Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Taktik der Zürcher Polizei am 1. Mai 2011, etwa 500 Personen auf dem Helvetiaplatz in Zürich einzukesseln, die grundlegenden Rechte auf Freiheit und Sicherheit verletzt hat.
Zwei männliche Kläger, die während des Einkesselns festgehalten worden waren, hatten erfolglos gegen die Polizei vor Schweizer Gerichten geklagt. Der Erfolg ihrer Beschwerde beim EGMR gegen die hohe Vertragspartei Schweiz bestätigt nun die Unverhältnismäßigkeit des polizeilichen Vorgehens. Und leider bestätigt dieses EGMR-Urteil gegen die Schweiz auch einmal mehr die hoffnungslos rückständigen autoritär-patriarchalischen Ansichten, die immer noch die Schweizer Rechtspraxis prägen.
Im Jahr 2011 hatte Daniel Leupi, Grüne Partei, die Leitung des Polizeidepartements inne. Seit 2013 leitet Daniel Leupi das Finanzdepartement der Stadt Zürich. Bildquelle: www.stadt-zuerich.ch
Wenn Staatsanwälte Freispruch und Verurteilung verwechseln
Wie kreativ Schweizer Juristen sein können, zeigt nicht nur ihr Bankenrecht oder ihr Anwaltsgesetz, die internationaler Geldwäscherei und Steuerbetrug seit Jahrzehnten den roten Teppich ausrollen. Wie kreativ sie sind, beweist jüngst – Neusprech der Zürcher Justizdirektion.
Laut interner Kommunikation der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei ein „Urteil gegen A.B.“ (Name der Redaktion bekannt) ergangen. Gegen?
Tatsächlich behauptete Staatsanwältin Daniela Senn (MLaw) 2023 in einer Verfügung, A.B. habe einer Anzeige als Beweismittel „ein gegen sie ergangenes Urteil“ beigelegt. Pikant an Senns Formulierung ist, dass das Urteil, das A.B. der Anzeige beilegte, A.B. von der Anklage vollumfänglich freigesprochen hatte. Und zwar nicht in dubio pro reo. Das Gericht hatte die eindeutig rechtfertigendenGründe für die A.B. angelasteten Handlungen gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, welche gegen A.B. Anklage erhoben hatte, hatte auf Weiterzug des Verfahrens verzichtet. Ebenso verzichtete die Privatklägerschaft, das Urteil weiterzuziehen.
Im Jahr 2023 liegt jenes gegen A.B. geführte Verfahren über 10 Jahre zurück: Der Freispruch zugunsten A.B. ist im Jahr 2023 seit über 10 Jahren rechtskräftig. Für eine Strafanzeige als Beweismittel relevant wird dieses Urteil im Jahr 2023, als A.B erfährt, dass eine Person in Schrift tatsachenwidrig behauptete, A.B. sei damals verurteilt worden.
Staatsanwältin Daniela Senn, bei der A.B.’s darauf erfolgte Anzeige wegen Diffamierung (Verleumdung) gegen den Urheber der tatsachenwidrigen Behauptung gelandet war, reagierte für A.B. völlig unverständlich mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Primär begründete Senn diesen Entscheid damit, die Diffamierung sei verjährt: Denn das Schriftstück, das die – offenbar mutwillig tatsachenwidrig aufgestellte – Behauptung enthält, A.B. sei 2010 rechtskräftig verurteilt worden, wäre anscheinend schon 2017 verfaßt worden (in der Schweiz verjähren Diffamierungsdelikte 4 Jahre nach dem Tag der Begehung, das vorliegende also 2021). Verjährt wäre die Diffamierung nach Schweizer Recht auch ungeachtet des Umstands, dass A.B. erst 2023 von diesem anscheinend 2017 verfassten verleumderischen Schriftstück Kenntnis erlangte, nachdem dieses nachweislich 2022 in Verkehr gebracht worden war.
Staatsanwältin verwechselt Freispruch mit Schuldspruch
Was A.B. noch weniger verstand: Die Staatsanwältin behauptet in der Verfügung irreführend, als Beweismittel habe A.B. „ein gegen sie ergangenes Urteil“ eingereicht. Gemeint wäre damit eigentlich das Urteil mit dem Freispruch zugunsten von A.B., auch wenn Senns Formulierung ein Urteil mit einem Schuldspruch bezeichnete. Doch als Beweismittel hatte A.B. das Urteil gerade deshalb eingereicht, weil das Verfahren mit einem Freispruch zu ihren Gunsten ausgegangen war. Damit sollte die Unrichtigkeit der 2017 schriftlich gemachten tatsachenwidrigen Behauptung, A.B. sei verurteilt worden, bzw. damit diese als Verleumdung belegt werden.
Gegen die Verfügung der Staatsanwältin, keine Strafuntersuchung wegen Diffamierung zu eröffnen, reichte A.B. übrigens Beschwerde ein. Argument: Die Tat ist erst 2022 mit dem Inverkehrbringen der verleumderischen Schrift vollendet, die Frist der Verfolgungsverjährung beginne am Tag des Inverkehrbringens im Jahr 2022 zu laufen. Nach Schweizer Recht ist Diffamierung jedoch „ein Zustandsdelikt, kein Dauerdelikt“, wie das Zürcher Obergericht A.B. beschied und damit die Verjährung 2021 bestätigte.
Orwellscher NEUSPRECH der Zürcher Justizdirektion
Betreffend die irreführende Behauptung, sie habe ein gegen sie ergangenes Urteil als Beweismittel eingereicht, reichte A.B. separat bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde ein: A.B. verlangte eine Erklärung, weshalb Staatsanwältin Daniela Senn gerade bezüglich des Punktes, um den es mit der Anzeige wegen Diffamierung ja überhaupt geht, diesen Fehler macht. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwechselt die Staatsanwältin Schuldspruch mit einem Freispruch eines Urteils, das als Beweismittel ja gerade die Tatsachenwidrigkeit der Behauptung, A.B. sei verurteilt worden, nachweisen soll. Im zentralsten Punkt des Verfahrens macht Daniela Senn diesen Fehler. Schlendrian? Absicht? Provokation?
Ob es Schlendrian war oder Absicht, kann die Züricher Oberstaatsanwaltschaft nicht sagen. Sie delegiert die Stellungnahme an den Vorgesetzten von Daniela Senn ab, an den leitenden Staatsanwalt Daniel Kloiber (lic. iur.). Dieser macht es sich einfach: In seiner Antwort auf A.B.’s Beschwerde argumentiert er windig, die Aussage, ein Urteil sei „gegen“ eine Person ergangen, enthalte keine Aussage dazu, ob ein Freispruch oder eine Verurteilung vorliegt (sic). Per Definition ist es orwellscher NEUSPRECH, was Kloiber abliefert.
ChatGPT von OpenAI klärt auf – Zürcher Behörde weicht aus
A.B. analysierte die vorliegende Problematik vermittels des Sprachmodells GPT-4 von OpenAI (die Konversation ist öffentlich einsehbar: Link anklicken). Das Sprachmodell beurteilte das Sprachverständnis von Daniel Kloiber als „unüblich“: Die Aussage, ein „gegen“ eine Person ergangenes Urteil bedeute nicht, es liege eine Verurteilung vor, sei „irreführend“ und gerade im juristischen Kontext „problematisch“. A.B. konfrontierte die „Direktion des Inneren und der Justiz des Kantons Zürich“, die den Züricher Staatsanwaltschaften vorgesetzte Aufsichtsbehörde, mit diesem Befund. Die lapidare Antwort des Sachbearbeiters der Justizdirektion, Tassio Suter (MLaw), beschränkte sich auf ein: „Aus unserer Sicht ist dem Schreiben von lic. iur. Daniel Kloiber nichts mehr hinzuzufügen“. Auf die Einschätzung der Antwort Daniel Kloibers durch ChatGPT-4 als „unüblich“, „irreführend“ und „problematisch“ oder überhaupt auf die Verwechslung des Freispruchs mit einem Schuldspruch ging der Vertreter der Zürcher Justizdirektion mit keinem Wort ein. Diesen Fragestellungen wich er mit seiner lapidaren Antwort geflissentlich aus.
Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen bezieht Stellung
Wenigstens die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen räumte schliesslich in einer schriftlichen Stellungnahme ein, es handle sich um„eine unglückliche Formulierung“ der Staatsanwältin Daniela Senn. Amtsmissbrauch durch Daniela Senn, den A.B. vorgängig mit einem Verdacht zur Anzeige gebracht hatte, verneinte die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen hingegen. Aus den Akten gehe hinreichend hervor, dass das von A.B. als Beweismittel eingereichte Urteil, wie von A.B. geltend gemacht, tatsächlich einen Freispruch zugunsten von A.B. enthält.
Das bedeutet, dass Daniela Senn zumindest das schriftliche Urteil nicht gefälscht hat, um ihre kleine Datenfälschung in der Nichtanhandnahmeverfügung zu decken. Ihre Verfügung behauptete fälschlicherweise, dass ein Urteil „gegen“ A.B. ergangen sei. Durch diese Fälschung entsteht der absurde Eindruck, dass A.B. irrational oder gar verrückt sein muss. Denn sie suggeriert, A.B. habe ein Urteil gegen sich selbst als Beweis dafür eingereicht, dass die Aussage über ihre Verurteilung falsch und verleumderisch sei. Diese Darstellung untergräbt nicht nur die Glaubwürdigkeit von A.B., sondern zeichnet das Bild einer irrational handelnden Person und schädigt A.B.s Ruf weiter, indem sie eine geistige Instabilität impliziert. Diese Verzerrung der Fakten diskreditiert A.B. nicht nur, sondern stellt auch eine Form von institutionellem Mobbing dar. Indem Senn A.B. als irrational oder geistig labil darstellt, verzerrt sie die Realität auf eine Weise, die A.B. erniedrigt und untergräbt, was den persönlichen und rufschädigenden Schaden noch verstärkt. Nachdem die Staatsanwaltschaft für besondere Untersuchungen die Angelegenheit klargestellt hatte, zog A.B. jedoch die parallel zur Aufsichtsbeschwerde eingereichte Strafanzeige gegen Daniela Senn zurück.
Kommentar:
Wenn Aufsichtsbeschwerden bei Oberstaatsanwaltschaft und Justizdirektion wie vorliegend im Kanton Zürich ins Leere stossen, ist das ein Anzeichen, dass die demokratische Kontrolle der Behörden in der Schweiz nicht funktioniert. Doch wenigstens die Staatsanwaltschaft II, Abteilung für besondere Untersuchungen, erwies sich als seriös. Übrig bleibt, Qualität bzw. Schlendrian, der Zürcher Staatsanwaltschaften zu beherrschen scheint, zu diskutieren. Zu diskutieren bliebe auch die Arroganz gewisser Beamter und Staatsanwälte (Daniela Senn, Daniel Kloiber, Tassimo Suter). Und auch institutionelles Mobbingund die Mobber dürften endlich mal zur Sprache kommen. Übrig bliebe zuletzt eine – rhetorische– Diskussion, ob es in einer Demokratie Raum für NEUSPRECH gibt.Unserer Meinung nach ganz klar NEIN.
Update 12. November 2023: A.B. wandte sich am 11. Oktober 2023 per Email an die Ombudsstelle des Kantons Zürich. Sie schickte den Link zu diesem Artikel und fragte bezüglich ihres oben geschilderten Erlebisses mit der Justizdirektion: "Wie sieht die Ombudsstelle des Kantons das Vorgehen im Kanton Zürich gegen fehlbare Staatsanwaltschaften und Staatsanwält:innen, wenn Aufsichtsbeschwerden offenbar nicht mehr ernst genommen und behandelt werden?" Am 12. November 2023 teilte A.B. dem Zurich Observer mit, sie habe keine Antwort der Ombudsstelle erhalten. Ombudsmann des Kantons Zürich ist Jürg Trachsel, Rechtsanwalt und Mitglied der rechtspopulistischen Schweizerischen Volkspartei.
Update 29. November 2024: Staatsanwältin Daniela Senn hat im Jahr 2024 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Staatsanwaltschaft II, Abteilung Organisierte Kriminalität, gewechselt. Ihre Mobbing-Fähigkeiten sind dort sicherlich zielführender eingesetzt als in einer allgemeinen Staatsanwaltschaft. Zu bedenken ist, dass es sich bei dieser Umplatzierung auch um einen taktischenSchachzug der Oberstaatsanwaltschaft in eigener Sache handeln könnte: Wer auch immer Staatsanwältin Daniela Senn seit ihrem Wechsel öffentlich kritisierte, geriete aufgrund ihrer neuen Zuständigkeit für Organisierte Kriminalität unweigerlich mit in deren Dunstkreis. Ein etwas unvorteilhafter Hintergrund, der die Hemmschwelle, Daniela Senn öffentlich zu kritisieren, natürlich etwas erhöht (erwartet die Oberstaatsanwaltschaft vielleicht weitere öffentliche Reklamationen betreffend Daniela Senn?). Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Neusprech-Affäre im Jahr 2023 zutrug, als Daniela Senn noch für die allgemeine Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl tätig war.
Politische Verantwortung für die Neusprech-Affäre der Zürcher Staatsanwaltschaften:
Seit 2015 leitet die Sozialdemokratin Jacqueline Fehrdie Zürcher Direktion der Justiz und des Innern (Bildquelle: Kanton Zürich).