Besondere Aufmerksamkeit gebührt Alt-Bundesrat Pascal Couchepins (FDP) Reaktion. Die Boulevard-Zeitung „Blick“ zitierte am 16. Februar 2025:
«In einer Demokratie hat man Gegner, aber keinen Feind im Inneren, wie der amerikanische Vizepräsident behauptet.»
Im Folgenden sei die Feststellung des US-amerikanischen Vizepräsidenten, J. D. Vance, zum Zustand Europas sinngemäss wiedergegeben: die Korrosion von seit der französischen Revolution hoch gehaltenen ur-europäischen demokratischen Werten wie Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und natürlich auch Schwesterlichkeit, gerade in Angedenk an Olympe de Gouges‘Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne von 1791, sei für Europa das grössere Problem als China oder Russland. Vance bezeichnete diese Korrosion sinngemäss als Europas „Feind im Innern“.
Der Schweizer Alt-Bundesrat Pascal Couchepin kommentierte gegenüber „Blick“ also, in einer Demokratie habe man „Gegner, aber keinen Feind im Innern, wie der amerikanische Vizepräsident behauptet“.
This Corrosion
Alt-Bundesrat Couchepin könnte hier nicht falscher liegen! Sicherlich fühlte er sich als Mann durch J. D. Vance heraus gefordert und liess sich im „Blick“-Interview deshalb zu unbedachtem Widerspruch hinreissen. Doch eine kurze Reflexion seiner Worte hätte ihn rechtzeitig erkennen lassen, dass die Korrosion an zentralen Trägern europäischer Demokratie – so zentrale Träger wie Glaubens-, Meinungs- und Äusserungsfreiheit – nicht das Geringste mit einer legitimen oppositionellen demokratischen Meinung zu tun hat.
Korrosion ist keine Meinung, die demnach von politischen „Gegnern“ demokratisch legitim vertreten würde. Diese Korrosion wird von Feinden der Demokratie, von inneren Feinden der Demokratie verursacht: Politische Gegner, die demokratische Plattformen und Institutionen des demokratischen Staats missbrauchen, um Glaubens-, Meinungs- und Äusserungsfreiheit, Grundrechte zu untergraben, vertreten mit ihrer Sabotage keine legitimen demokratischen Positionen. Sie sabotieren einfach die ur-europäische Demokratie, was sie zu Feinden der Demokratie, zu Feinden Europas und insofern, als sie die Institutionen der Demokratie selbst für deren Sabotage missbrauchen, zu Feinden im Innern degradiert.
Die Französische Revolution war ein entscheidender Meilenstein für die Entwicklung moderner Demokratien in Europa. Aber sie war nicht die erste Demokratie auf dem Kontinent. Sie war jedoch die erste, die auf einem universellen Menschenrechtsgedanken basierte und Monarchie, Adel und Klerus entmachtete. Dadurch hatte sie enormen Einfluss auf spätere demokratische Bewegungen. Und das ist es, was wir heute im Westen erleben: die Rekonstituierung einer neuen verschleckten „Elite“, die die Grundrechte der Menschen wieder missachtet.
Karin Keller-Suter zur Haltung von J. D. Vance
Die Schweizer Finanzministerin und amtierende Bundespräsidentin Karin Keller-Suter (KKS) kommentierte die Haltung von J. D. Vance laut staatlichem Schweizer Fernsehen SRF wie folgt:
Keller-Sutter stellte klar, dass sie sich von dieser Kritik nicht angesprochen fühle. Das Schweizer Modell sei das Gegenteil davon. «Die Tatsache, dass wir eine Regierung mit vier Parteien haben, dass es Volksabstimmungen gibt und Kritik geäussert werden kann – auch gegen mich –, zeigt, dass diese Meinungsfreiheit in der Schweiz funktioniert», sagte Keller-Sutter weiter.
KKS hat keine Ahnung. Wo Rechtsmissbräuche und Rechtsverweigerungen so Alltag sind wie im Schweizer Kanton Zürich, der mit STASI-Methoden gegen Kritiker vorgeht, kann keine Rede davon sein, dass „diese Meinungsfreiheit in der Schweiz funktioniert“, wie Keller-Suter meint. Offensichtlich sind die Menschen eingeschüchtert. Es gibt ja auch kaum mehr unabhängige Schweizer Blogs. Vor 15 Jahren waren es deutlich mehr. Schon aufgefallen? Wo sind die denn alle hin?
Am 5. November 2024 brachte der Tages-Anzeiger Stanley Browns Geschichte: ein Leidensweg, wie ihn nach der STASI der DDR nur noch Behörden der Schweiz zu schreiben vermöchten. Kein «amerikanischer Traum» also, sondern psychologische Tortur nach sadistischem Drehbuch. Ein sadistisches «Drehbuch», das Schreibtischtäter:innen aus dem kleingeistigen Mief der Schweizer Justiz geschrieben haben.
Nichts Weltbewegendes: keine physische Folter. «Nur» Psychoterror traf Stanley Brown* wie ein Bannstrahl. Gezielt und systematisch durchdacht. Darauf ausgerichtet, einen Menschen zu quälen. In der DDR sprach die STASI bei solchen psychologischen Methoden von «Zersetzung» des Gegners (vgl. verlinkten Wikipedia-Artikel). Solche Methoden sind nicht weniger als physische Folter auf Qual ausgerichtet. Es sind dies «Drehbücher» von sadistischen Schreibtischtäter:innen, die auch in der Schweiz immer wieder ihr Unwesen treiben.
Stanley Browns Geschichte: vielschichtig, facettenreich – und von öffentlichem Interesse!
Redakteur Quentin Schlapbach stellt im Artikel über Stanley Browns Leidensweg schon einleitend fest, dass die Geschichte zu vielschichtig, facettenreich für eine genaue Wiedergabe ist:
Alle relevanten Aspekte zu erzählen, würde den Rahmen eines einzigen Artikels tatsächlich sprengen. Und mit seinem Hinweis dämpft der Artikel die Erwartungen: Nur das zum Verständnis der Zusammenhänge allerwichtigste könnte folgen. Denn journalistischer Prägnanz geschuldet müsste vieles, was an diesem Fall vielleicht nicht ganz unwichtig wäre, vorerst im Dunkeln bleiben. Manches gäbe vielleicht sogar eine eigene Story her. Ob der Tages-Anzeiger eine Fortsetzung plant, wissen wir nicht.
Von Stanley Brown persönlich wissen wir, dass er nach dem Lesen von Quentin Schlapbachs Artikel kein «gut zum Druck» erteilte. Er zog die Zustimmung zur Publikation seines Falls komplett zurück. Auch der Tages-Anzeiger schrieb:«Diese Redaktion konnte in den vergangenen Tagen und Wochen mehrmals mit Brown sprechen. Seine Zitate für diesen Artikel zog er allerdings kurz vor der Publikation zurück.» Zur Begründung bezeichnete Brown dem Zurich Observer gegenüber Schlapbachs Artikel als einseitig – aufgrund der engen Auswahl der Fakten, die Schlapbach im Artikel präsentierte (im Kontrast zu allen Fakten, die verfügbar wären) nicht ganz von der Hand zu weisen. Je mehr Fakten weggelassen oder vereinfacht dargestellt werden, umso bruchstückhafter, verschwommener ist eine Berichterstattung unweigerlich. Der Hinweis, alle Details wiederzugeben würde den Rahmen einer Berichterstattung im Tages-Anzeiger sprengen, wird der Komplexität von Stanley Browns Fall sicher gerecht.
Durch den Kakao gezogen – von öffentlichem Interesse?
Von ganz besonderer Bedeutung ist die Publikation ohne Einverständnis des Protagonisten:
Das öffentliche Interesse am Fall stufte die Redaktionsleitung als so hoch ein, dass die Geschichte sich gegen zahlreiche andere Geschichten auf den Pulten der Redaktion durchsetzte. Auch ohne das Einverständnis der Quelle wurde sie publiziert; sie ist damit sicher nicht einfach nichts.
Ob es dem Tages-Anzeiger um den Kakao ging, durch den Stanley Brown schon von Behörden des Kantons Zürich im Verlauf seines Falls gezogen worden war und nun durch den Bericht des Tages-Anzeigers nochmals gezogen würde, diesmal vor einer breiten Öffentlichkeit? Und Brown war ja nicht nur durch den Kako gezogen worden, er ist regelrecht fertig gemacht worden. Ob es dem Tages-Anzeiger darum geht, mit diesem Kakao, durch den Brown gezogen wurde, schadenfreudigeSensationslust seiner Leserschaft anzuspielen? Geht es dem Tages-Anzeiger mit der Publikation von Stanley Browns Geschichte vielleicht nur um auflagenträchtigen Sensationalismus? Um Schadenfreude als Garant, dass der Artikel gelesen wird?
Dass sich Verständnis und Bedienung des «öffentlichen Interesses» durch Redaktionen heute mehr denn je um Auflagen und Börsenwert ihrer Verlage dreht, entspricht ihrer marktorientierten Entwicklung der letzten Jahrzehnte. Zur Steigerung ihrer Auflagen sprechen Medien zudem gezielt niedere Instinkte ihrer Leserschaft an. Vor allem für die Boulevardpresse, etwa «Blick» in der Schweiz oder die «Bild»-Zeitung in Deutschland, ist dies charakteristisch.
Dass Stanley Browns Geschichte im Tages-Anzeiger erschien, nicht im Blick, setzt ein Zeichen. Es kann nicht in erster Linie um den Kakao gehen, durch den Brown von seinen Kontrahenten im Rechtsstreit gezogen wurde. Es dürfte dem Tages-Anzeiger mit dem Bericht also nicht darum gehen, Schadenfreude frustrierter Spiesser:innen zu bedienen, sondern um etwas anderes.
Rechtsmissbrauch: Wie Stanley Browns Geschichte den Public Watchdog weckt
Dass der Tages-Anzeiger in Stans Geschichte öffentliches Interesse erkannte, hat tiefere Gründe: In Stans Geschichte spiegeln sich Machtmissbräuche, die das Interesse des Tages-Anzeigers in seiner Funktion des «public watchdog» zu wecken vermochten.
Auch dem Zurich Observer liegen Akten des Falls von Stanley Brown vor. In einen einzigen Artikel lassen sich alle relevanten Aspekte der Geschichte tatsächlich nicht verpacken. Die Akten vor dem Hintergrund von Stans persönlicher Geschichte in der Schweiz ergeben auf einen Blick aber eines: hier wurde von Zürcher Justiz- und Polizeibehörden aus durchsichtigen politischen Motiven, befeuert möglicherweise zudem von «gutschweizerischen» anti-angelsächsischen Ressentiments (vielleicht einfach Xenophobie?), eine Hexenjagd auf einen Britischen Staatsbürger veranstaltet.Rechtsmissbräuchlich. Denn dieser war «politisch» aktiv gewesen, sozusagen, mit negativen Auswirkungen für einige reiche Schweizer Elitebanker. Was dem Tages-Anzeiger interessanterweise untergegangen ist, was er nicht einmal andeutete (eine nebulöse Andeutung von Stans Aktivitäten wäre möglich gewesen, ohne Stans Anonymität unmittelbar zu gefährden, aber ohne sein Einverständnis zur Publikation wäre dies medienethisch trotzdem problematisch gewesen).
Hintergrund: Einige Schweizer Banker hatten Strafverfahren zu gewärtigen (oder hätten zumindest im Ausland Strafverfahren zu gewärtigen gehabt wie einige ausländische Banker, die wegen Stan im Ausland ins Visier der Finanzermittler geraten waren).
Die von Zürcher Strafverfolgern veranstaltete Hexenjagd auf Stan erfolgte mit eben jenen psychologischen Methoden, die in der DDR von der STASI bewusst zur «Zersetzung des Gegners» angewendet wurden. Und wahrscheinlich genauso «politisch» (wohl eher sadistisch?) motiviert, wie STASI-Schergen agierten.
Geht der Kanton Zürich nun mit STASI-Methoden gegen politische Gegner vor? Dafür Verantwortliche müssen ihre Posten räumen. Insofern als der Fisch vom Kopf her stinkt, gibt es wohl auf Chefétage – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – noch «Luft nach oben» für personelle Entwicklung. Die verantwortliche Beamtin im Fall Stanley Brown hat einen Namen und ein Gesicht: es ist Staatsanwältin Daniela Senn (MLaw) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl**. Eine alte Bekannte des Zurich Observers übrigens, nachdem sie schon im Artikel «Orwellscher Neusprech der Zürcher Justizdirektion» vom 7. Oktober 2023 zu einem anderen Fall die Hauptrolle eingenommen hat.
** Daniela Senn hat im Jahr 2024 kurz vor der Veröffentlichung des Artikels von Quentin Schlapbach von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Staatsanwaltschaft II, Abteilung für organisierte Kriminalität, gewechselt. Wer Staatsanwältin Daniela Senn nun öffentlich kritisierte, geriete aufgrund ihrer neuen Zuständigkeit für organisierte Kriminalität unweigerlich mit in deren Dunstkreis: Ein etwas unvorteilhafter Hintergrund. Wer will schon mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht werden? Die Hemmschwelle, Daniela Senn öffentlich zu kritisieren, erhöht sich dadurch etwas. Zu betonen ist deshalb an dieser Stelle, dass sie ihren privaten Feldzug gegen Stanley Brown noch als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unternahm.
Medien: Die Publikation des Schweizer Tages-Anzeigers vom 5. November 2024 war nicht die erste zu diesem Fall: Der Britische Telegraph hatte über diesen Fall schon 2021 berichtet. Stanley Brown hat im Lauf des Jahrs 2024 auch den Beobachter und den Zurich Observer kontaktiert; der Redakteur des Beobachters habe dabei nach einigen Emails im August 2024 den Kontakt wegen angeblicher "persönlicher Probleme" abrupt beendet.
Politische Verantwortung für STASI-Methoden des Kantons Zürich
Seit 2015 leitet die SozialdemokratinJacqueline Fehrdie "Zürcher Direktion der Justiz und des Innern" (Bildquelle: Kanton Zürich). Ihr unterstehen die Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich.
Lange galt die Schweiz als führend auf dem Gebiet der Medizin. Reiche Ausländer reisten an für medizinische Behandlungen in der Schweiz. Noch immer ziehen teure private Kliniken, die sich über die ganze Schweiz verteilen, internationale Prominenz an. Für die breite Bevölkerung sind Aufenthalte in Luxuskliniken aber nicht erschwinglich. Die Bevölkerung ist durch die gesetzliche Grundversicherung abgedeckt. Wie konkurrenzfähig ist das Gesundheitswesen der Schweiz? Wie stark sind Patientenrechte in der Schweiz?
Medizinische Behandlungen in der Schweiz nach „Tarmed“
Für die breite Bevölkerung sind Aufenthalte in Luxuskliniken nicht erschwinglich. Die Bevölkerung ist durch die gesetzliche Grundversicherung abgedeckt. Dazu hat sie die Möglichkeit, auf eigene Kosten Zusatzversicherungen abzuschliessen, die medizinische Leistungen über die Grundversicherung hinaus abdecken, zum Beispiel homöopatische Behandlungsmethoden oder traditionelle chinesische Medizin. Die Grundversicherung übernimmt Leistungen nach Tarmed, dem Tarif, den die Schweizer Krankenversicherer zusammen mit der Ärtzelobby FMH ausgehandelt hat und in unregelmässigen Abständen überarbeitet.*
Wann Sie sich medizinische Behandlungen in der Schweiz zweimal überlegen sollten
Die Qualität der medizinischen Leistungen in der Schweiz sind im Vergleich zum europäischen Ausland heute noch durchschnittlich: nichts Besonderes, auch nicht unterdurchschnittlich. Gleichzeitig sind aber die Kosten für medizinischer Behandlungen in der Schweiz nach wie vor einsame Spitze in Europa. Sie zahlen die höchsten Preise und erhalten dafür durchschnittliche Leistung. Schuld daran sind hauptsächlich die Löhne der Schweizer Ärzte. Je nach Versicherungsmodell (Kostenbeteiligungen), das Sie mit Ihrer Schweizer Krankenversicherung abgeschlossen haben, könnte es sie billiger kommen, sich in Ihrer Heimat oder im grenznahen Ausland auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Medizinische Behandlungen in der Schweiz würden Sie auf Notfälle beschränken. Was für sie optimal ist, müssten Sie indiviuell anhand Ihrer Versicherungsbedingungen berechnen.
Schweiz mit schwachen Patientenrechten
Ein entscheidender Punkt sind auch die Patientenrechte, die sich von Land zu Land massiv unterscheiden können. Welche Rechte haben Sie als Patient:in in der Schweiz? Wie steht es um den Schutz Ihrer Patientenrechte und Interessen?
Patientenrechte sind in der Schweiz traditionell schwach geschützt. Was auf dem Papier feststeht, wird zudem nicht automatisch auch (überall gleichermassen) in die Praxis umgesetzt. Die Schweiz ist eine stark hierarchisch (autoritär) strukturierte und von der Werthaltung auch konservativ und patriarchal geprägte Gesellschaft. Das bedeutet, dass Ärzte auf dem Rechtsweg besonders schwer zu belangen sind im Fall von Kunstfehlern. Schweizer Justizpersonen (kleine Leute) haben kulturell bedingt eine Tendenz, vor Autoritäten zu kuschen. Unabhängigkeit der Justiz ist in der Schweiz nicht gewährleistet.* Alleine, ohne Rechtsanwälte haben Sie im Schweizer Justizapparat keine Chance gegen Ärzte. Diese Ausgangslage bedeutet, dass Ihre Position gegenüber fehlbaren Ärzten in der Schweiz mit einer kompetenten Rechtsschutzversicherung steht und fällt. In der Schweiz benötigen Sie nebst der obligatorischen Krankenkversicherung eine freiwillige Rechtsschutzversicherung, die mindestens den Bereich der medizinischen Behandlungen und Krankenversicherungen abdeckt.
Kostenpflichtige Patientenorganisationen
Ausser diversen privaten Rechtsschutzversicherungen gibt es in der Schweiz zwei grössere Patientenorganisationen. Schweizweit ist die Schweizerische Patientenorganisation (SPO) tätig, im Raum Zürich zudem die Patientenstelle. Bei beiden sind Rechtsberatungen und Unterstützung bei Problemen mit medizinischen Behandlungen erhältlich, allerdings kostenfplichtig. Für Mitglieder der Patientenorganisationen reduzieren sich die Kosten für Beratungen und Unterstützung um 20%. In einem dem Zurich Observer vorliegenden Beispiel, in dem zwei Ärzte die Behandlung eines dritten Arztes als lebensgefährlich einstuften, hätten sich die Kosten für Recherchen der Patientenorganisation zum betroffenen medizinischen Fachgebiet und der Behandlung, um die es ging, auf rund 500 Franken belaufen für ein Nichtmitglied bzw. auf 400 Franken für ein Mitglied. Nicht inbegriffen gewesen wären die Kosten für eine darauf aufbauende Beurteilung der Situation durch Rechtsanwälte der Patientenorganisatin, für die der Patientin nochmals Kostenin Höhe von 200 – 300 Franken in Aussicht gestellt wurden.
Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass die „Patientenstelle“, eine der beiden Schweizer Patientenorganisationen, für Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln kostenlose einmalige Beratungssitzungen anbietet. Aber die oben ausgeführten Kosten müssten auch Ratsuchende mit beschränkten Mitteln auf jeden Fall selber tragen.
Klage wegen Cybermobbings einzureichen, erscheint hier nur logisch und konsequent. Gleichzeitig erinnert es fatal an die diesbezügliche Rechtslage in der Schweiz: in der Schweiz völlig unvorstellbar, dass eine als Mann beschimpfte Frau erfolgreich wegen (Cyber-)Mobbings oder Diskriminierung (oder wegen Beschimpfung) klagen könnte. Das Schweizer Justizsystem tut sich unendlich schwer, gegen Cybermobbing vorzugehen. Es tut sich nur schon schwer, gegen klassisches Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen. Von Diskriminierung nicht zu sprechen. Und bei einer Klage, die Betitelung einer Frau als Mann als Beschimpfung auslegte, würden Schweizer Gerichte sich, in gewissem Sinn sadistisch, über die Klägerin höchstens lustig machen. Denn nichts von alledem ist im Schweizer Justizsystem wirklich beweisbar.
Die Schweiz kennt keine Gesetze gegen (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung
Die Schweiz verfügt genauso wenig über ein spezialisiertes Anti-Mobbing-Gesetz wie über ein spezialisiertes Anti-Diskriminierungs-Gesetz. Aus der Schweizer Politik und von Schweizer Rechtsanwälten wird gerne darauf verwiesen, das Schweizer Strafgesetz sei ausreichend (sic), um Cybermobbing, Mobbing und Diskriminierung strafrechtlich zu verfolgen. So weit die Theorie.
Nur, wie ausreichend die Schweizer Gesetze in der Praxis eben nicht sind, erfährt die Gesellschaft nie. Denn es gibt in der Schweiz so gut wie keine Gerichtsberichterstattung mehr. Selbst wenn es eine solche gäbe: über Fälle, in denen keine Anklage erhoben wird (Strafanzeigen wegen Mobbing, Cybermobbing und Diskriminierung enden trotz anderslautender Behauptungen der Politik meist in „Nichtanhandnahmen“ oder Einstellung der Verfahren), würde ohnehin nicht berichtet. Käme ein Mobbing- oder Diskriminierungs-Fall in der Schweiz überhaupt zur Anklage, ist zudem sehr unwahrscheinlich, dass Geschädigte eine Genugtuung für das erlittene Leid erhielten. Denn das Schweizer Rechtssystem anerkennt wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden, die nicht so augenscheinlich, wie körperliche Schädigungen es nur sein könnten, als Folge einer Straftat erwiesen sind, grundsätzlich nicht. Schweizerische Bundesgerichtsurteile, die gesundheitliche Schäden die Anerkennung verweigern (und Geschädigte jeglicher Empathie entbehrend teils regelrecht verhöhnen), sind deshalb Legion. Das „Kalkül“, das jeweils hinter bundesgerichtlich verweigerter Anerkennung gesundheitlicher Schäden steckt, blockiert in der Schweiz auch die strafrechtliche Verfolgung von (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung. Es sind dies die oft zynischen Anforderungen an den Beweis einer Schädigung.
Diskriminierung: Schweizer Justiz mehr Teil des Problems als Teil der Lösung
Ein Problem bei (Cyber-)Mobbing- und Diskriminierungsklagen ist die gegenwärtig herrschende Willkür im Schweizerischen Strafrecht.* Will heissen: bei einer Klage einer Olympionikin wie Khelif und entsprechendem internationalen Interesse, würde die Schweizer Justiz wohl versuchen, den Anschein von Professionalität zu wahren. Aber in gewöhnlichen Fällen droht Geschädigten auf jeden Fall Nichtanhandnahme oder Einstellung ihrer Klagen. Denn nicht zuletzt ist die Schweizer Justiz, was Diskriminierung von Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Minderheiten angeht, mehr Teil des Problems als Teil der Lösung.
* Nicht vergessen: Willkür der Polizei und der Justiz ist ein Fokusthema dieses Blogs (wie auch die Willkür der Mainstream-Medien).
Ob Raclette, Jassen, Fondue, Lindauerli, Alphorn, Schwingen, Jodeln oder auch nur „ohni Znacht is Bett“, für Brauchtum und Folklore sind die Schweizer weltbekannt.
Auch „ohni Znacht is Bett“ (zu Deutsch: ohne Abendbrot zu Bett) ist in gewissem Sinn (Deutsch-)Schweizer Brauchtum. Welches Deutschschweizer Kind kennt nicht diese elterliche Drohung, zur Strafe ohne Abendbrot ins Bett geschickt zu werden? Hinweis: Im Kulturraum der Schweiz ist das Schlagen von Kindern aktuell nicht verboten. Die „erzieherische“ Ohrfeige ist noch immer erlaubtes Erziehungsmittel. Gesellschaftlich insbesondere in bürgerlichen Kreisen, die autoritären Erziehungsformen anhängen, und in offiziell bildungsfernen Schichten, die es (ebenfalls) nicht besser wissen, ist sie breit abgestützt.
Kinderstrafe als Schlager? Willkommen in der Schweiz!
Die Schweizer Mundart-Band namens „Stärneföifi“ machte das Erziehungskonzept, Kinder zur Strafe ohne Abendbrot ins Bett zu schicken, zum Schlager. Willkommen in der Schweiz: „Heicho, ohni Znacht is Bett“ („nachhause kommen, ohne Abendbrot zu Bett“), lautet ihr 1995 veröffentlichter erster Song. Aufgrund seines zufälligen Erfolgs 1994 in einer Schweizer Fernsehshow hatte er erst zur Gründung der Band geführt. Der Song dreht allerdings im Refrain härter auf als im Titel: „Heicho, eis a d’Ohre und dänn ohni Znacht is Bett“ („nachhause kommen, eine Ohrfeige kassieren und dann ohne Abendbrot ins Bett“), heisst es da. Die Band „Stärneföifi“ etablierte sich im Kinderlieder-Segment. 2018 hat sie sich aufgelöst.
Wie geht das?
Wie geht das, in einem Kinderlied Kindesmisshandlung zu besingen und damit Charts zu stürmen? Dass Kinder sich über die Verballhornung elterlicher Drohungen, sie zu ohrfeigen und ohne Abendbrot ins Bett zu schicken, amüsieren, ist ein gutes Zeichen. Ihre Unterdrückung ist nicht soweit fortgeschritten, dass sie sich nicht mehr über die Verballhornung veralteter, autoritärer Erziehungskonzepte freuen könnten und sie – zusammen mit ihren Verbündeten von „Stärneföfi“ – nicht dagegen rebellieren dürften. Trotzdem…
Trotzdem: Es sagt doch etwas aus über eine Kultur, wenn veraltete, autoritäre Erziehungskonzepte besungen werden. Das Gute daran ist, dass mit dem öffentlichen Besingen das Thema mitten in der Öffentlichkeit angekommen ist.
Der "Stärneföfi"-Kindersong "Ohni Znacht is Bett" ist musikalisch stark an "Iko Iko" von den Dixie Cups angelehnt. 2009 nahm "Stärneföfi" zusammen mit den Dixie Cups eine neue Version von "Ohni Znacht is Bett" auf. Ob der Schlager schon den Status von Schweizer Folklore hat, muss an dieser Stelle aber offen bleiben. In Deutschschweizer Mundart entspricht der Ausruf "Sterneföifi" einem eleganten Ausdruck von Ärgernis oder Entsetzen, vergleichbar vielleicht mit "heiliger Bimbam". Anzumerken wohl, dass Männer, die sich dieses Begriffs bedienten, in der harten Männerwelt kaum mehr ernst genommen würden (ausser allenfalls an einem "Umtrunk" der Studentenverbindung...).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Taktik der Zürcher Polizei am 1. Mai 2011, etwa 500 Personen auf dem Helvetiaplatz in Zürich einzukesseln, die grundlegenden Rechte auf Freiheit und Sicherheit verletzt hat.
Zwei männliche Kläger, die während des Einkesselns festgehalten worden waren, hatten erfolglos gegen die Polizei vor Schweizer Gerichten geklagt. Der Erfolg ihrer Beschwerde beim EGMR gegen die hohe Vertragspartei Schweiz bestätigt nun die Unverhältnismäßigkeit des polizeilichen Vorgehens. Und leider bestätigt dieses EGMR-Urteil gegen die Schweiz auch einmal mehr die hoffnungslos rückständigen autoritär-patriarchalischen Ansichten, die immer noch die Schweizer Rechtspraxis prägen.
Im Jahr 2011 hatte Daniel Leupi, Grüne Partei, die Leitung des Polizeidepartements inne. Seit 2013 leitet Daniel Leupi das Finanzdepartement der Stadt Zürich. Bildquelle: www.stadt-zuerich.ch
Wenn Staatsanwälte Freispruch und Verurteilung verwechseln
Wie kreativ Schweizer Juristen sein können, zeigt nicht nur ihr Bankenrecht oder ihr Anwaltsgesetz, die internationaler Geldwäscherei und Steuerbetrug seit Jahrzehnten den roten Teppich ausrollen. Wie kreativ sie sind, beweist jüngst – Neusprech der Zürcher Justizdirektion.
Laut interner Kommunikation der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei ein „Urteil gegen A.B.“ (Name der Redaktion bekannt) ergangen. Gegen?
Tatsächlich behauptete Staatsanwältin Daniela Senn (MLaw) 2023 in einer Verfügung, A.B. habe einer Anzeige als Beweismittel „ein gegen sie ergangenes Urteil“ beigelegt. Pikant an Senns Formulierung ist, dass das Urteil, das A.B. der Anzeige beilegte, A.B. von der Anklage vollumfänglich freigesprochen hatte. Und zwar nicht in dubio pro reo. Das Gericht hatte die eindeutig rechtfertigendenGründe für die A.B. angelasteten Handlungen gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, welche gegen A.B. Anklage erhoben hatte, hatte auf Weiterzug des Verfahrens verzichtet. Ebenso verzichtete die Privatklägerschaft, das Urteil weiterzuziehen.
Im Jahr 2023 liegt jenes gegen A.B. geführte Verfahren über 10 Jahre zurück: Der Freispruch zugunsten A.B. ist im Jahr 2023 seit über 10 Jahren rechtskräftig. Für eine Strafanzeige als Beweismittel relevant wird dieses Urteil im Jahr 2023, als A.B erfährt, dass eine Person in Schrift tatsachenwidrig behauptete, A.B. sei damals verurteilt worden.
Staatsanwältin Daniela Senn, bei der A.B.’s darauf erfolgte Anzeige wegen Diffamierung (Verleumdung) gegen den Urheber der tatsachenwidrigen Behauptung gelandet war, reagierte für A.B. völlig unverständlich mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Primär begründete Senn diesen Entscheid damit, die Diffamierung sei verjährt: Denn das Schriftstück, das die – offenbar mutwillig tatsachenwidrig aufgestellte – Behauptung enthält, A.B. sei 2010 rechtskräftig verurteilt worden, wäre anscheinend schon 2017 verfaßt worden (in der Schweiz verjähren Diffamierungsdelikte 4 Jahre nach dem Tag der Begehung, das vorliegende also 2021). Verjährt wäre die Diffamierung nach Schweizer Recht auch ungeachtet des Umstands, dass A.B. erst 2023 von diesem anscheinend 2017 verfassten verleumderischen Schriftstück Kenntnis erlangte, nachdem dieses nachweislich 2022 in Verkehr gebracht worden war.
Staatsanwältin verwechselt Freispruch mit Schuldspruch
Was A.B. noch weniger verstand: Die Staatsanwältin behauptet in der Verfügung irreführend, als Beweismittel habe A.B. „ein gegen sie ergangenes Urteil“ eingereicht. Gemeint wäre damit eigentlich das Urteil mit dem Freispruch zugunsten von A.B., auch wenn Senns Formulierung ein Urteil mit einem Schuldspruch bezeichnete. Doch als Beweismittel hatte A.B. das Urteil gerade deshalb eingereicht, weil das Verfahren mit einem Freispruch zu ihren Gunsten ausgegangen war. Damit sollte die Unrichtigkeit der 2017 schriftlich gemachten tatsachenwidrigen Behauptung, A.B. sei verurteilt worden, bzw. damit diese als Verleumdung belegt werden.
Gegen die Verfügung der Staatsanwältin, keine Strafuntersuchung wegen Diffamierung zu eröffnen, reichte A.B. übrigens Beschwerde ein. Argument: Die Tat ist erst 2022 mit dem Inverkehrbringen der verleumderischen Schrift vollendet, die Frist der Verfolgungsverjährung beginne am Tag des Inverkehrbringens im Jahr 2022 zu laufen. Nach Schweizer Recht ist Diffamierung jedoch „ein Zustandsdelikt, kein Dauerdelikt“, wie das Zürcher Obergericht A.B. beschied und damit die Verjährung 2021 bestätigte.
Orwellscher NEUSPRECH der Zürcher Justizdirektion
Betreffend die irreführende Behauptung, sie habe ein gegen sie ergangenes Urteil als Beweismittel eingereicht, reichte A.B. separat bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde ein: A.B. verlangte eine Erklärung, weshalb Staatsanwältin Daniela Senn gerade bezüglich des Punktes, um den es mit der Anzeige wegen Diffamierung ja überhaupt geht, diesen Fehler macht. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwechselt die Staatsanwältin Schuldspruch mit einem Freispruch eines Urteils, das als Beweismittel ja gerade die Tatsachenwidrigkeit der Behauptung, A.B. sei verurteilt worden, nachweisen soll. Im zentralsten Punkt des Verfahrens macht Daniela Senn diesen Fehler. Schlendrian? Absicht? Provokation?
Die Justizdirektion Zürich übt sich in Neusprech.
Ob es Schlendrian war oder Absicht, kann die Züricher Oberstaatsanwaltschaft nicht sagen. Sie delegiert die Stellungnahme an den Vorgesetzten von Daniela Senn ab, an den leitenden Staatsanwalt Daniel Kloiber (lic. iur.). Dieser macht es sich einfach: In seiner Antwort auf A.B.’s Beschwerde argumentiert er windig, die Aussage, ein Urteil sei „gegen“ eine Person ergangen, enthalte keine Aussage dazu, ob ein Freispruch oder eine Verurteilung vorliegt (sic). Per Definition ist es orwellscher NEUSPRECH, was Kloiber abliefert.
ChatGPT von OpenAI klärt auf – Zürcher Behörde weicht aus
A.B. analysierte die vorliegende Problematik vermittels des Sprachmodells GPT-4 von OpenAI (die Konversation ist öffentlich einsehbar: Link anklicken). Das Sprachmodell beurteilte das Sprachverständnis von Daniel Kloiber als „unüblich“: Die Aussage, ein „gegen“ eine Person ergangenes Urteil bedeute nicht, es liege eine Verurteilung vor, sei „irreführend“ und gerade im juristischen Kontext „problematisch“. A.B. konfrontierte die „Direktion des Inneren und der Justiz des Kantons Zürich“, die den Züricher Staatsanwaltschaften vorgesetzte Aufsichtsbehörde, mit diesem Befund. Die lapidare Antwort des Sachbearbeiters der Justizdirektion, Tassio Suter (MLaw), beschränkte sich auf ein: „Aus unserer Sicht ist dem Schreiben von lic. iur. Daniel Kloiber nichts mehr hinzuzufügen“. Auf die Einschätzung der Antwort Daniel Kloibers durch ChatGPT-4 als „unüblich“, „irreführend“ und „problematisch“ oder überhaupt auf die Verwechslung des Freispruchs mit einem Schuldspruch ging der Vertreter der Zürcher Justizdirektion mit keinem Wort ein. Diesen Fragestellungen wich er mit seiner lapidaren Antwort geflissentlich aus.
Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen bezieht Stellung
Wenigstens die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen räumte schliesslich in einer schriftlichen Stellungnahme ein, es handle sich um„eine unglückliche Formulierung“ der Staatsanwältin Daniela Senn. Amtsmissbrauch durch Daniela Senn, den A.B. vorgängig mit einem Verdacht zur Anzeige gebracht hatte, verneinte die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen hingegen. Aus den Akten gehe hinreichend hervor, dass das von A.B. als Beweismittel eingereichte Urteil, wie von A.B. geltend gemacht, tatsächlich einen Freispruch zugunsten von A.B. enthält.
Das bedeutet, dass Daniela Senn zumindest das schriftliche Urteil nicht gefälscht hat, um ihre kleine Datenfälschung in der Nichtanhandnahmeverfügung zu decken. Ihre Verfügung behauptete fälschlicherweise, dass ein Urteil „gegen“ A.B. ergangen sei. Durch diese Fälschung entsteht der absurde Eindruck, dass A.B. irrational oder gar verrückt sein muss. Denn sie suggeriert, A.B. habe ein Urteil gegen sich selbst als Beweis dafür eingereicht, dass die Aussage über ihre Verurteilung falsch und verleumderisch sei. Diese Darstellung untergräbt nicht nur die Glaubwürdigkeit von A.B., sondern zeichnet das Bild einer irrational handelnden Person und schädigt A.B.s Ruf weiter, indem sie eine geistige Instabilität impliziert. Diese Verzerrung der Fakten diskreditiert A.B. nicht nur, sondern stellt auch eine Form von institutionellem Mobbing dar. Indem Senn A.B. als irrational oder geistig labil darstellt, verzerrt sie die Realität auf eine Weise, die A.B. erniedrigt und untergräbt, was den persönlichen und rufschädigenden Schaden noch verstärkt. Nachdem die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen die Angelegenheit klargestellt hatte, zog A.B. jedoch die parallel zur Aufsichtsbeschwerde eingereichte Strafanzeige gegen Daniela Senn zurück.
Kommentar:
Wenn Aufsichtsbeschwerden bei Oberstaatsanwaltschaft und Justizdirektion wie vorliegend im Kanton Zürich ins Leere stossen, ist das ein Anzeichen, dass die demokratische Kontrolle der Behörden in der Schweiz nicht funktioniert. Doch wenigstens die Staatsanwaltschaft II, Abteilung für besondere Untersuchungen, erwies sich als (halbwegs) seriös. Übrig bleibt, Qualität bzw. Schlendrian, der Zürcher Staatsanwaltschaften zu beherrschen scheint, zu diskutieren. Zu diskutieren bliebe auch die Arroganz gewisser Beamter und Staatsanwälte (Daniela Senn, Daniel Kloiber, Tassimo Suter). Und auch institutionelles Mobbingund die Mobber dürften endlich mal zur Sprache kommen. Übrig bliebe zuletzt eine – rhetorische– Diskussion, ob es in einer Demokratie Raum für NEUSPRECH gibt.Unserer Meinung nach ganz klar NEIN.
Update 12. November 2023: A.B. wandte sich am 11. Oktober 2023 per Email an die Ombudsstelle des Kantons Zürich. Sie schickte den Link zu diesem Artikel und fragte bezüglich ihres oben geschilderten Erlebisses mit der Justizdirektion: "Wie sieht die Ombudsstelle des Kantons das Vorgehen im Kanton Zürich gegen fehlbare Staatsanwaltschaften und Staatsanwält:innen, wenn Aufsichtsbeschwerden offenbar nicht mehr ernst genommen und behandelt werden?" Am 12. November 2023 teilte A.B. dem Zurich Observer mit, sie habe keine Antwort der Ombudsstelle erhalten. Ombudsmann des Kantons Zürich ist Jürg Trachsel, Rechtsanwalt und Mitglied der rechtspopulistischen Schweizerischen Volkspartei.
Update 29. November 2024: Staatsanwältin Daniela Senn hat im Jahr 2024 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Staatsanwaltschaft II, Abteilung Organisierte Kriminalität, gewechselt. Ihre Mobbing-Fähigkeiten sind dort sicherlich zielführender eingesetzt als in einer allgemeinen Staatsanwaltschaft. Zu bedenken ist, dass es sich bei dieser Umplatzierung auch um einen taktischenSchachzug der Oberstaatsanwaltschaft in eigener Sache handeln könnte: Wer auch immer Staatsanwältin Daniela Senn seit ihrem Wechsel öffentlich kritisierte, geriete aufgrund ihrer neuen Zuständigkeit für Organisierte Kriminalität unweigerlich mit in deren Dunstkreis. Ein etwas unvorteilhafter Hintergrund, der die Hemmschwelle, Daniela Senn öffentlich zu kritisieren, natürlich etwas erhöht (erwartet die Oberstaatsanwaltschaft vielleicht weitere öffentliche Reklamationen betreffend Daniela Senn?). Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Neusprech-Affäre im Jahr 2023 zutrug, als Daniela Senn noch für die allgemeine Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl tätig war.
Politische Verantwortung für die Neusprech-Affäre der Zürcher Staatsanwaltschaften:
Seit 2015 leitet die Sozialdemokratin Jacqueline Fehrdie Zürcher Direktion der Justiz und des Innern (Bildquelle: Kanton Zürich).
Das Schweizerische „Beobachter“-Magazin berichtete 2022, dass seit Einführung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 neu rund 90% aller Strafverfahren der Schweiz ohne Gerichtsverfahren durch Strafbefehle erledigt werden. 2023 verlieh der Beobachter den Preis für den „schludrigsten Strafbefehl des Jahres“ an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Auf einen Blick ist klar, in welche Richtung Strafverfahren, die neu nur noch von Staatsanwaltschaften ohne gerichtliche Beurteilung geführt werden, gehen müssen.
Staatsanwaltschaften: Viel Lärm um nichts.
Deshalb erstaunt der Aufschrei des Beobachters, rund 11 Jahre nach Einführung der neuen Strafprozessordnung, nicht: Die inhärente Problematik dieses Strafbefehls-Systems wäre von Anfang an absehbar gewesen.
Der schludrigste Strafbefehl des Jahres
Im Januar 2023 kürte der Beobachter den „schludrigsten Strafbefehl“ des Jahres 2022. Eine vom Beobachter zusammengesetzte Jury aus drei Fachpersonen kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich dieses Negativpreises würdig wäre, und zwar wegen eines Falls, über den der Beobachter am 1. April 2022 berichtete: „Zwei Tage in Haft, weil Staatsanwaltschaft schlampte“.
Der Idee zu diesem Preis liegt die Geschichte eines Mannes, der 75 Tage in Haft sass, ohne zu wissen warum, zugrunde: „Die grosse Macht der Staatsanwälte“.
Beim Versuch, dem Leiter dieser Staatsanwaltschaft den Preis persönlich zu überreichen, scheiterte der Beobachter jedoch. Im Bericht vom 26. Januar 2023, „Der Beobachter kürt den schludrigsten Strafbefehl des Jahres“, hielt Lukas Lippert fest: „Der Empfang war so frostig wie der Tag. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Dietikon ZH weigerte sich am 26. Januar, den Negativpreis für den Fehlbefehl des Jahres entgegenzunehmen. Beobachter-Chefredaktor Dominique Strebel konnte den Pokal nicht persönlich übergeben.“
Es ist bedauerlich, dass der Beobachter inzwischen das fast einzige redaktionelle Medium der Schweiz ist, welches Polizei und Justiz noch kritisch auf die Finger sieht. Mit Ausnahme allenfalls noch des staatlichen Schweizer Fernsehens sehen alle anderen Schweizer Medien heute bequem weg. Die Mainstream-Journos der grossen Verlagshäuser picken sich die Rosinen aus dem Kuchen des Weltgeschehens. Die journalistische Knochenarbeit im umquemen Umfeld von Machtmissbräuchen der Staatsgewalt, der Polizei und der Justiz, überlassen sie geflissentlich – wem auch immer.
Mit der Strafbefehls-Problematik der Staatsanwaltschaften befasst sich nun im Schweizer Kanton Zürich noch wenigstens auch die Justizkommission des Kantonsrats. Ob das genügt?