Von: XY
An: [email protected]
Am: 12.10.2012 08:57
Betreff: Unbewilligte Naturbestattungen im Entlisbergwald? Oder sonst Unsauberes?
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 10. Oktober 2012 um zirka 18.15 Uhr meldete ich Ihnen telefonisch
- einmal wild campieren
- einmal wild parkieren
beides an der Bruchstrasse im Kreis 2, Quartier Leimbach. Wie ich sah, waren gestern, 11. Oktober, um zirka 17 Uhr zwei Einsatzbusse vor Ort beim wilden Camp.
…
Ich meldete Ihnen auch einen wild parkierten PKW. Siehe Foto in der Anlage.
Die Überprüfung des Kennzeichens ZH ██████ ergab, dass das Fahrzeug auf ein Unternehmen ohne Internetseite und ohne öffentlichen Telefonbucheintrag mit Postanschrift im Kreis 4 der Stadt Zürich zugelassen ist:
█████████ ███████████████.
Die Art der Firma („████████ ███████████████“) liesse erwarten, dass sie ihre Produkte und sich aktiv bewirbt, mindestens aber im Geschäftsverzeichnis des Telefonbuchs eingetragen ist. Sogar einen Webauftritt des Unternehmens würde man eigentlich erwarten, darin eine Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit, Kontaktadresse und Telefonnummer. Diese Firma aber wirbt nicht. Sie tarnt sich. Keine Telefonbucheintragung. Keine Internetpräsenz. Kein Firmenlogo am Fahrzeug. Getönte Scheiben.
Die vertiefte Überprüfung ergab, dass es im Handelregister keine Eintragung des Unternehmens gibt, auch keine gelöschte.
Gem. VZV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise “vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt” (s. Art. 74 Bst. 3). Es folgt:
- Das Unternehmen hat (oder hatte bis mindestens 27.9.2012) Sitz im Kanton Zürich.
- Das Unternehmen verfügt über die juristische Persönlichkeit (gem. Art. 53 ZGB) und ist als juristische Person handlungsfähig (gem. Art. 54 ZGB) bzw. war berechtigt, beim StVA ZH Fahrzeugausweis und Kontrollschild Nr.
██████ zu beziehen.- Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person (gem. Art. 54 ZGB).
Gem. Art. 944 Bst. 1 OR dürfen Firmen Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Es folgt:
- Die Firma „████████ ███████████████“ weist auf die Natur des Unternehmens hin, entspricht der Wahrheit und verursacht keine Täuschung.
- Die Firma führt gewerbsmässig Outsourcings für andere Unternehmen durch.
- „Titan“ könnte gem. Art. 945 OR den Familiennamen des Inhabers bezeichnen, wenn es sich bei der Firma „████████ ███████████████“ um eine Einzelfirma handelt. Es könnte aber auch eine Phanatasiebezeichnung darstellen, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen soll (quasi: ██████ ███████████████████████████████████████). Dies würde bedeuten, dass es sich bei der Firma um eine körperschaftlich organisierte Personenverbindungen handelt.
Gem. Art. 952 OR könnte „████████ ███████████████“ eine Zweigniederlassung einer Firma „███████“ oder „ ███████████████“ darstellen.
Gem. Art. 950 OR können Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ihre Firmenbezeichnung frei wählen. Jedoch muss diese die Rechtsform bezeichnen. Es folgt:
- „████████ ███████████████“ ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch eine Genossenschaft. Die Firma bezeichnet demnach eine Einzelfirma, eine Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft – oder einnen Verein. Oder der Eintrag im Fahrzeugindex des StVA ZH ist unvollständig/unrichtig.
Da das Unternehmen als juristische Person zwar handlungsfähig aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann es sich dabei ausschliesslich um eine der folgenden Kompositionen handeln:
- eine Einzelfirma, dessen Inhaber mit Familiennamen „████████“ heisst
- ein Verein, der unter dem Namen „████████ ███████████████“ nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt.
- eine Familienstiftung oder eine kirchliche Stiftung mit dem Namen „████████ ███████████████“
Dagegen, dass es sich um einen Verein handelt, spricht die VZV, welche die Vergabe von Fahrzeugausweisen ausdrücklich an „Unternehmen“ nebst natürlichen Personen vorsieht. Da Vereine theoretisch auch als Unternehmen aufgefasst werden können, auch wenn sie per definitionem gem. Art. 60 Bst. 1 ZGB selbst mit Eintrag gem. Art. 61 ZGB im Handelsregister nicht gewinnorientiert arbeiten dürfen, ist die Vergabe eines Fahrzeugausweises an einen Verein theoretisch vorstellbar, zumal auch ein dazu benötigter Versicherungsnachweis theoretisch auf einen Verein lauten könnte (Vereine sind als juristische Personen gem. Art. 52 Bst. 2 , Art. 53 und Art. 54 ZGB handlungsfähig). Dasselbe gilt mehr noch für Stiftungen, die beispielsweise als Personalvorsorge-Stiftungen in jeder Hinsicht einem Unternehmen entsprechen.
Sollte der Eintragung im Fahrzeugindex des StVA ZH die Bezeichnung einer womöglich tatsächlich gegebenen Rechtsform des Unternehmens „████████ ███████████████“ (AG, GmbH oder Genossenschaft) fehlen, kann es sich dabei ausschliesslich um folgende Komposition handeln, weil Genossenschaften gem. Art. 830 OR und GmbH gem. Art. 779 Bst. 1 OR eines Handelsregistereintrags der Firma mit Bezeichnung der Rechtsform bedürften, um als juristische Person handlungsfähig zu sein:
- „████████ ███████████████“ bezeichnet gem. Art. 952 Bst. 1 OR eine Zweigniederlassung der ████████ AG [Link gelöscht] in Zürich (CH- ███████████████); vollständiger Name im Fahrzeugindex müsste in diesem Fall korrekt lauten: „████████ AG ███████████████“.
Weiterführende Überprüfung:
- Das lokale Telefonverzeichnis local.ch liefert eine im Kanton Zürich wohnhafte Privatperson, deren Ehepartnerin den Mädchennamen ████████ trug [Link gelöscht]. Vorstellbar ist, dass die Frau eine Einzelfirma mit dem Namen „████████ ███████████████“ zwecks Durchführung von ███████████ führt. Möglich ist auch, dass es weitere, im Telefonverzeichnis nicht aufgeführte Privatpersonen mit dem Familiennamen „ ████████“ gibt, welche eine entsprechende Einzelfirma führen könnten.
Offen bliebe die Frage, weshalb eine solche Einzelfirma weder mit einer Internetpräsenz noch mit einer Telefonbucheintragung für potentielle Interessenten erreichbar ist.
Dass ein Verein oder eine Stiftung den Namen „████████ ███████████████“ führt, scheint auf den ersten Blick befremdlich:
- Die Bezeichnung „████████ ███████████████“ würde dem nicht-wirtschaftlichen Zweck eines Vereins diamentral widersprechen, denn ███████████ ist ein ökonomischer Prozess, der von Experten kommerziell und gewinnorientiert vorgenommen wird. Unter welchen Umständen eine Familienstiftung oder eine kirchliche Stiftung diesen Namen führen würden, bleibe dahin gestellt.
- Wenn ein Verein, eine Familienstiftung oder eine kirchliche Stiftung ohne Handelsregistereintrag diesen Namen führt, wäre anzunehmen, dass dieser Name den wahren Vereins- oder Stiftungszweck verschleiert. Zur Verschleierung passt, dass es für „████████ ███████████████“ weder eine Internetpräsenz noch eine öffentliche Telefonbucheintragung gibt.
- Offen bleibt, ob ein Verein oder eine Stiftung einen ganz anderen als in „████████ ███████████████“ unmittelbar hineininterpretierbare Zwecke verfolgt oder ob der Name mittelbar verschlüsselte Hinweise auf Vereins- bzw. Stiftungszweck enthält. Zum Beispiel: Ob eine Freikirche oder ein Privatverein unter dem Namen „████████ ███████████████“ Natur-Bestattungen anbietet und der rubrizierte PKW zu diesem Zweck wild an der Bruchstrasse parkierte, muss zur Zeit zwar Spekulation bleiben. Aber die ████████ sind in der ████████ Mythologie ██████████████████████ . Sie könnten den Sternenstaub, aus dem wir auf (sub-)elementarer Ebene alle gemacht sind, symbolisieren: Asche zu Asche, Staub zu Staub. Das ███████████ sodann könnte ein Bildnis sein für die Freiluft-Bestattung ausserhalb regulärer Friedhöfe und Bestattungsinstitutionen. Dahinter würde aber höchst wahrscheinlich keine Freikirche (und somit auch keine kirchliche Stiftung) stehen, weil jede mir bekannte seriöse freikirchliche Vereinigung aus Pietätsgründen auf die Verwendung des Begriffs „███████████“ selbst im Tarnnamen einer Organisation für Freiluft-Bestattungen verzichten würde, solche aber allenfalls unter dem Namen „████████ ████████“ durchführen könnte. Im Übrigen sind in der Schweiz Naturbestattungen erlaubt, und es gibt Unternehmen, welche solche auf legaler Basis anbieten, beispielsweise die Firma „███████████“ [Link gelöscht]. Eine Verbindung von „████████ ███████████████“ wäre deshalb ggf. im Kontext von Naturbestattungen zu im Graubereich der Legalität situierter Sterbehilfe, beispielsweise Ludwig Minellis Dignitas, am ehesten vorstellbar.
Es stellt sich eine ganz einfache und elementare Frage:
- Was hat der PKW einer Einzelfirma, die dem Namen nach geschäftlich „███████████“ durchführt, an der Bruchstrasse im Entlisbergwald parkiert trotz dort bestehendem Fahrverbot zu suchen?
Es stellen sich weitere Fragen:
- Wozu würde jemand, der nicht in Verbindung zur ARA, zu Grün Stadt Zürich, zur Stadtpolizei Zürich oder zur Kantonspolizei Zürich steht, an der besagten Stelle – und nicht etwa auf den Parkplätzen der ARA oder im angrenzenden Soodhof in 8134 Adliswil ZH – parkieren (und dies für einen längeren Zeitraum als lediglich zum Pinkeln nötig wäre)?
- Und weshalb würde dieser jemand einen PKW führen, bei dem alle hinteren Scheiben maximal getönt sind, sodass man nicht in das Fahrzeug hineinsieht ausser bei der Frontscheibe und den Seitenfenstern des Lenkers und des Beifahrers (die gesetzlich nicht getönt werden dürfen)?
Es gibt x andere Varianten als Naturbestattungen. Beispielsweise Sex im Auto. Freiwillig. Oder mit deliktischem Hintergrund. Na ja, mit Geschäftssitz im Kreis 4 könnte „████████ ███████████████“ tatsächlich auch im Sexgewerbe tätig sein. Und Weiteres ist denkbar. Aber trotzdem: was hatte das Fahrzeug dort zu suchen? Weshalb ist es auf ein Unternehmen registriert, über das es in öffentlichen Informationssystemen überhaupt keine Informationen gibt? Dem nachgehen: Sache der Stapo, nicht meine.
Aber damit Sie mich nicht missverstehen: ich erstatte hiermit KEINE Anzeige. Ich rapportiere Ihnen einfach zu Handen interner Polizeinotizen eine verdächtige Beobachtung.
In den letzten zwei, drei Jahren habe ich immer wieder einmal PKW-Verkehr an der Bruchstrasse beobachtet, diesen bisher aber immer mit der ARA in Verbindung gebracht. Gerade in der Zeit, da die Brücke vom Sihlhof zur Bruchstrasse saniert wurde und gesperrt war (bis Ende September). Es fahren zwar selten Autos im Fahrverbot. Aber am 10. Oktober beobachtete ich gerade zwei. Zuerst dasjenige, das ich photographiert habe. Es passierte mich aus Richtung Butzenstrasse her kommend und fuhr in Richtung ARA. Vielleicht 10 Minuten später kam ein silbriger PKW, dessen Kennzeichen ich mir nicht gemerkt habe, von Aldiswil her und fuhr in Richtung Butzenstrasse. Die Brücke vom Sihlhof zur Bruchstrasse ist seit Ende Sptember wieder befahrbar – Mitarbeiter der ARA fahren wohl kaum via Bruchstrasse nachhause. Also war da irgendwas. Hm.
Wissen Sie, warum ich nicht glaube, dass es sich beim dunklen VW mit den getönten Scheiben um ein ziviles Fahrzeug der Polizei handelt, obwohl die getönten Scheiben diese Vermutung stützen würden?
Weil die Polizei das Kennzeichen im (elektronischen) Fahrzeugindex des StVA einfach sperren lassen könnte wie jede Privatperson auch, die das Kennzeichen sperren will. Das wäre weitaus weniger aufwendig, als einen Fahrzeugausweis auf eine Tarnfirma registrieren zu lassen, bei deren Überprüfung sogar noch der Eindruck entsteht, dass etwas oberfaul ist. Wenn schon tarnfirmen registriert werden, dann unauffällige, graue Mäuse, bei denen sich bei einer Überprüfung keine Fragen stellen, etwa Reinigungsfirmen, Computersupport, Import/Export (Handelsfirmen sind gut), etc. Aber nicht eine Firma, die eher nicht eine Einzelfirma zu sein scheint (wer würde schon als Einzelfirma ernsthaft “█████████████ ██████████” anbieten? Lachhaft!) und auch aufgrund von deren Nichtpräsenz im Internet, im Telefonbuch und im Handelsregister sämtliche Alarmglocken schrillen. Deshalb glaube ich nicht, dass städtische oder kantonale Polizei Autohalterin sind, und auch nicht der NDB. Nein, irgendwas ist da faul, das ist ja wohl klar.
Kommentar dazu: Legal könnte die Polizei zwar schon ihre zivilen Fahrzeuge auf Tarnfirmen registrieren lassen, auf im Handelsregister nicht eingetragene Vereine etwa – andernfalls müsste sie die Firmen effektiv gründen und im Handelsregister eintragen lassen, um sich als wahre Halterin ihrer Zivilfahrzeuge zu verschleiern. Denn meines Wissens kann die Polizei nicht einfach beim StVA vorbeigehen und gefälschte Fahrzeugpapiere und Fahrzeugindex-Eintragungen verlangen, das bräuchte definitiv einen Gerichtsbeschluss, weil manipulierte Fahrzeugausweise und Fahrzeugindex-Eintragungen in jedem Fall einen Amtsmissbrauch darstellen würden, und solche müssten juristisch sauber legitimiert werden, also durch Gerichtsbeschlüsse, weil kein (ab-)wählbarer Regierungsrat sich an sowas die Hände verbrennen wollen würde. Die einzig praktikable Lösung für die Polizei ist deshalb die Schaffung von Tarnfirmen, auf die ihre Zivilfahrzeuge registriert werden können. Die billigste Rechtsform ist dabei der Verein. Da kann das StVA problemlos mitspielen. Aber dann würde man auch einen Verein eintragen, und nicht eine “████████ ███████████████”. Einen Eisenbahnverein, einen Ortsverein oder was auch immer.
Werfen Sie doch mal einen Blick auf das anliegende Foto, checken Sie den Halter und notieren Sie sich, was Sie notieren müssen.
Freundiche Grüsse
XY