüft XY die Adresse, an der die Halterin des schwarzen Kombis ihren offiziellen Sitz hat, erneut. Der Briefkasten dieser Firma ist immer noch dort. In eine Wohnung oder ein Büro im Erdgeschoss ist sie nicht eingemietet. Im Handelsregister ist sie immer noch nicht eingetragen. XY nimmt 2023 auch erneut Akteneinsicht bei der Kantonspolizei. Und siehe da: jetzt taucht bei der Kantonspolizei Einträge auf, die allerdings nur einen mittelbaren Zusammenhang zum Stalking hat, dem XY Ende 2012 ausgesetzt war:

XY hatte sich 2017 erneut an die Ombudsstelle des Kantons Zürich gewendet in einem anderen Fall (aus dem Jahr 2008).

Dieser andere Fall betraf die Kantonspolizei Zürich bzw. Unregelmässigkeiten bei einem Einsatz der Kantonspolizei im Jahr 2008.

Die Ombudsstelle hatte XY 2009 in diesem Zusammenhang geraten, bei der Kantonspolizei Zürich Akteneinsicht in die Journale eines fallbeteiligten Regionalpolizeikorps zu nehmen. Der Vorschlag, in die Journale Einsicht zu nehmen, war von lic. iur. Simon Gerber von der Ombudsstelle gekommen. XY hatte ihn in den Räumlichkeiten der Ombudsstelle zu einem persönlichen Gespräch getroffen.

XY stellte den von der Ombudsstelle empfohlenen Antrag auf Akteneinsicht bei der Kantonspolizei allerdings erst 2017. Die Kantonspolizei antwortete, es bestehe kein Einsichtsrecht in Journale der Polizei. NB: Simon Gerber hatte XY 2009 anlässlich Besprechung des Falls angeboten, die Ombudsstelle würde das Akteneinsichtsgesuch übernehmen, falls die Polizei Akteneinsicht verweigere.

Ombudsstelle hält Abmachung nicht ein

XY meldete, wie 2009 mit Simon Gerber vereinbart, die abschlägige Antwort der Kantonspolizei 2017 an die Ombudsstelle schriftlich per Brief.

Dem Schreiben legte XY die Kopie der Antwort der Kantonspolizei bei.

Im Brief machte XY auch ihrem:seinem Ärger Luft, was dazu führte, dass Frau Tamara Wyss, die Chefsekretärin der Ombudsstelle, den Brief an die Kantonspolizei Zürich „zur Abklärung des Gewaltpotenzials“ weiterleitete.

Dadurch erfuhr die Kantonspolizei von der Beschwerde, die XY 2009 wegen Unstimmigkeiten eines Einsatzes der Kantonspolizei bei der Ombudsstelle eingereicht hatte. Hinsichtlich Amtsgeheimnis und Datenschutz ist diese Offenlegung durch die Ombudsstelle problematisch. XY wurde von der Ombudsstelle des Kantons Zürich gegenüber der Kantonspolizei förmlich als Beschwerdeführerin gegen die Kantonspolizei gedoxxt. Und die Unterstüzung bei der Akteneinsichtnahme, die Simon Gerber in Aussicht gestellt hatte, leistete Ombudsmann Dr. iur. Thomas Faesi nicht. Die Ombudsstelle hielt die Abmachung nicht ein.

Die Frage ist, ob der eine, einzelne Satz in dem Brief, der laut Akten der Kantonspolizei Zürich Tamara Wyss zu einer Meldung an die Kantonspolizei veranlasste, tatsächlich genügt, um XY und deren:dessen Beschwerde bei der Ombudsstelle dem "Dienst Gewaltschutz" zu melden; diese Frage müssten wohl Gerichte entscheiden. Doch auch Politik, Medien und Zivilgesellschaft müssen sich mit Fragen der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen auseinandersetzen. Und Stellung beziehen. 

Ombudsmann Thomas Faesi, der den fragwürdigen Brief von XY umgehend beantwortete (ohne Hinweise auf eine Meldung an die Polizei) verlor in seiner Antwort kein Wort zum Satz, mit dem Tamara Wyss beim Dienst Gewaltschutz vorstellig geworden war (oder zum damaligen Zeitpunkt noch vorstellig werden sollte).
XY erinnert sich, Thomas Faesi habe angerufen und den Ausfall im Schreiben thematisiert. XY habe am Telefon klargestellt, dass keine Drohung beabsichtigt war und ja auch nicht da stehe. XY erinnert sich, Thomas Faesi das Problem nochmals erläutert zu haben. Das Problem wwar, dass Simon Gerber behauptet hatte, XY habe Einsichtrecht in die Journale, während die Kantonspolizei nun trotzdem das Gegenteil behaupte. XY komme sich dabei vor wie ein Pingpong-Ball, mit dem die Behörden Pingpong spielen. Damit sei die Angelegenheit für XY erledigt gewesen. Dass die Ombudsstelle danach trotzem eine Meldung an den Dienst Gewaltschutz gemacht und dies XY gegenüber geheim gehalten hat, sei nicht kongruent zum Telefonat mit Thomas Faesi und auch nicht kongruent zu seinem Antwortschreiben. Allerdings sei auch das Nichtgewähren der zugesagten Unterstützung bei der Akteneinsichtnahme nicht kongruent zur Fallbesprechung 2009 mit Simon Gerber.

Es stellt sich die Frage, ob der eine Satz aus XY's Brief von 2017 genügte, um eine "Abklärung" durch den "Dienst Gewaltschutz" zu veranlassen. Es fragt sich, ob da etwas aufgebauscht, eine Aussage zu einer "Gewaltandrohung" umgedeutet wurde, die augenscheinlich keine Gewaltandrohung war. Notabene enthält der Brief keine strafbaren Inhalte, und die Ombudsstelle hat auch keine Anzeige gegen XY erstattet.
Es stellt sich dabei auch die Frage, ob es andere, unterschwellig andere Gründe gab für die Ombudsstelle, der Kantonspolizei Meldung über XY's Beschwerde von 2009 zu erstatteten. Oder es umgekehrt Gründe gegeben hätte, in diesem Fall einer Beschwerde gegen die Kantonspolizei besondere Zurückhaltung zu wahren bei Meldungen an die Kantonspolizei.

Zu diesem Fall Stellung bezogen hat die Ombudsstelle des Kantons Zürich bis heute nicht.

Die letzte Frage ist, was für gesellschaftliche und berufliche Konsequenzen der "Gewaltschutzbericht" der Kantonspolizei für XY hatte. Dazu in anderen Berichten des Zurich Observer an anderer Stelle mehr.
Wir müssen uns die Frage stellen, ob die Polizei hier an Rechtstaat und Gerichten vorbei ein extralegales Strafsystem aufbaut. Ein extralegales Strafsystem, das ohne lästige Gerichte einach schön nach Gutdünken der Polizei (und der Staatsanwaltschaften und der Statthalterämter) reibungslos funktioniert. Keine Widerrede von Strafverteidigern. Keine Gerichte, die der Meinung von Staatsanwälten und Polizeijuristen widersprechen: Geschlossene Türen, hinter denen der keine Mann in Uniform würen und toben kann, wie er will. Ein extralegales Strafsystem, das auf psychologische Gewalt und Rufmord (ein Form psychologischer Gewalt) setzt, um ohne faire gerichtliche Verfahren missliebige Personen hinter verschlossenen Türen der Kantonspolizei zu "Gefährdern" zu stempeln. Personen wie XY, die davon noch nicht einmal Kenntnis haben, bis sie durch eine gezielte Akteneisichtnahme davon erfahren.

XY’s Stalking-Erfahrung „verdichtet“

Wichtig ist, was XY erfuhr, als sie:er 2023 Einsicht in die Akten des „Dienses Gewaltschutz“ nahm: Die Kantonspolizei hat 2017 auf Meldung der Ombudsstelle des Kantons Zürich ein Dossier über XY mit sog. „Aktenmonitoring“ angelegt. Das heisst, Polizeikontakte von XY und Aussagen von XY gegenüber der Polizei im Kanton Zürich sind darin verzeichnet. Es sind keine belastende Kontakte. An dieser Stelle von Interesse ist aber, was zu den Meldungen von XY betreffend die Begegnung mit dem schwarzen Kombi 2012 und seinen Insassen polizeintern 2017 an den Dienst Gewaltschutz rapportiert wurde: 

„Im Februar 2013 hat XY als Auskunftsperson mehrere Schreiben an die Medienstelle der Kantonspolizei verfasst. In einer Selbstauskunft hat XY berichtet, dass sie:er seit geraumer Zeit alkoholabstinent sei. XY nehme keine Drogen oder Medikamente. Zwecks Aufnahme eines Medizinstudiums habe XY Tests absolviert und gut abgeschnitten. Die Briefinhalte wirken vorwurfsvoll, pedantisch und weitschweifig.“ 

Die „Verdichtung“ erklärt

Fasst diese „Verdichtung“ der von XY der Polizei und der Ombudsstelle des Kantons Zürich zurückgemeldeten Sachverhalte betreffend den schwarzen Kombi treffend zusammen? Wird Relevantes übernommen und erwähnt? Nö:

  1. Die Meldungen betreffend das Zelt im Wald und den schwarzen Kombi erfolgten seitens XY zeitnah im Herbst 2012 (nicht „im Februar 2013“), an die Medienstelle der Stadtpolizei Zürich (Entlisberg liegt auf Gebiet der Stadt Zürich und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich), nicht an die Medienstelle der Kantonspolizei Zürich. 
  2. „Briefinhalte“ gibt es keine. Denn Briefe hat XY an die Polizei keine Verfasst. XY wandte sich an die Medienstelle der Stadtpolizei, eben weil diese als einzige Stelle öffentlich per Email erreichbar war.
  3. Die „Selbstauskunft“, die XY unterstellt wird, stand in Zusammenhang mit der Jagd, die der schwarze Kombi und dessen Insassen auf XY in der Wohnumgebung von XY auf XY gemacht hatten.

    XY erläutert uns dazu: 
    „Ich weiss nicht mehr, was ich per Email alles geschrieben habe. Ich erinnere mich, dass ich Angst hatte, der Beamte nehme meine Meldungen nicht ganz ernst. Denn Wm Sahli reagierte nicht wirklich auf meine Rückmeldungen (es kamen keine Antworten). Es kamen auch keine Verhaltensanweisungen. Nichts, was ich tun sollte. Nichts brauchbares.“ Trotz des Kontakts zu Wm Sahli blieb XY mit dem Problem, zu dem der schwarze Kombi geworden war, auf sich alleine gestellt.

    Deshalb versuchte XY Wm Sahli zu vermitteln, dass sie:er sich die Verfolgung durch den schwarzen Kombi und die Beschattung durch dessen Insassen nicht einbildet.
  4. Im „Gewaltschutzbericht“ von 2017 über XY zu ergänzen, dass XY’s „Selbstauskunft“ folgte, als XY sich nicht ernst genommen fühlte. XY war der geschilderten Verfolgung durch den schwarzen Kombi und durch unbekannte Personen akut ausgesetzt. XY war von diesem Stressor angegriffen.
Stalking ist seit 1. Januar 2026 schweizweit eine Straftat (Art. 181b StGB): "Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."