Bei den Olympischen Spielen 2024 in Frankreich wurde die Algerische Boxerin Imane Khelif zur Zielscheibe des Mobs, der sie als Mann beschimpft. Beim Pariser Strafgerichtshof reichte sie Klage ein wegen Cybermobbings. Ein Vergleich zur Schweiz.
Klage wegen Cybermobbings einzureichen, erscheint hier nur logisch und konsequent. Gleichzeitig erinnert es fatal an die diesbezügliche Rechtslage in der Schweiz: in der Schweiz völlig unvorstellbar, dass eine als Mann beschimpfte Frau erfolgreich wegen (Cyber-)Mobbings oder Diskriminierung (oder wegen Beschimpfung) klagen könnte.
Das Schweizer Justizsystem tut sich unendlich schwer, gegen Cybermobbing vorzugehen. Es tut sich nur schon schwer, gegen klassisches Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen. Von Diskriminierung nicht zu sprechen. Und bei einer Klage, die Betitelung einer Frau als Mann als Beschimpfung auslegte, würden Schweizer Gerichte sich, in gewissem Sinn sadistisch, über die Klägerin höchstens lustig machen. Denn nichts von alledem ist im Schweizer Justizsystem wirklich beweisbar.
Die Schweiz kennt keine Gesetze gegen (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung
Die Schweiz verfügt genauso wenig über ein spezialisiertes Anti-Mobbing-Gesetz wie über ein spezialisiertes Anti-Diskriminierungs-Gesetz. Aus der Schweizer Politik und von Schweizer Rechtsanwälten wird gerne darauf verwiesen, das Schweizer Strafgesetz sei ausreichend (sic), um Cybermobbing, Mobbing und Diskriminierung strafrechtlich zu verfolgen. So weit die Theorie.
Nur, wie ausreichend die Schweizer Gesetze in der Praxis eben nicht sind, erfährt die Gesellschaft nie. Denn es gibt in der Schweiz so gut wie keine Gerichtsberichterstattung mehr. Selbst wenn es eine solche gäbe: über Fälle, in denen keine Anklage erhoben wird (Strafanzeigen wegen Mobbing, Cybermobbing und Diskriminierung enden trotz anderslautender Behauptungen der Politik meist in „Nichtanhandnahmen“ oder Einstellung der Verfahren), würde ohnehin nicht berichtet.
Käme ein Mobbing- oder Diskriminierungs-Fall in der Schweiz überhaupt zur Anklage, ist zudem sehr unwahrscheinlich, dass Geschädigte eine Genugtuung für das erlittene Leid erhielten. Denn das Schweizer Rechtssystem anerkennt wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden, die nicht so augenscheinlich, wie körperliche Schädigungen es nur sein könnten, als Folge einer Straftat erwiesen sind, grundsätzlich nicht. Schweizerische Bundesgerichtsurteile, die gesundheitliche Schäden die Anerkennung verweigern (und Geschädigte jeglicher Empathie entbehrend teils regelrecht verhöhnen), sind deshalb Legion.
Das „Kalkül“, das jeweils hinter bundesgerichtlich verweigerter Anerkennung gesundheitlicher Schäden steckt, blockiert in der Schweiz auch die strafrechtliche Verfolgung von (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung. Es sind dies die oft zynischen Anforderungen an den Beweis einer Schädigung.
Diskriminierung: Schweizer Justiz mehr Teil des Problems als Teil der Lösung
Ein Problem bei (Cyber-)Mobbing- und Diskriminierungsklagen ist die gegenwärtig herrschende Willkür im Schweizerischen Strafrecht.* Will heissen: bei einer Klage einer Olympionikin wie Khelif und entsprechendem internationalen Interesse, würde die Schweizer Justiz wohl versuchen, den Anschein von Professionalität zu wahren. Aber in gewöhnlichen Fällen droht Geschädigten auf jeden Fall Nichtanhandnahme oder Einstellung ihrer Klagen. Denn nicht zuletzt ist die Schweizer Justiz, was Diskriminierung von Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Minderheiten angeht, mehr Teil des Problems als Teil der Lösung.
* Nicht vergessen: Willkür der Polizei und der Justiz ist ein Fokusthema dieses Blogs (wie auch die Willkür der Mainstream-Medien).