Zürich: Wo Gemeinderatspräsident Guy Krayenbühl mit zweierlei Mass misst

Vor rund 10-15 Jahren erklärte eine Studie der Hochschule St. Gallen, dass Staatsanwälte im Kanton Zürich gleiche Delikte bei Frauen und Männern unterschiedlich bewerten. Die Studie stellte fest, dass gleiche Delikte bei männlichen Beschuldigten häufiger als bei Frauen zur Anklage führten. Staatsanwälte messen mit zweierlei Mass und drücken Frauen gegenüber häufiger als bei Männern zwei Augen zu. Vulgär gesprochen: würde sich hier die „Schwanzsteuerung des Mannes“ bemerkbar machen?

Hinweis: Aktuell liefert Google keine Resultate mehr für diese Studie, als ob sie nie existiert hätte. Wenn du diese HSG-Studie (Autorin, Titel, etc) kennst oder einen Link oder eine Kopie eines Berichts über sie hättest, dürftest du diese Infos gerne zustellen: https://zurich.observer/contact/.

Angesichts so zahlreicher gesellschaftlicher Ungleichheiten zwischen Mann und Frau wäre es sicher kein Drama, wenn Frauen im Gegenzug gegenüber Männern andernorts auch einmal bevorteilt werden.
Nun macht sich eine Bevorteilung von Frauen im Bereich der Justiz besonders schlecht. Denn sie spiegelt Willkür. Gleichbehandlung durch die Justiz ist eine unantastbare, verbindliche Vorgabe der Bundesverfassung, der Menschenrechtserklärung und anderer internationaler Vereinbarungen der Schweiz.

Aktuell erscheint das Thema der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen durch die Staatsanwaltschaften in Zusammenhang mit dem Züricher Staatsanwalt Guy Krayenbühl. Neben seiner Tätigkeit als Staatsanwalt ist er prominent in der Züricher Politik aktiv:

  • seit Jahren amtet er als Gemeinderat der Stadt Zürich (Grünliberale),
  • bis 2022 oder 2023 war er Hahn im Korb (einziger Mann) im Vorstand des Vereins Spitex (spitalexterne Pflege) der Stadt Zürich
  • 2024 übernahm er das Präsidium des Züricher Gemeinderats

Sanija Ameti als GLP-Fraktionskollegin von Gemeinderatspräsident Guy Krayenbühl

Der Kontext des Züricher Gemeinderats (insbesondere der Kontext der GLP-Fraktion) bildet den Hintergrund, vor dem nun Guy Krayenbühl als Staatsanwalt unvorteilhaft in den Dunstkreist einer Kontroverse um die „Schwanzsteuerung des Mannes“ geraten könnte. Insbesondere geht es um die von Schweizer Medien im August und September 2024 breit getretenen Vorgänge innerhalb der GLP-Fraktion des Züricher Gemeinderats betreffend deren Mitglied Sanija Ameti.

  1. Nach einem unvorteilhaften Medienwirbel um ihre Selbstdarstellung auf Instagram hatte sich im Internet ein Shitstorm gegen die Züricher GLP-Politikerin und Schweizer „Operation Libero“-Grösse Sanija Ameti erhoben. Ameti hatte eine Collage von Fotos von sich beim Schiessen mit einer Luftpistole im Keller ihres Wohnhauses gepostet. Als Zielscheibe zeigte die Collage ein zerschossenes Jesusbild (Maria mit Kind). Auf den Shitstorm, den dieses Instagram-Post erntete, reagierte ihre Partei auf nationaler Ebene zunächst mit einem Ausschlussverfahren (vermutlich wegen parteischädigenden Verhaltens; zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags ist dieses Ausschlussverfahren der GLP hängig).

  2. Darauf trat Sameti als Vorstandsmitglied der Züricher GLP-Kantonalpartei zurück. Als gewählte Vertreterin der Züricher Stadtkreise Langstrasse und Gewerbeschule verblieb sie aber im Stadtparlament. Sie ist damit nach wie vor – Fraktionskollegin von Staatsanwalt und Gemeinderatspräsident Guy Krayenbühl. Dieser war nur wenige Tage vor dem Eklat um Ameti für ein Jahr zum ersten GLP-Gemeinderatspräsidenten von Zürich gewählt worden.

  3. Die Medien berichteten, dass sich die Züricher Gemeinderatsfraktion der GLP geschlossen hinter Sanija Ameti und ihren Verbleib im Gemeinderat stellte. Von ganz besonderem Interesse wäre, was Ratspräsident Guy Krayenbühl als Staatsanwalt zu ihrem Auftritt auf Instagram und den darauf gefolgten Shitstorm dachte:

    Die Züricher Medien hatten ausgiebig über Krayenbühls Antritt als Ratspräsident berichtet. Grosszügig gewährten sie ihm Raum zur Selbstdarstellung etwa als «Hedonist», wie er sich gegenüber der Neuen Zürcher Zeitung selber bezeichnete. Er erzählt einladend vom hedonistischen Lifestyle im Züricher Niederdorf (der Rest ergibt sich von selbst). Die Medien beschrieben seinen beruflichen Hintergrund und Werdegang. Auch zitierten sie seine Vorstellungen von der Amtsführung des Ratspräsidenten, für den Tonalität oberste Priorität hat. Nur kritische Fragen zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Staatsanwalt mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Gemeindeparlamentarier (und der Kumulation weiterer öffentlicher Ämter) stellten sie nicht.
    Zum Eklat um Fraktionskollegin Sanija Ameti liessen ihn die Züricher Medien bis heute nicht vernehmen: Er schweigt. Oder die Medien lassen ihn schweigen. Wir wissen aus den Medien nur, dass sich die GLP-Fraktion des Züricher Gemeinderats mit einer Erklärung hinter Sanija Ameti und ihren Verbleib im Gemeinderat stellte.

Darf es die Züricher Wähler:innen interessieren, was „ihr“ Gemeinderatspräsident und Staatsanwalt Guy Krayenbühl zum Eklat um den Instagram-Auftritt seiner Fraktionskollegin denkt?

Wo Guy Krayenbühl mit zweierlei Mass misst

Wir vom Zurich Observer wissen, wie Guy Krayenbühl als Staatsanwalt tickt, wie er noch im Jahr 2023 gegen eine Geschädigte hetzte, die einen in der Stadt Zürich praktizierenden Arzt wegen medizinischer Fehlbehandlung und diverser weiterer Delikte, unter anderem anscheinend auch sexuelle Gewalt, bei der Staatsanwaltschat Zürich-Limmat angezeigt hatte (Verfahren Nr. B-1/2022/10007385 etc.):

  1. Guy Krayenbühl versenkte die Anzeige der Patientin gegen ihren ehemaligen Arzt, die ihm zugeteilt worden war. Dazu argumentierte Krayenbühl mit dem Argument, die Geschädigte habe sich gegenüber dem Arzt auf eine Weise geäussert, die dieser zu Recht als schwere Drohung verstanden habe. Damit, dass der Arzt sich bedroht gefühlt habe, rechtfertigte Guy Krayenbühl pauschal alle Rechtsverletzungen des Arztes zum Nachteil der Patientin, selbst jene, die offensichtlich keinen Konnex zu einer allfälligen Drohung aufwiesen.

  2. Konkret behauptete Guy Krayenbühl zur Rechtfertigung seiner Nichtanhandnahme der Anzeige gegen den Arzt wörtlich, der Arzt habe „zu Recht damit gerechnet“, dass die Geschädigte „mit einer Waffe an seinem Arbeitsplatz erscheinen“ könnte.
    Notabene: Implizit rechtfertigte Guy Krayenbühl mit dieser Beurteilung jede physische Gewalt, die zur Abwehr eines Angriffs mit einer Waffe gerechtfertigt wäre. Laut Guy Krayenbühls Urteil wäre allenfalls nur schon bei Betreten der betreffenden Arztpraxis gegen die Geschädigte verübte physische Gewalt legitim gewesen, und zwar selbst tödliche Gewalt (wegen der angeblich rechtmässigen Annahme eines Angriffs mit einer Waffe, die Staatsanwalt Krayenbühl in der Nichtanhandnahmeverfügung lässig postulierte).

  3. Wie unverhältnismässig Guy Krayenbühls Auslegung eines aus dem Kontext gerissenen Satzes aus einem Email der Patientin an ihren Arzt (mit CC an eine Vertrauensperson der Patientin) ist, war nicht der Punkt in ihrer Beschwerde an das Züricher Obergericht, die auf Guy Krayenbühls Nichtanhandnahmeverfügung folgte. Denn die Patientin bestritt schon im Grundsatz jede Absicht zu einer Drohung. Insbesondere aber bestritt sie auch im Grundsatz die Möglichkeit überhaupt, dass ihr Email oder darin enthaltene Äusserungen irgendwie als Drohung interpretiert werden könnten. Mit anderen Worten: der angezeigte Arzt habe da «aus Gründen» etwas zusammen gesponnen, und Guy Krayenbühl habe in seiner Funktion als Staatsanwalt ebenso «aus Gründen» unbotmässig für diesen Arzt Partei ergriffen.
    Das Züricher Obergericht trat, wahrscheinlich ebenfalls «aus Gründen», faktisch auf ihre Beschwerde nicht ein. Doch es relativierte Guy Krayenbühls Ausfall immerhin etwas: Der Arzt habe zu Recht Verdacht geschöpft, dass eine Drohung vorliegen könnte (Anfangsverdacht), was seine Anzeige gegen die Patientin rechtfertige.

Züricher Staatsanwaltschaften: Männersolidarität, Männlicher Powerplay

Notabene begründete das Züricher Obergericht die Ansicht, der Arzt habe zu Recht Verdacht geschöpft, es könnte eine Drohung vorliegen, mit einem falschen Zitat.
Der vom Arzt und der Staatsanwaltschaft völlig aus dem Kontext gerissene Satz musste auch noch umformuliert werden, um darin sprachlogisch korrekt die Möglichkeit einer Drohung zu schaffen: Da der Originalwortlaut im Email der Patientin die Möglichkeit einer Drohung sprachlogisch nicht zulässt, hat das Obergericht den inkriminierten Satz erst umformuliert, um dem Arzt wenigstens zu attestieren, ein Verdacht auf eine Drohung habe er zu Recht geschöpft; anhand dieses umformulierten Satzes, den die Patientin so, wie ihn das Obergericht wiedergab, nie geschrieben hat, attestierte das Züricher Obergericht dem Arzt also wahrscheinlich wiederum "aus Gründen", er habe zu Recht eine Anzeige gegen die Patientin erstattet. Jedenfalls gab es laut Obergericht, anders als laut Krayenbühl, keinen Anlass für den Arzt, sich akut bedroht zu fühlen, dass die Patientin mit einer Waffe am Arbeitsplatz des Arztes erscheinen könnte, sondern allenfalls habe sich ein Verdacht gerechtfertigt, es könnte eine Drohung vorliegen. Tatsächlich basiert diese Interpretation aber auf einem falschen Zitat.

So interessant dieser Fall auch wäre: Wie dieses Verfahren einer Patientin gegen einen in der Stadt Zürich praktizierenden Arzt im Detail ausging, muss an dieser Stelle erst mal dahin gestellt bleiben (laut Patientin seien in dieser Sache diverse Abklärungen und Verfahren noch hängig).

Auffällig erscheint das Verhalten von Guy Krayenbühl gegenüber der Geschädigten im Verfahren B-1/2022/10007385 besonders im Kontrast zu seinem Verhalten als GLP-Fraktionskollege von Sanija Ameti:
Denn würde man Guy Krayenbühls widersinnige «Logik», die er im Verfahren gegen einen Arzt gegenüber der Geschädigten an den Tag legte, um den angezeigten Arzt vor einer Strafuntersuchung zu bewahren, 1:1 auf die Situation seiner Fraktionskollegin Sanija Ameti übertragen, müsste er Ametis Auftritt auf Instagram ebenso hysterisch zu einer extrem schweren Drohung aufbauschen, die Menschen christlichen Glaubens die Tötung androht (einfach nur vermittels der Verwendung des betreffenden Bildes als Zielscheibe). Krayenbühl müsste mindestens analog zu seiner Fantasie im Verfahren B-1/2022/10007385 postulieren, dass Ameti jederzeit und überall mit einer Waffe auftauchen und eine Bedrohung für Menschen christlichen Glaubens darstellen könnte. Mindestens! Wie kann er sich da nur hinter Ametis Verbleib in der GLP-Fraktion des Züricher Gemeinderats stellen?

Immerhin, so völlig unterschiedlich die beiden Fälle sind, eine Parallele zwischen dem Fall Ameti und dem Fall der Patientin gegen den ehemaligen Arzt gibt es: die aggressive mediale Hetze gegen Sanija Ameti im Internet bauschte sich tatsächlich nur deshalb auf, weil Sanija Ameti eine Frau ist. Bei einem Mann wäre nicht viel gelaufen. Die Rechte der Patientin im anderen Fall wurden gleichsam nur deshalb von der Staatsanwaltschaft über den Haufen gefahren, weil sie eine Frau ist und sich als Frau in einem Email erdreistete, dem gesellschaflich anscheinend "höher" gestellten Arzt gegenüber bezüglich einiger Probleme in der Behandlung, insbesondere auch bezüglich seiner Inkompetenz Klartext zu schreiben. Die Gemeinsamkeit der Fälle kristallisiert als Ausfluss patriarchaler Kultur der Schweiz.

Ist sie das, greift sie hier, die männliche Schwanzsteuerung?

  1. Beim Insta-Auftritt seiner rund 30jährigen, attraktiven Fraktionskollegin Sanija Ameti kann keine Rede sein von Delikten, keine Rede von Rücktritt.

  2. Hingegen die Anzeige einer um 15 Jahre älteren und wirtschaftlich beiweitem nicht so gut wie Sanija Ameti gestellten Patientin gegen einen wiederum 30jährigen, finanziell ähnlich wie Ameti gestellten Arzt wischt GLP-Krayenbühl vom Tisch mit dem Argument, das Fehlverhalten des Arztes rechtfertige sich durch eine vorangegangene angebliche schwere Drohung der Patientin, die allerdings schlicht nicht existiert.

Wenn das nicht männliche Schwanzsteuerung spiegelt, was dann? Autoritäre Zürcher „Rechts“-Praxis, in der sich Entscheide nach Einkommen, Vermögen, Sozialprestige des Berufs, Physiognomik etc. richtet statt objektiv, neutral und fair nach Fakten? Einfach „typisch Zürich“?

Zu guter Letzt: Das fragliche Email der Patientin an den Arzt und speziell auch der inkriminierte Satz (im Originalwortlaut, nicht in der vom Obergericht umformulierten Variante) wurde mit ChatGPT-4 der Firma OpenAI analysiert: Eine Drohung konnte die künstliche Intelligenz darin nicht erkennen. 
Laut Patientin hätten ihr auch drei Rechtsanwälte, eine Psychologin und ein Psychiater bestätigt, dass sie keine Drohung in diesem Email erkennen; die Frage, ob sich wenigstens ein Verdacht auf eine Drohung rechtfertige, wie das Obergericht anhand eines falschen Zitats behauptete, habe sie mit der Psychologin erörtert, die dies ebenfalls verneinte.
NB: Die Analyse vermittels ChatGPT-4, welche die Patientin mit der Beschwerde dem Obergericht eingereicht hatte, "würdigte" das Obergericht mit dem lapidaren Hinweis, dass diese "nicht relevant" sei. Und zu den Hinweisen der Geschädigten auf die Expertisen von Rechtsanwälten und Psychotherapeuten, die sich als Auskunftspersonen befragen liessen, äusserte sich der Entscheid des Obergerichts gar nicht.

Wer derart mit zweierlei Mass misst wie Guy Krayenbühl, wie es gerade beliebt, ist weder als Staatsanwalt noch als Präsident des Gemeinderats tragbar.

Olympische Spiele 2024: Klage wegen Cybermobbing. Ein Vergleich zur Schweiz.

Bei den Olympischen Spielen 2024 in Frankreich wurde die Algerische Boxerin Imane Khelif zur Zielscheibe des Mobs, der sie als Mann beschimpft. Beim Pariser Strafgerichtshof reichte sie Klage ein wegen Cybermobbings. Ein Vergleich zur Schweiz.

Klage wegen Cybermobbings einzureichen, erscheint hier nur logisch und konsequent. Gleichzeitig erinnert es fatal an die diesbezügliche Rechtslage in der Schweiz: in der Schweiz völlig unvorstellbar, dass eine als Mann beschimpfte Frau erfolgreich wegen (Cyber-)Mobbings oder Diskriminierung (oder wegen Beschimpfung) klagen könnte.
Das Schweizer Justizsystem tut sich unendlich schwer, gegen Cybermobbing vorzugehen. Es tut sich nur schon schwer, gegen klassisches Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen. Von Diskriminierung nicht zu sprechen. Und bei einer Klage, die Betitelung einer Frau als Mann als Beschimpfung auslegte, würden Schweizer Gerichte sich, in gewissem Sinn sadistisch, über die Klägerin höchstens lustig machen. Denn nichts von alledem ist im Schweizer Justizsystem wirklich beweisbar.

Die Schweiz kennt keine Gesetze gegen (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung

Die Schweiz verfügt genauso wenig über ein spezialisiertes Anti-Mobbing-Gesetz wie über ein spezialisiertes Anti-Diskriminierungs-Gesetz. Aus der Schweizer Politik und von Schweizer Rechtsanwälten wird gerne darauf verwiesen, das Schweizer Strafgesetz sei ausreichend (sic), um Cybermobbing, Mobbing und Diskriminierung strafrechtlich zu verfolgen. So weit die Theorie.

Nur, wie ausreichend die Schweizer Gesetze in der Praxis eben nicht sind, erfährt die Gesellschaft nie. Denn es gibt in der Schweiz so gut wie keine Gerichtsberichterstattung mehr. Selbst wenn es eine solche gäbe: über Fälle, in denen keine Anklage erhoben wird (Strafanzeigen wegen Mobbing, Cybermobbing und Diskriminierung enden trotz anderslautender Behauptungen der Politik meist in „Nichtanhandnahmen“ oder Einstellung der Verfahren), würde ohnehin nicht berichtet.
Käme ein Mobbing- oder Diskriminierungs-Fall in der Schweiz überhaupt zur Anklage, ist zudem sehr unwahrscheinlich, dass Geschädigte eine Genugtuung für das erlittene Leid erhielten. Denn das Schweizer Rechtssystem anerkennt wirtschaftliche und gesundheitliche Schäden, die nicht so augenscheinlich, wie körperliche Schädigungen es nur sein könnten, als Folge einer Straftat erwiesen sind, grundsätzlich nicht. Schweizerische Bundesgerichtsurteile, die gesundheitliche Schäden die Anerkennung verweigern (und Geschädigte jeglicher Empathie entbehrend teils regelrecht verhöhnen), sind deshalb Legion.
Das „Kalkül“, das jeweils hinter bundesgerichtlich verweigerter Anerkennung gesundheitlicher Schäden steckt, blockiert in der Schweiz auch die strafrechtliche Verfolgung von (Cyber-)Mobbing und Diskriminierung. Es sind dies die oft zynischen Anforderungen an den Beweis einer Schädigung.

Diskriminierung: Schweizer Justiz mehr Teil des Problems als Teil der Lösung

Ein Problem bei (Cyber-)Mobbing- und Diskriminierungsklagen ist die gegenwärtig herrschende Willkür im Schweizerischen Strafrecht.* Will heissen: bei einer Klage einer Olympionikin wie Khelif und entsprechendem internationalen Interesse, würde die Schweizer Justiz wohl versuchen, den Anschein von Professionalität zu wahren. Aber in gewöhnlichen Fällen droht Geschädigten auf jeden Fall Nichtanhandnahme oder Einstellung ihrer Klagen. Denn nicht zuletzt ist die Schweizer Justiz, was Diskriminierung von Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Minderheiten angeht, mehr Teil des Problems als Teil der Lösung.


* Nicht vergessen: Willkür der Polizei und der Justiz ist ein Fokusthema dieses Blogs (wie auch die Willkür der Mainstream-Medien).